IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 1. März 2024 brachte der Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 elektronisch ein. Die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen gab der Bf. mit Null an.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 05. März 2024 wurde die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen auf 3 korrigiert.
Mit Eingabe vom 05. März 2024 erhob der Bf. per FinanzOnline Beschwerde und führte begründend aus, dass der Bescheid hinsichtlich der Anzahl der Firmen, Kinder (Familienbonus und Alimente) unrichtig sei, weil er beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung übersehen habe, diese anzugeben (geltend zu machen). Er stelle daher den Antrag diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
In der über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag für 2 Kindern, den Kindermehrbetrag, den Familienbonus Plus ganz und den Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind ***1*** (geb. XY), den Familienbonus Plus ganz und Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind ***2*** (geb. XY). Die geleisteten Unterhaltszahlungen gab der Bf. für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt € 800,00 pro Kind an. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung gab der Bf. in Höhe von € 200,00 pro Kind an.
Mit Vorhalt vom 09.April 2024 wurde der Bf. ersucht die Daten des (Ehe)-Partners und seit wann er in einer Partnerschaft bzw. Ehe lebe, bekanntzugeben. Weiters wurde der Bf. betreffend der beantragten Unterhaltsleistungen ersucht, die Zahlungsvereinbarung/-verpflichtung (durch Gericht, Jugendamt, Vereinbarung mit Kindesmutter, etc.) sowie die Zahlungsnachweise lückenlos vorzulegen.
Mit Antwortschreiben vom 10. April 2024 gab der Bf. bekannt, dass sie nicht gemeinsam leben würden, aber beide die Obsorge für die Kinder hätten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien bzw. es laut Angaben ein Fehler gewesen sei.
Mit Eingabe vom 15. April 2024 stellte der Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag und übermittelte damit die handschriftliche Alimentationsvereinbarung jeweils datiert vom 10. Oktober 2023 für ***2*** und ***1***, in welcher zwischen der Kindesmutter und dem Bf. vereinbart wurde, dass pro Kind monatlich Unterhalt in Höhe von € 200 zu zahlen und dieser bis zum 10. des Monats auf das Bankkonto der Kindesmutter zu überweisen ist. Weiters führte der Bf. aus, dass der Alleinerzieherantrag falsch angekreuzt gewesen sei, dies sei ein Fehler gewesen.
Die Echtheit der Unterschrift auf der Alimentationsvereinbarung wurde jeweils notariell beglaubigt.
Mit Vorhalt vom 25. März 2025 wurde der Bf. ersucht die Zahlungsnachweise (lückenlos) über den im Jahr 2023 geleisteten Unterhalt zu übermitteln.
Mit Antwortschreiben vom 18. April 2025 teilte der Bf. mit:
"Ich habe mit der Mutter meiner Kinder ausgemacht, dass ich ihr die Alimente monatlich bar auf die Hand zahle wir waren auch beim Notar und haben alles ausgemacht und bewilligt paar Male habe ich es überwiesen auch weil ich keine Zeit hatte uns zu treffen Ich habe am Anfang falsch ausgefüllt den Antrag und würde gerne halt normal ausfüllen und mein Steuer Ausgleich zu bekommen."
Mit Bericht vom 23. April 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG richtete das BFG nachstehendes Schreiben vom 2. Juni 2025 an den Bf.:
"1.) Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag:
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass Sie mit der Kindesmutter ***3*** nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, nicht mit ihr verheiratet sind und auch nicht mit Ihr in einer Partnerschaft leben.
In Ihrem Vorlageantrag vom 15.04.2024 gaben Sie an, dass Sie irrtümlich den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt haben.
Halten Sie diesen Beschwerdepunkt dennoch weiter aufrecht oder ziehen Sie diesen Punkt zurück?
2.) Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988):
Da Voraussetzung für die Gewährung des Kindermehrbetrages ua ist, dass der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, kann der Kindermehrbetrag nach Ansicht des BFG nicht gewährt werden.
Halten Sie diesen Beschwerdepunkt weiter aufrecht oder ziehen Sie diesen Punkt zurück?
3.) Familienbonus Plus ganz und Unterhaltsabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhält und für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, auf Antrag ein Familienbonus Plus in einer in § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 näher genannten Höhe zu.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist somit ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet ist (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 76).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird.
Sie werden daher gebeten einen Nachweis für die tatsächliche Zahlung der monatlichen Alimente an die Kindesmutter (durch eine Zahlungsbestätigung der Kindesmutter oder durch Vorlage der Überweisungsbelege) zu erbringen.
Als Frist für die schriftlichen Beantwortung dieses Schreiben bzw. zur Vorlage der Unterlagen wird der 1. Juli 2025 festgesetzt."
Das Schreiben vom 2. Juni 2025 wurde am 05. Juni 2025 laut Rückschein in die Abgabeneinrichtung eingelegt und ab 06. Juni 2025 zur Abholung bereitgehalten. Am 26. Juni 2025 wurde das Schreiben mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BFG retourniert.
Die Richtigkeit der Zustelladresse wurde nach Rücklangen des Schreibens durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister überprüft und als richtig festgestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehreren bezugsauszahlenden Stellen.
Der Bf. hat zwei Kinder, die jeweils am XY geboren sind. Er ist nicht mit der Kindesmutter verheiratet, lebt auch nicht mit ihr in einer Partnerschaft und auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Vorhalt des BFG vom 2. Juni 2025 wurde vom Bf. nicht behoben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten elektronischen Akt und dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag.
Da der Vorhalt des BFG vom 2. Juni 2025 dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt, von diesem aber nicht behoben wurde (s. Verfahrensgang), ist der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO nicht nachgekommen. Es wird daher aufgrund der Aktenlage entschieden.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Bf. der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kindermehrbetrag, der Familienbonus Plus ganz und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
3.1. Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind ( § 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erzielt. Haben beide (Ehe-) Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988., steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Alleinerzieher gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner lebt.
Zweck dieses Absetzbetrages ist den Einkommensnachteil auszugleichen, den Alleinerzieher haben, weil sie durch Betreuungspflichten am beruflichen Fortkommen gehindert sind (s. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 33 Tz 48und 49).
Laut Aktenlage ist der Bf. mit der Kindesmutter nicht verheiratet bzw lebt auch nicht mit ihr in einer Partnerschaft. Zudem gab der Bf. im Zuge des Vorlageantrages bekannt, dass der "Alleinerzieher Antrag falsch angekreuzt war, das war ein Fehler".
Aufgrund dieses Sachverhaltes steht dem Bf nach Ansicht des BFG weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
{ "type": "ul", "children": [ { "type": "li", "children": [ { "type": "strong", "children": [ "3.2.Kindermehrbetrag:" ] } ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "margin-left:18pt !important;" } }
Zweck des Kindermehrbetrages gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist die Entlastung geringverdienender Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern.
Voraussetzung für die Gewährung des Kindermehrbetrages ist daher ua., dass der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Da - wie unter Punkt 3.1. ausgeführt- der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zusteht, sind somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 7 EStG 1988 nicht erfüllt.
3.3.Unterhaltsabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 76).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird.
Im gegenständlichen Fall legte der Bf. zwar eine notariell beglaubigte "Alimentationsvereinbarung" für beide Kinder vor, einen Nachweis für die tatsächliche Leistung (Zahlung) des monatlichen Unterhalts legte der Bf. trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vor. Auch das Schreiben des BFG vom 2. Juni 2025 wurde vom Bf. nicht behoben, in welchem der Bf. nochmals aufgefordert wurde einen Zahlungsnachweis betreffend Unterhaltszahlungen zu erbringen.
Das Vorbringen des Bf. im Schreiben vom 18. April 2025, dass er mit der Kindesmutter ausgemacht habe, dass er ihr die Alimente monatlich bar auf die Hand zahle bzw. ein paar Male auch überwiesen habe, kann der Beschwerde in diesem Punkt nicht zum Erfolg verhelfen, da der tatsächliche Nachweis nicht erbracht wurde. Das Vorbringen kommt über die Behauptungsebene nicht hinaus.
Da kein Nachweis für die tatsächliche Zahlung der monatlichen Alimente an die Kindesmutter (zB. durch eine Zahlungsbestätigung der Kindemutter oder durch Vorlage der Überweisungsbelege) erbracht wurde, ist der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen.
3.4.Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhält und für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, auf Antrag ein Familienbonus Plus in einer in § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 näher genannten Höhe zu.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist somit ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.
Da - wie unter Punkt 3.3. - ausgeführt, kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, liegt auch die Voraussetzung für den Familienbonus Plus nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Wien, am 22. Juli 2025