Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, betreffend die Beschwerde vom 29. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2025 über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen betreffend Gebühren 2019 und Gebührenerhöhung 5/2019 in Höhe von insgesamt 250,76 € zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
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"Der Vorlageantrag vom 24. Oktober 2025 wird gemäß ",
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" als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen."
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"Eine Mutwillensstrafe (",
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") in Höhe von 500 Euro wird festgesetzt. Diese ist am 20. April 2026 fällig. Dem Finanzamt Österreich obliegt die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Mutwillensstrafe."
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"Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (",
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") nicht zulässig."
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}Mit dem angefochtenen Bescheid wurden zweite Säumniszuschläge Festsetzung von Gebühren 2019 und einer Gebührenerhöhung 5/2019 in Höhe von insgesamt 250,76 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 29.08.2025, mit der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 erfolgte die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.09.2025 der Post zur Zustellung übergeben. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Nach § 26 Abs. 2 ZuStG ist davon auszugehen, dass am dritten Werktag nach Übergabe an den Zusteller (Post) - das ist der 08.09.2025 - die Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde.
Mit Anbringen vom 09.10.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei die Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 bis zum 24.10.2025.
Die belangte Behörde das Anbringen vom 09.10.2025 betreffend die Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Anbringen nicht fristgerecht eingebracht worden ist.
Mit Anbringen vom 24.10.2025 brachte die beschwerdeführende Partei - obwohl dem Beschwerdebegehren der Bescheidbeschwerde vom 29.08.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2025 vollinhaltlich entsprochen wurde - einen Vorlageantrag ein, in dem die Beschwerdevorentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach (im vollem Unfang) angefochten und bestritten wurde. Zudem behielt sich die beschwerdeführende Partei vor ihr Vorbringen noch zu ergänzen und zu aktualisieren, dies zweckmäßigerweise aber erst nach erfolgter Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Zudem beantragte die beschwerdeführende Partei, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelrichterln (kein voller Senat) vollinhaltlich stattgeben.
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde am 05.02.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 18.2.2026, zugestellt am 20.2.2026, wurde die beschwerdeführenden Partei von der Aktenlage in Kenntnis gesetzt. Dazu erfolgte kein weiteres Vorbringen.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 am 04.09.2025 zur Post gegeben wurde und die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan (Post) als bewirkt gilt (§ 26 Abs. 2 ZuStG). Die Zustellung ist am 08.09.2025 erfolgt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 08.10.2025 abgelaufen, sodass das Fristverlängerungsansuchen vom 09.10.2025 nicht fristgerecht war. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird (vgl zB VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Dies gilt sinngemäß für Vorlageanträge ( § 264 Abs. 4 lit. a BAO). Das Fristverlängerungsansuchen vom 09.10.2025 konnte keine Hemmung der Rechtsmittelfrist bewirken ( § 245 Abs. 3 BAO). Der am 24.10.2025 eingebrachte Vorlageantrag ist verspätet und somit zurückzuweisen.
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängt werden.
Der verspätete Vorlageantrag vom 24.10.2025 wurde eingebracht, obwohl mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2025 dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Im Vorlageantrag vom 24.10.2025 wird diese vollinhaltliche Stattgabe ohne jegliche Begründung in vollem Umfang angefochten und bestritten. Eine derartige Fallkonstellation legt den Schluss nahe, dass hier ein Missbrauch von Rechtsschutzeinrichtungen vorliegt, da für dieses Verhalten der durch einen steuerlichen Vertreter einschreitenden beschwerdeführenden Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt.
Obwohl die beschwerdeführende Partei, die von einem Steuerberater vertreten wird, auf die Möglichkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe bis zu 700 Euro ( § 112a BAO) im Beschluss vom 18.02.2026 hingewiesen wurde, unterblieb dazu jegliches Vorbringen zur Rechtfertigung dieser Vorgangsweise.
Die Verhängung der Mutwillensstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen ( § 20 BAO). Dabei ist die Neigung der Antragstellerin zur Geltendmachung aussichtsloser Erledigungsansprüche oder der verursachte Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (BFG 27.4.2016, RV/5100601/2016; 6.9.2024, AO/5100023/2024). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim verspätet eingebrachten Vorlageantrag um ein bewusst und rechtsmissbräuchlich gestaltetes Anbringen handelt, da ohnehin dem Beschwerdebegehren bereits vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Der einzige Zweck des Vorlageantrages ist die Behelligung des Bundesfinanzgerichtes, da ein weiterer Sinn dieses Anbringens nicht erkennbar ist. Zudem wurde dieses Anbringen trotz Vorhaltes mit Beschluss vom 18.02.2026 in keiner Weise erläutert, sodass von der bewussten Behelligung des Gerichtes als einzigen Grund für das Aufrechterhalten des Vorlageantrages auszugehen ist. Die Höhe von 500 Euro ist sachgerecht, da mit der Vorlage und Erledigung des Anbringens ein erheblicher Aufwand sowohl seitens der belangten Behörde als auch durch das Bundesfinanzgericht verbunden war.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen einer verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages ergeben sich bereits eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Bezüglich der Mutwillensstrafe liegt eine im Rahmen der Rechtslage zulässige einzelfallbezogene Beurteilung vor.
Linz, am 16. März 2026
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