Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Art 88 Abs 3 EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Art 88 Abs 3 EG gewährten Beihilfe nicht geheilt.
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