JudikaturVwGH

Ra 2017/08/0122 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2018

Selbst wenn zum Zeitpunkt des abschließenden Verhandlungstermins am 5. September 2017 die schriftlichen Entwürfe der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2017 bereits vorbereitet gewesen sein sollten, kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass der zuständige Richter nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.

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