JudikaturBFG

RV/5100281/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023 zu Steuernummer StNr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ist Teilnehmerin bei FinanzOnline der Finanzverwaltung und die Zustellung von Erledigungen erfolgt elektronisch in die Databox.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024, elektronisch zugestellt am 18. Dezember 2024, wurde der beschwerdeführenden Partei zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2023 eine Nachfrist bis 27.01.2025 gesetzt und die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 Euro angedroht.

Nachdem die Nachfrist ungenützt verstrichen war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid, elektronisch zugestellt am 19. Februar 2025, die mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 bereits angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 der Bundesabgabenordnung mit 150,00 EUR festgesetzt.

In der über FinanzOnline am 25. Februar 2025 eingebrachten Bescheidbeschwerde wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei vergangene Woche per mail eine Mitteilung bekommen hätte, dass sie einen neuen Bescheid in ihren Nachrichten von FinanzOnline erhalten hätte. Keine E-Mail-Mitteilung hätte sie erhalten, als am 18. Dezember 2024 der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe eingelangt sei. Im Übrigen sei sie nur bei einem Arbeitgeber teizeitbeschäftigt gewesen und hätte 2023 keine Firmenbeteiligungen gehabt. Es wurde um Ausbuchung der Zwangsstrafe ersucht.

Die Einkommensteuererklärung für 2023 wurde am 4. März 2025 elektronisch bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2025 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Einkommensteuererklärung sei zum bis 30. April des Folgejahres postalisch oder bis zum 30. Juni über finanzonline einzureichen. Obwohl die beschwerdeführende Partei ein Erinnerungsschreiben erhalten hätte, sei sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb für das Jahr 2023 eine Zwangsstrafe in Höhe von 150 € verhängt wurde. Die beschwerdeführende Partei führte in der Beschwerde an, dass sie keine Erinnerungsmail der Finanzbehörde erhalten hätte. Dies sei irrelevant, da die gesetzlichen Fristen jährlich gleichbleibende und die Einkommensteuererklärung bereits fristgerecht hätte eingereicht werden müssen. Darüber hinaus hätte sie in ihrem Schreiben erwähnt, dass sie keine betrieblichen Einkünfte mehr erziele. Da dies die beschwerdeführende Partei nicht schriftlich mitgeteilt hätte, sei Sie weiterhin verpflichtet gewesen, die Einkommensteuererklärung abzugeben. Da die Erklärung für das Jahr 2023 erst am 4. März 2025 eingereicht wurde, sei die Zwangsstrafe rechtmäßig und könne nicht auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.

Im Vorlageantrag vom 12. März 2025 brachte die beschwerdeführende Partei neuerlich vor, dass sie im Jahr 2023 keine bzw. untergeordnete betriebliche Einkünfte gehabt hätte. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 wäre demnach für Sie nicht erforderlich gewesen. Seit September 2024 sei sie freie Dienstnehmerin und somit wieder für das Jahr 2024 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Da sie sich keines Versäumnisses bewusst war, hätte sie nicht auf Ihrem FinanzOnline-Konto nachgesehen und auch die erhaltene Androhung einer Zwangsstrafe vom 18. Dezember 2024 nicht negiert. Die E-Mail-Verständigung, obwohl mit "Ja" aktiviert, hätte bei der Androhung nicht stattgefunden, sondern erst beim Zwangsstrafen Bescheid vom 19. Februar 2025. Danach hätte sie umgehend reagiert. Am 6. März 2025 sei auch über Finanzonline die Beschwerdevorentscheidung eingegangen. Auch diesmal hätte sie keine E-Mail-Verständigung bekommen, obwohl die E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen mit "Ja" aktiviert gewesen wäre.

Mit Vorlagebericht vom 15. April 2025 wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall sei die rechtsgültige Zustellung der Schriftstücke (Androhungsschreiben und Festsetzungsbescheid der Zwangsstrafe) im Wege automationsunterstützter Datenübertragung iSd § 97 Abs. 3 BAO erfolgt. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des "Empfängers" gelangt sind - siehe § 98 Abs. 2 BAO. Das Androhungsschreiben sowie der Festsetzungsbescheid der Zwangsstrafe seien somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Abgabepflichtigen und daher wirksam iSd § 98 Abs 2 BAO. Auf das tatsächliche Einsehen der DataBox durch den jeweiligen FinanzOnline-Teilnehmer durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides komme es nicht an. Da die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 erst am 4. März 2025 eingereicht wurde, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 19. Februar 2025 zu Recht erfolgt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei ist Teilnehmerin bei FinanzOnline der Finanzverwaltung und die Zustellung von Erledigungen erfolgt elektronisch in die Databox.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 wurde die beschwerdeführende Partei an die Einbringung der Einkommensteuererklärung für 2023 erinnert und eine Nachfrist bis 27. Jänner 2025 gesetzt. Gleichzeitig wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 150 € im Falle der Nichterbringung dieser Leistung angedroht. Der Bescheid wurde in der Databox der beschwerdeführenden Partei, welche bei Finanzonline teilnimmt und auch der elektronischen Zustellung von Erledigungen zugestimmt hat, zugestellt.

Nachdem die beschwerdeführende Partei die von ihr verlangten Leistung (Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2023) nicht erbracht hat, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 150 € festgesetzt. Auch dieser Bescheid wurde elektronisch durch Bereitstellung in der Databox der beschwerdeführenden Partei zugestellt.

Die Einkommensteuererklärung für 2023 wurde von der beschwerdeführenden Partei erst am 4. März 2025 bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Aktenteilen unzweifelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 111 der Bundesabgabenordnung lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. Entscheidend für die Zustellung ist allein der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur).

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Dennoch ist festzustellen, dass dem angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Ermessensübung ( § 20 BAO) fehlen. Jedoch ergibt sich aus der Aktenlage, dass die beschwerdeführende Partei über Monate hinweg - spätestens vom 1. Juli 2024 bis 4. März 2025 - nicht ihrer Erklärungspflicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuer bis Ende des Monats Juni jeden Folgejahres bei elektronischer Übermittlung ergibt sich unmittelbar aus § 134 Abs. 1 BAO. Die beschwerdeführende Partei hat selbst ausgeführt, dass sie aufgrund betrieblicher Einkünfte in den Vorjahren einkommensteuerpflichtig war. Selbst wenn sich nunmehr aufgrund geänderter Lebensumstände der Einkommensteuerpflicht verringert oder wegfällt, ändert dies nichts an der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2023. Die beschwerdeführende Partei konnte daher nicht annehmen, dass sie keine Einkommensteuererklärung für 2023 abzugeben hätte, zumal sich diese Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergibt. Es liegt daher kein Billigkeitsgrund vor, von der Festsetzung einer Zwangsstrafe Abstand zu nehmen, zumal sie auch der wirksam zugestellten Aufforderung, dies bis 27. Jänner 2025 nachzuholen, nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ist die Zwangsstrafe betragsmäßig im untersten Bereich des Ermessensspielraumes der belangten Behörde angesetzt, sodass eine Aufhebung oder Reduktion dem Sinn und Zweck des § 111 BAO zuwiderlaufen würde. Eine Aufhebung der Zwangsstrafe kommt daher nicht in Betracht.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage der Wirksamkeit elektronischer Zustellungen in die laut FinanzOnline-Verordnung 2006 vorgesehene Databox ist durch die höchsgerichtliche Judikatur geklärt, sodass keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am 10. Juli 2025