§ 112a
§ 112a — BAO
§ 112a — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093317
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.
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