Das Bundesfinanzgericht hat durch S1, S2 sowie die fachkundigen Laienrichter S3 und S4 über die Beschwerde des X, vertreten durch Stb., und RA, vom 16.05.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16.04.2025, Steuernummer SN, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG nach der am 09.12.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des steuerlichen Vertreters Stb., des Rechtsvertreters RA, der Vertreterin des Finanzamtes Österreich, VF, sowie der Schriftführerin SF durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Führung einer Modelagentur und im Eventmanagement.
Am 05.07.2022 brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Krise einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in der Höhe von 1.164,68 € ein. Der Ausfallsbonus III wurde dem Bf. von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) am 01.08.2022 ausbezahlt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 forderte das Finanzamt gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG den Ausfallsbonus III in der Höhe von 1.164,68 € vom Bf. zurück.Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe den Antrag am 05.07.2022 und somit entgegen den Bestimmungen der Mitteilung der Europäischen Kommission nach dem 30.06.2022 eingebracht.Gemäß Punkt 1.2 des Anhanges der Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (Spätantragsrichtlinie) hätte ein Umwidmungsantrag zur Beantragung einer De-Minimis-Beihilfe eingebracht werden können. Ein solcher sei nicht eingebracht worden, weshalb die COVID-Beihilfe zurückzufordern sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein:" …..Von unserer Kanzlei wurde im Auftrag unseres Klienten gemäß der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Ausfallsbonus ein Ausfallsbonus III via Finanzonline beantragt. Der dafür erforderliche Umsatzrückgang liegt vor und auch die anderen Fördervoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Der Antrag wurde nach dem 30.06.2022 aber vor dem 09.07.2022 gestellt. Damit wurde der Antrag innerhalb der in Punkt 5.1. der Verordnung angegebenen Frist eingebracht.
Im Jahr 2023 hat sich dann herausgestellt, dass der Antrag nicht richtlinienkonform gewesen ist, daher wurde eine Spätantragsrichtlinie erlassen. Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinie war die COFAG verpflichtet, die betroffenen Unternehmen über die Möglichkeit der Erlassung eines Spätantrages zu informieren und Ihnen eine Möglichkeit zu geben, einen Umwandlungsantrag zu stellen. Diese Mail wurde laut den uns erhaltenen Informationen von der COFAG an die Mailadresse M@wt-wt.at versendet.
Diese Mailadresse war in unserer Kanzlei dem Mitarbeiter M zugeordnet. Dieser Mitarbeiter hat die Kanzlei mit Ende Februar 2023 verlassen. Mit November 2023 wurde die Mailadresse M@wt-wt.at gelöscht. Wir dürfen darauf hinweisen, dass ein solcher Vorgang der Norm entspricht. Es ist nicht möglich, alle Mailadressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern für alle Zeit aufrecht zu erhalten. Wie aus beiliegender Bestätigung unseres IT-Dienstleisters hervorgeht, haben Absender, die an diese Mailadresse ein Mail versendet haben, eine Rückmeldung bekommen, dass die Mailadresse nicht mehr existiert.
Nach der Judikatur hat der Absender eines Mails nachzuweisen, dass das Mail beim Empfänger eingegangen ist (https://cms.law/de/aut/publication/wen-trifft-der-beweis-fuer-den-zugang-einer-e- mail mit Nachweisen zu Judikaten). Nachdem im vorliegenden Fall die COFAG sogar eine Bestätigung bekommen hat, dass das Mail nicht zugestellt wurde, kann keinesfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. Zumal hier auch zu beachten ist, dass ein Mail in der Korrespondenz mit der Finanzverwaltung als rechtliches Nichts betrachtet wird und hier wird eine Rückforderung auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt. Der COFAG wäre es ein Leichtes gewesen, ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragsstellung nach Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinie auf anderem Weg als per Mail nachzukommen. Der COFAG waren aus dem Antrag Name und Anschrift des antragsstellenden Unternehmens bekannt.
Wir sind der Meinung, dass bei Betrachtung dieses Sachverhalts einleuchten muss, dass die vorliegende Rückforderung nicht gerechtfertigt ist. Unser Klient hat alle Voraussetzungen der Richtlinie eingehalten und soll nun aufgrund einer Verkettung von Umständen diese rechtmäßig gewährte Beihilfe rückzuzahlen.
Wir ersuchen daher um die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides."
Beantragt wurde weiters eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
"1. Sachverhalt…..Mit Auszahlung des Betrages von EUR 1.164,68 kam am 1.8.2022 mit der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III 03/2022 zustande.
Die Auszahlung durch die COFAG erfolgte auf Basis der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG- Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518, zuletzt geändert durch BGBl II 2022/110 idF vom 15.3.2022, wonach die Beantragung bis zum 9.7.2022 möglich war; der Zuschuss wurde somit auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts gewährt. Die beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union sahen jedoch nur die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 30. Juni 2022 vor (Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Bundesministerium Finanzen Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911 vom 20.3.2020 ["Befristeter Rahmen"; zuletzt geändert durch die 6. Änderung des Befristeten Rahmens, ABI. 2021/C 473/01]; siehe genauer weiter unten).
Im August 2023 wurde betreffend die Behandlung des beihilfenrechtlichen Verstoßes hinsichtlich der über die Vorgaben des Befristeten Rahmens hinaus verlängerten Antragsfrist betreffend den Ausfallsbonus III für 03/2022 sowie Verlustersatz III eine Einigung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Europäischen Kommission erzielt und eine Sanierungsmöglichkeit beihilfenrechtswidrig ausbezahlter Zuschüsse erzielt. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) erlassen, deren Kundmachung am 1.12.2023 erfolgte. Zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung der betroffenen Anträge, bis zum 1. April 2024 einen sogenannten Spätantrag (Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag) einzubringen, um eine beihilfenrechtswidrig ausbezahlte Förderung (bei Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen) nicht oder gegebenenfalls nur zum Teil rückzahlen zu müssen. Die COFAG informierte die betroffenen Antragsteller in Folge über die Grundsätze der Spätantragsrichtlinien und erinnerte diese an die Notwendigkeit der Stellung eines Spätantrages.
Vom Bf. wurde ein solcher Spätantrag nicht eingebracht.…..
2. Rechtliche Beurteilung
Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt {Ritz, BAO8, § 114 Rz 9 mwN).
§ 13 COFAG-NoAG lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG errechnet sich der Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht.
Gemäß Punkt 5.1. des Anhangs 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III; in weiterer Folge "Richtlinien zum AB III") konnte der AB III ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für den Betrachtungszeitraum März 2022 war somit bis zum 9.7.2022 möglich.
Gemäß Punkt 7.4. der Richtlinien zum AB III wurde der AB III auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinien hat die COFAG Spätantragsteller einzuladen, in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag") jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen.
Ergänzungs- und Umwidmungsanträge konnten nach Punkt 4.6. der Spätantragsrichtlinien bis zum 1. April 2024 eingebracht werden.
Beim AB III handelt es sich um eine Beihilfe nach Art. 107 Abs 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Von der Europäischen Kommission wurden mit ihrer Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911 vom 20.3.2020 (Befristeter Rahmen) Direktzuschüsse genehmigt. Der Befristete Rahmen wurde mehrmals geändert und verlängert, als spätester Antragstermin wurde der 30.6.2022 festgesetzt.
Nach den Regelungen des Beihilfenrechts der Europäischen Union in Verbindung mit der Rechtsprechung des VfGH und des OGH ist für den Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die innerstaatlichen Verordnungen zum AB III verstoßen gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union. Bei ausbezahlten Förderbeträgen aufgrund von Anträgen nach dem 30.6.2022 handelt es sich somit um solche, die infolge von "verspäteten Anträgen oder sogenannten Spätanträgen" bewilligt wurden. Aufgrund des umfassenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht und zur Herstellung der Beihilfenkonformität ist die Republik Österreich zur Rückforderung von Auszahlungen des AB III, welche infolge von eingebrachten Spätanträgen angewiesen wurden, verpflichtet.
Entsprechend der Bestimmung des § 14 COFAG-NoAG obliegt die Festsetzung eines derart festgestellten Rückerstattungsbetrages dem jeweils zuständigen Finanzamt. Die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe stellt dabei keine Sanktion, sondern vielmehr die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit dar.
Folgende Grundsätze sind (u.a.) bei der Rückforderung einer beihilfenrechtswidrig ausbezahlten Beihilfe zu beachten (Mitteilung der Kommission 2019/C 247/01 vom 23.7.2019 analog):
a) Grundsatz der Rechtssicherheit Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können. Daher sind Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor einer Rückforderungsanordnung geschützt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Unionsgerichte den Grundsatz der Rechtssicherheit eng auslegen und somit die Rückforderung nur unter außergewöhnlichen, jeweils im Einzelfall zu prüfenden Umständen eingeschränkt wird. Die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts bedeuten darüber hinaus, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. Das Unionsrecht hat Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird.
b) Grundsatz des Vertrauensschutzes Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit einher und wurde von den Unionsgerichten in Verbindung mit diesem Grundsatz angewandt. Er betrifft jede Person, die begründete Erwartungen haben kann und die von den zuständigen Organen der Europäischen Union präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat. Die Zusicherungen müssen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen. Dieser Grundsatz schützt daher begründete Erwartungen der Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe anordnen wird. Angesichts der zwingenden Natur des Artikels 108 Absatz 3 AEUV kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährt haben, nicht darauf berufen, dass durch diesen Verstoß bei einem Beihilfeempfänger das berechtigte Vertrauen darauf geweckt worden sei, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden würde (vgl Sutter m Mayer/ Stöger {Hrsg), EUV/AEUV, Art 108 AEUV Rz 69 (Stand 1.1.2014, rdb.at) und auch RIS-Justiz RS0124376; RS0125709; OGH 19.1.2010, 4 Ob 154/091). Andernfalls würden Artikel 107 und Artikel 108 AEUV wirkungslos. Ebenso kann sich der Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nicht auf die begründete Erwartung berufen, dass die Gewährung der Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde (EuGH 20.9.1990, C-5/89, Kommission/Deutschland, "Aican F, Slg. 1990, 1-3437, Rn 14 f.). Selbst eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle befreit laut Rechtsprechung des EuGH nicht von der Vergewisserungspflicht und begründet keinen ausreichenden Vertrauensschutz (EuGH 20.3.1997, C-24/95, Rheinland Pfalz/Aican, "Aican IT, Slg. 1997, 1-1607 Rz 41). Dieser Grundsatz gilt auch für kleine Unternehmen.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich demnach:
Es ergibt sich bereits aufgrund der Ausführungen zu den beihilfenrechtlichen Grundsätzen der Rückforderung, dass einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung auferlegt wird, sich zu vergewissern, ob eine bezogene Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission und die daraus resultierende Antragstellung auf Gewährung eines AB III bis spätestens 30.6.2022 wäre für den Bf. frühzeitig erkennbar gewesen. Die Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission vom 11.1.2022 wurde am 17.1.2022 veröffentlicht und wäre daher zum Zeitpunkt einer unionsrechtskonformen Beantragung des AB III bis 30.6.2022 durch die den Bf. öffentlich einsehbar und überprüfbar gewesen. Selbiges gilt für den Befristeten Rahmen in der Fassung seiner sechsten Änderung, welcher bereits am 24.11.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Schließlich wurden zur Sanierung der Beihilfenrechtswidrigkeit auch die Spätantragsrichtlinien erlassen, welchen die Antragsfristen für Spätanträge zu entnehmen sind. Warum für den Bf. die dem Beihilfenrecht entsprechende Antragsfrist nicht erkennbar hätte sein sollen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Da der beihilfenrechtliche Verstoß sowie in weiterer Folge die Spätantragsrichtlinien bekanntgemacht wurden, hätte sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer auch ohne Erhalt einer entsprechenden Information durch die COFAG darum bemühen müssen, hinsichtlich der beihilfenrechtswidrig erhaltenen Beihilfe einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es wäre demnach jedenfalls - spätestens ab Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinie im Dezember 2023 - in der Verantwortung des Bf. gelegen, dass er sich - hätte er tatsächlich keine entsprechende Mitteilung der COFAG bekommen - mit dieser in Verbindung setzt, um abzuklären, weshalb eine Zusendung des Antragslinks an ihn unterblieben ist, zumal die Spätantragsrichtlinie - wie der Bf. selbst ausführt - explizit festlegt, dass eine Einladung zur Einbringung eines Ergänzungs- oder Umwidmungsantrages durch die COFAG zu erfolgen hat.
Im Übrigen ist auf die (innerstaatlichen) Förderbedingungen, welchen der Bf. - wie aus untenstehender Antragsmaske ersichtlich - zugestimmt hat und die damit explizit zum Bestandteil des Fördervertrags mit der COFAG geworden sind, zu verweisen:
Für den Antragsteller und sein Unternehmen wird Folgendem zugestimmt:
• Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOniine stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedlnqungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an. werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags.
Diese regeln (auszugsweise) wie folgt:
"5.1. Der Förderwerber ist verpflichtet 5.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; und 5.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben."
Im Ergebnis hat der Bf. somit nicht von der Möglichkeit der Sanierung des beihilfenrechtswidrig ausbezahlten AB III Gebrauch gemacht. Gemäß den Spätantragsrichtlinien konnte eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfebeträgen nur durch einen Umwidmungsantrag gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden. Ein solcher Antrag wurde gegenständlich jedoch nicht gestellt. Entgegen den Ausführungen des Bf. kommt es nicht darauf, ob die COFAG (erfolgreich) die Einladung zur Einbringung eines Spätantrages per Mail an den Bf. zustellen konnte, zumal sich schon aus den beihilfenrechtlichen Grundsätzen ergibt, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus verpflichtet ist, hinsichtlich einer beihilfenrechtswidrig erhaltenen Förderung einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Bf. entsprechend dieses Sorgfaltsmaßstabes in Kenntnis der Beihilfenrechtswidrigkeit des erhaltenen Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 sowie der Sanierungsmöglichkeit durch die Spätantragsrichtlinie mit der COFAG in Kontakt treten bzw. sich um eine Umwidmung bemühen hätte müssen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auch auf die innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen, welche mit Antragstellung ausdrücklich zum Vertragsinhalt geworden sind, zu verweisen, welche dem Antragsteller (und damit auch dem ggstl. Bf.) einerseits die Verpflichtung auferlegten, die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; sowie der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Aus diesen ergibt sich, dass der Bf. nicht nur aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben (welchen Anwendungsvorrang zukommt) sondern auch zusätzlich im Sinne der innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen verpflichtet gewesen wäre, sich gegenständlich bezüglich der mangelnden Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III (aufgrund des Verstoßes gegen die Frist zur Antragstellung bis längstens 30.6.2022) bzw. auch der Änderung der Grunddaten (bekanntgegebene Kontakt-Emailadresse sei laut Vorbringen des Bf. bereits mit November 2023 nicht mehr aktiv gewesen) mit der COFAG bezüglich Korrektur in Verbindung zu setzen. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich daher, dass es gegenständlich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Rückerstattungsanspruches entgegen dem Vorbringen des Bf. gerade nicht darauf ankommt, ob/dass die COFAG erfolgreich eine Einladung iSd Spätantragsrichtlinien an eine gültige Mailadresse verschickt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Im Antrag auf Vorlage zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Voriageantrag) vom 26.06.2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG wiederholte der steuerliche Vertreter das Beschwerdevorbringen und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides.
Im ergänzenden Vorbringen vom 27.11.2025 führte der Rechtsvertreter der steuerlichen Vertretung des Bf. aus:"…..II.In Ergänzung der bisherigen Stellungnahmen wird nachstehendes Vorbringen erstattet:
1.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt formal korrekt von der COFAG eingeladen wurde, einen Antrag iSd Spätantragsrichtlinie zu stellen, ist beschwerdegegenständlicher Bescheid rechtlich als Nullum anzusetzen. Dieser hätte aufgrund des Umstandes, dass es keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gibt, nie erlassen werden dürfen. Bereits aus diesem Grunde ist er ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführerin war als steuerliche Vertretung ausgewiesen und hatte Zustellvollmacht, allfällige Mitteilungen hätten daher direkt an die Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen. Die COFAG war gemäß Pkt 4.1 der Spätantragsrichtlinien ausdrücklich verpflichtet, betroffene Unternehmen aktiv zu informieren und zur Stellung eines entsprechenden Umwidmungsantrags bis spätestens 1.4.2024 einzuladen. Dementsprechend versandte die COFAG standardisierte Informations-E-Mails über die Adresse "noreply@cofag.at". Im Fall der Beschwerdeführerin war dies eine persönliche E-Mail-Adresse eines ehemaligen Mitarbeiters der steuerlichen Vertretung, die jedoch nicht mehr existierte, die E-Mail konnte daher nicht zugestellt werden. Zudem wurde der COFAG aufgrund dieses Umstandes ein Mail zurückgeschickt, dass die verwendete individualisierte Mailadresse nicht mehr existiert. Dennoch wurden offenbar weiterhin Zustellversuche an diese Adresse unternommen und die Beschwerdeführerin nicht direkt, weder per Post oder über die allgemeine Mailadresse, verständigt. Mangels Kenntnis der neuen Umwidmungsmöglichkeit stellte die Beschwerdeführerin daher in diesem Fall keinen Antrag gemäß den Spätantragsrichtlinien. Bei Kenntnis hätte die Beschwerdeführerin natürlich diesen Antrag, wie sie es auch für zahlreiche weitere Klienten der Kanzlei getan hat, fristgerecht gestellt. Dadurch verletzte die COFAG jedenfalls das rechtliche Gehör und den Gleichheitsgrundsatz. Das Fristversäumnis für den Umwidmungsantrag auf De-minimis-Beihilfe beruht ausschließlich auf dem Organisationsverschulden der COFAG (ignorierte Rückmeldungen der Unzustellbarkeit).
2. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht waren daher Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30.6.2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, zu Unrecht ausbezahlt worden (vgl zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts und nicht des tatsächlichen Auszahlungszeitpunkts EuGH 3.7.2025, Karaman, C-653/23). Auf diesen Umstand wies auch die COFAG in ihren standardisierten Infomails vom 4.12.2023 hin. Um diese Rechtswidrigkeit zu sanieren und Rückzahlungen von bereits ausgezahlten Ausfallsboni III zu vermeiden, wurden vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz mit Verordnung vom 1.12.2023, BGBl II 2023/348, zuletzt geändert durch BGB1 II 2023/435, Richtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG erlassen (Spätantragsrichtlinien). Darin war unter anderem die Möglichkeit der Umwidmung eines bereits ausbezahlten Ausfallsbonus III, der erst nach dem 30.6.2022 beantragt worden war (Spätantrag), in eine finanzielle Maßnahme gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-VO 2024) vorgesehen. Diese Verordnung regelt sogenannte De-minimis-Beihilfen. In Pkt 4.1 der Spätantragsrichtlinien wurde festgelegt, dass die COFAG Spätantragsteller einzuladen hat, in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags (Umwidmungsantrag) einzubringen. Solche Umwidmungsanträge konnten bis 1.4.2024 gestellt werden (Pkt 4.6 der Richtlinien). Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COFAG (COFAG-NoAG, BGBl I 2024/86) wurden deren Aufgaben an den Bund übertragen. Gemäß § 2 Abs 2 COFAG-NoAG sind die der COFAG obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1.8.2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.
3.Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der in den Spätantragsrichtlinien vorgesehene Umwidmungsantrag von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde, deshalb erging der angefochtene Rückerstattungsbescheid. Dabei wurde vom Finanzamt jedoch übersehen, dass sich gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG ein allfálliger Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, errechnet. In den Erläuterungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 14 COFAG-NoAG (Initiativantrag 4070/A BlgNR 27. GP, zitiert in Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG, Erläuterungen zu § 14) wird dazu ausgeführt: "Z 2 umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Förderung an einen Vertragspartner ausgezahlt worden ist, der erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wird, oder wenn der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Wird eine Förderrichtlinie nachträglich an die Vorgaben der Organe der Europäischen Union angepasst, etwa durch eine Verordnung nach § 3 Abs.2, besteht in diesem Umfang kein Rückerstattungsanspruch. Ein negativer Differenzbetrag ist jedenfalls ausgeschlossen."
4.Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall ein Rückerstattungsanspruch nur insoweit besteht, als der ausgezahlte Betrag den Betrag übersteigt, der nach EU-Beihilfenrecht (De-minimis-VO 2024) zusteht.Das Finanzamt hätte daher amtswegig aufgrund der Daten in der Förderdatenbank eine derartige Berechnung unter Berücksichtigung der De-minimis Obergrenze in Höhe von EUR 300.000,00 anstellen müssen. Diese hätte ergeben, dass ein finanzieller Rahmen für eine De-minimis-Beihilfe verbleibt, der den ausbezahlten Ausfallsbonus jedenfalls abdeckt. Damit ergibt sich aber gemäß § 14Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG tatsächlich kein Rückerstattungsanspruch. Der angefochtene Bescheid ist daher auch jedenfalls rechtswidrig und auch aus diesem Grund aufzuheben."
In der am 09.12.2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Bf. ergänzend vor, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei rechtsrichtig an den Bf. persönlich erfolgt, weil im Zeitpunkt der Bescheidzustellung die wt KG keine Zustellvollmacht gehabt habe. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass weder der Bf. noch die wt KG ordnungsgemäß von der COFAG aufgefordert wurden, einen Spätantrag zu stellen. Die Vertreterin des Finanzamtes legte einen Auszug aus der Grunddatenverwaltung vor, aus dem hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides eine Zustellvollmacht der wt KG KG nicht vorlag und verwies auf die rechtlichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.Der Vertreter des Bf. machte den Inhalt des Schriftsatzes vom 27.11.2025 zum Vorbringen des Bf. und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen
Mit dem COVID-19 Gesetz wurde im ABBAG-Gesetz, BGBl 51/2014, die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, als zusätzlicher Zweck eingeführt ( § 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz idF COVID-19-Gesetz, BGBl I 12/2020).
Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen übertragen (§ 6a ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 23/2020).
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die u.a. den Kreis der begünstigten Unternehmen festlegen, die Ausgestaltung und den Verwendungszweck, Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen regeln (§ 3b Abs. 3 Z 1-5 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 23/2020). Der Verordnungsbereich ist zwischenzeitig um Rückforderungen ergänzt (§ 3b Abs 3 Z 6 ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 86/2024).
Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl I 86/2024, beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.
Mit der Verordnung des BMF BGBl II 518/2021 idF BGBl II 110/2022 vom 16.3.2022 wurden Richtlinien nach § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) erlassen. Punkt 5.1. dieser Richtlinien entsprechend konnte der Ausfallsbonus III ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission, ABI. 2020/C 91 I/01 vom 20. März 2020 idF ABI. 2022/C 423/04 vom 7. November 2022 ("Befristeter Rahmen") dürfen die in Rede stehenden COVID 19-Beihilfen unionsrechtlich nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde.
Um einen der VO Ausfallsbonus III entsprechenden, aber beihilfenrechtswidrigen Zustand (Beantragung der Beihilfe zwischen 1. und 9. Juli 2022) zu sanieren, wurden mit BGBl II 348/2023 Spätantragsrichtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen. Diese sehen für Anträge nach dem 30.6.2022 auszugsweise vor:
Abwicklung von SpätanträgenDie COFAG hat Spätantragsteller einzuladen- in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und- in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag")jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist.
Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können bis zum 1. April 2024 gestellt werden (siehe Punkt 4.6. der Spätantragsrichtlinien). Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig.
Die Stellung eines Umwidmungs- oder Ergänzungsantrags erfolgt gegenüber der COFAG. Die COFAG hat das Verfahren und die technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge festzulegen. Die Gewährung sowie die Umwidmung einer Beihilfe setzen keinen schriftlichen Fördervertrag oder Umwidmungsvertrag voraus (siehe Punkt 8.4. der Spätantragsrichtlinien).
Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme in eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder in einen Schadensausgleich nach Punkt 6 wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG einerseits und dem Antragsteller andererseits vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Umwidmungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag). Der Umwidmungsvertrag kommt mit der Umwidmungs-Mitteilung der COFAG an den Antragsteller gemäß Punkt 9.4 zweiter Satz, zustande. Mit Abschluss des Umwidmungsvertrags sind die betroffenen finanziellen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien umgewidmet (siehe Punkt 9.6. der Spätantragsrichtlinien).
In den ausgegebenen Umwidmungsbedingungen der COFAG führt Punkt 1.3. aus, dass der Fördervertrag mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung an die im Spätantrag bekanntgegebene E-Mailadresse zustande kommt.
Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl EuGH 7.4.2022, Rs C-102/21 und C 103/21, KW SG unter Verweis auf EuGH 5.3.2019, Rs C-349/17, Eesti Pagar).
Rückerstattungen von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen wurden mit BGBl I 86/2024 (Gesetzespaket COFAG Sammelgesetz) neu im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) geregelt. Das COFAG-NoAG wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 31.10.2024, G 265/2022-45, geschaffen und regelt neben der (privatwirtschaftlichen) Vergabe von Förderungen durch den Bund (vgl. § 8 COFAG-NoAG) maßgeblich die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen. Ab 01.08.2024 entsteht in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der 3. Abschnitt des COFAG-NoAG lautet auszugsweise wie folgt:
Öffentlich-rechtlicher Anspruch§ 13 COFAG-NoAGSoweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Rückerstattungsanspruch§ 14 COFAG-NoAG(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 idF BGBl. I Nr. 126/2023).Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
§ 15 COFAG-NoAG(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Zuständigkeit § 17 COFAG-NoAG(1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre. (2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus III ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Ausfallsbonus III setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus III an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
Im Antrag hatte der Antragseinbringer etwa anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern den Höchstbetrag für den Ausfallsbonus III gemäß Punkt 4.4.2.
Der Antragseinbringer hatte sich ferner unter anderem zu verpflichten, Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
Sachverhalt
Der Bf. beantragte mit Hilfe seines steuerlichen Vertreters am 05.07.2022 die Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in der Höhe von 1.164,68 € via FinanzOnline. Unter den allgemeinen Antragsdaten (Rubrik "E-Mailadresse für Rückfragen und Informationen") wurde als Kontakt die Mailadresse M@wt-wt.at angeführt (Auszug aus dem Fördermanager).
Der Ausfallsbonus wurde dem Bf. am 01.08.2022 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ausbezahlt. Mit der Auszahlung des Betrages von 1.164,68 € kam mit der COFAG ein privatrechtlicher Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 zustande.
Die Auszahlung erfolgte auf Basis der VO gemäß § 3 Abs. 3 ABBAG-Gesetz, wonach eine Beantragung des Ausfallsbonus (innerstaatlich) bis zum 09.07.2022 möglich war. Die beihilfenrechtlichen Vorschriften der EU sahen hingegen die Möglichkeit einer Antragstellung lediglich bis 30.06.2022 vor ("Befristeter Rahmen").
Im Zuge einer Einigung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Europäischen Kommission wurde eine Sanierungsmöglichkeit beihilfenrechtswidrig ausbezahlter Zuschüsse erzielt und mit VO des BMF die Spätantragsrichtlinie erlassen. Im Fall eines bis 01.04.2024 einzubringenden Spätantrages musste keine Rückzahlung der Förderung erfolgen, wobei die COFAG die betroffenen Antragsteller über die Grundsätze der Spätantragsrichtlinien informierte und diese per Mail an die Notwendigkeit der Stellung eines Spätantrages (Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag) erinnerte.
Der Bf. wurde mit E-Mail vom 04.12.2023 und weiteren Erinnerungs-Mails vom 03.01.2024, 14.03.2024 und 25.03.2024 eingeladen, einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien zu stellen. Diese Mails wurden an die vom steuerlichen Vertreter im Antrag angegebene E-Mailadresse "M@wt-wt.at" gesandt.
Auf Grund der Ungültigkeit dieser Mailadresse seit 09.11.2023 wurde das seitens der COFAG versendete Mail sowie die in weiterer Folge ergangenen Erinnerungsmails vom E-Mail-Server des Empfängers zurückgewiesen. Da die Mails der COFAG von einer "no-reply"-Adresse (noreply@cofag.at) versendet wurden, erreichte die COFAG die Information über die nicht erfolgte Zustellung der Mails nicht.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 forderte das Finanzamt Österreich vom Bf. die Rückerstattung des Betrages von 1.164,68 € mit der Begründung, ein Antrag nach der Spätantragsrichtlinie (Umwidmungsantrag zur Beantragung einer De-Minimis-Beihilfe) sei nicht gestellt worden.
Erwägungen
Rechtliche Grundlage für die Erlassung des Rückforderungsbescheides
Der Bf. bringt in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2025 vor, der gegenständliche Bescheid sei ein rechtliches Nullum, weil weder er noch sein steuerlicher Vertreter seitens der COFAG zu keinem Zeitpunkt formal korrekt eingeladen worden seien, einen Antrag im Sinne der Spätantragsrichtlinie zu stellen.
Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. Rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen ist § 13 ff. COFAG-NoAG ("Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. …").
Der Vertreter des Bf. bringt unter Punkt 2 der ergänzenden Stellungnahme selbst vor, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht ausbezahlte Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30.06.2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, zu Unrecht ausbezahlt wurden.Ein solcher Tatbestand liegt hier vor. Der Ausfallsbonus III wurde aufgrund eines verspäteten Antrages ausbezahlt und ist daher grundsätzlich zurückzufordern.
Die Spätantragsrichtlinie sollte Rückforderungen verhindern, indem die verspätet ausbezahlten Beihilfen durch einen "Umwandlungsantrag" (unter Beachtung der Grenze von 300.000 Euro) als beantragte Beihilfen nach der De-minimis-VO angesehen werden können. Die in den Spätantragsrichtlinien vorgesehene Aufforderung des Bf. durch die COVAG, einen Umwandlungsantrag zu stellen, ist unbestritten nicht erfolgt. Der vom Vertreter des Bf. daraus gezogene Schluss, der Rückforderungsbescheid hätte aus diesem Grund nicht ergehen dürfen bzw. sei ein "rechtliches Nullum", wird vom Senat nicht geteilt, weil die rechtswidrige Auszahlung des Ausfallsbonus III durch die - aus der Nichtverständigung des Bf. resultierende - Nichtantragstellung im Sinne der Spätantragsrichtlinie keine Sanierung der zu Unrecht ausbezahlten Beihilfe bewirken konnte.
(EU-)beihilfenrechtlich steht dem Bf. der Ausfallsbonus III daher zur Gänze nicht zu. Die vom Bf. urgierte Berechnung des Differenzbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Betrag, der dem Bf. zusteht, erübrigt sich daher.
Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, wie zB die Ausfallsboni, wurden auf Basis des Befristeten Rahmens der EU bewilligt. Gemäß dem Befristeten Rahmen der EU waren darauf basierende nationale Beihilfen nur dann als genehmigt anzusehen, wenn der Erstantrag auf Gewährung der jeweiligen finanziellen Maßnahme bis 30.6.2022 gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall brachte der Bf. am 05.07.2022 und daher nach der von der europäischen Kommission vorgesehenen Frist einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022 ein. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Bf. unter der Rubrik: "E Mailadresse für Rückfragen und Informationen" unter den Allgemeinen Antragsdaten die Adresse "M@wt-wt.at" angegeben hat.
An diese E-Mail Adresse wurde am 04.12.2023 von der COFAG die Mitteilung versendet, dass es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen gekommen sei und die Genehmigung von Anträgen auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022, die erstmals nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden (sogenannte Spätanträge), nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stehe. Die Überschreitung der beihilfenrechtlichen Fristen könne jedoch durch die am 1. Dezember 2023 kundgemachten Spätantragsrichtlinien saniert und eine Rückforderung bereits ausgezahlter finanzieller Maßnahmen vermieden werden. Der Bf. wurde eingeladen, entsprechend Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinien einen Umwidmungsantrag nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) der Spätantraqsrichtlinien zu stellen. In der Mail war ein individueller Link, der zur Antragstellung genutzt werden musste. Beigelegt war ein Informationsschreiben zu De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien.
Da die E-Mail-Adresse M@wt-wt.at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 ebenso wenig zugestellt wie die in weiterer Folge von der COFAG versendeten Erinnerungsmails vom 03.01.2024, 22.02.2024 und 14.03.2024.
Da die Mails der COFAG von einer "noreply"-Adresse (noreply@cofag.at) versandt wurden, konnte die Information über die nicht erfolgte Zustellung der Mails die COFAG nicht erreichen.
Der Vertreter des Bf. bringt dazu vor, von einer ordnungsgemäßen Zustellung könne nicht ausgegangen werden; die Rückforderung des Finanzamtes werde auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt. Die COFAG hätte ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragstellung leicht auf anderem Weg als per Mail nachkommen können, schließlich sei ihr Name und Anschrift des Unternehmens bekannt gewesen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der COFAG u.a. die E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters "für Rückfragen und Informationen" bekannt gegeben wurde. Eine Information, dass die E-Mail-Adresse mittlerweile inaktiv war, hat die COFAG nie erhalten. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse laut den unten stehenden Förderbedingungen vom Bf. zu melden war, konnte die COFAG auf die Richtigkeit der bekannt gegebenen E-Mail-Adresse vertrauen.
Mit Stellung des Antrages auf Gewährung eines Ausfallsbonus III hat der Bf. Folgendem ausdrücklich zugestimmt (siehe Auszug aus dem Fördermanager "Bestätigungen / Antrag"):
"Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragsstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Ausfallsbonus III im Rahmen diesen Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung Bundesministers für Finanzen nach § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien").
Daher bildet die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags. Die Höhe des Ausfallbonus III wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, in dem die COFAG den Ausfallbonus III auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist. (…)"
Unter Punkt 5.2.4 der Förderbedingungen für einen Ausfallsbonus III verpflichtete sich der Förderwerber, Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
In den ausgegebenen Umwidmungsbedingungen der COFAG führt Punkt 1.3. aus, dass der Fördervertrag mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung an die im Spätantrag bekanntgegebene E-Mailadresse zustande kommt.
Die Antragstellung sowie das Einrichten der technischen Voraussetzungen (zB Zugang zum USP) lag in der Sphäre des Bf. Ebenso war eine Änderung der im Spätantrag bekanntgegebenen E-Mailadresse der COFAG daher umgehend der COVAG mitzuteilen.
Der Bf. war im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus III von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Die Sanierungsmöglichkeit verspätet eingebrachter Förderanträge war in den Kreisen der steuerlichen Vertreter bekannt und wurde ausführlich besprochen (siehe Böhler, COVID-19-Zuschüsse Die Spätantragsrichtlinien, SWK 36/2023, 1359 ff.). Für konkrete beihilfenrechtliche Themen gab es Hilfestellungen der KSW (https://ksw.or.at/arbeitshilfen/mustervorlagen-izm-covid-19) und des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/cofagabwicklung/foerderrichtlinien.html).
In der ergänzenden Stellungnahme wird vorgebracht, die steuerliche Vertreterin habe für zahlreiche weitere Klienten der Kanzlei fristgerecht Umwidmungsanträge gestellt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits, dass die steuerliche Vertreterin des Bf. Kenntnis davon hatte, dass es die Möglichkeit einer Spätantragstellung gab und dass die Gewährung eines Ausfallbonus III nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand. Der steuerlichen Vertreterin musste ebenso bekannt sein, dass in zahlreichen von ihr für Klienten gestellten COFAG-Förderanträgen die Mailadresse eines ausgeschiedenen Mitarbeiters verwendet wurde.
Die COFAG war zwar gemäß Pkt 4.1. Spätantragsrichtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Spätantragsteller zur Beantragung einzuladen. Allerdings wäre es, da eine Einladung der COFAG nicht erfolgte, am Bf. bzw. seinem steuerlichen Vertreter gelegen, sich um eine Antragstellung zu bemühen bzw. sich mit der COFAG in Verbindung zu setzen. Seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde die COFAG zu keinem Zeitpunkt davon unterrichtet, dass ein Mitarbeiter nicht mehr für sie tätig ist bzw. wurden der COFAG keine Kontaktdaten einer neuen Ansprechperson übermittelt.
Die Nichtzustellung des Aufforderungsmails der COFAG an den steuerlichen Vertreter hat nicht zur Folge, dass dem Bf. der gegenständliche Ausfallsbonus III nunmehr ohne Antragssanierung zusteht. Der unbestritten verspätet eingebrachte Antrag konnte lediglich durch eine Sanierung im Sinne der Spätantragsrichtlinien "gerettet" werden. Beihilfenrechtlich stand dem Bf. keine finanzielle Leistung zu, zumal die europäische Kommission eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Ausfallsbonus III vorsah.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine "Sanierung" des verspätet eingebrachten Antrages durch einen Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinien BGBl II 348/2023 nicht erfolgt ist, weshalb das Finanzamt im angefochtenen Bescheid den Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag von 1.164,68 € und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht (Null €) gemäß § 13 iVm § 14 COVAG-NoAG zu Recht zurückgefordert hat.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Spätantragsrichtlinie liegt nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision zulässig ist.
Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2025
Graz, am 9. Dezember 2025
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