Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge der Bf) erzielte im Jahr 2023 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragte er die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrags für seine zwei volljährigen Kinder, die in ***Land1*** leben.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2024 wurde die Einkommensteuer 2023 mit einer Gutschrift von Euro 1.760,00 festgesetzt, wobei der Unterhaltsabsetzbetrag mangels Bezugs von Familienbeihilfe nicht anerkannt wurde.
Am 3. Juli 2024 reichte der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Unterhaltsabsetzbetrag sei zu Unrecht nicht anerkannt worden. Als Beilage übermittelte er ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009 in ***Land1*** Sprache und Kontoauszüge.
Mittels Ergänzungsersuchen vom 16. Jänner 2025 forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, entsprechende Nachweise zu seien Unterhaltsleistungen vorzulegen. Unter anderem wurden Bestätigungen über den Bezug von Familienleistungen im Wohnsitzstaat der Kinder (Kindergeld, Familienbeihilfe) sowie Geburtsurkunden, Meldebestätigungen und Tätigkeitsnachweise der Kinder abverlangt. Zudem wurde der Bf ersucht bekannt zu geben, ob er mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wenn nein, ob er den gesetzlichen Unterhalt zahlt. Für etwaige Unterhaltsverpflichtungen seien Nachweise (zb Gerichtsbeschluss, Vergleich, Unterhaltsvereinbarung) vorzulegen, aus welchen sich insbesondere die Unterhaltshöhe ergibt.
Am 7. März 2025 übermittelte der Beschwerdeführer das bereits im Rahmen der Beschwerde eingereichte ***Land1*** Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009, diesmal jedoch in deutscher Übersetzung, an die Abgabenbehörde. Hierbei handelt es sich um eine Berufungsentscheidung, in welcher Unterhaltsbeträge angepasst wurden. Der Bf legte außerdem Bescheinigungen des Stadt- und Gemeindezentrums für Sozialhilfe in ***Stadt1***, vor, aus denen hervorgeht, dass seine Kinder keine Sozialleistungen erhalten. Zudem reichte er Immatrikulationsbescheinigungen von Universitäten, Meldebestätigungen sowie E9-Formulare für beide Kinder ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Trotz Aufforderung seien nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt worden.
In seinem am 17. April 2025 eingereichten Vorlageantrag führte der Bf aus, dass er Dokumente nachgereicht habe und daher der Unterhaltsabsetzbetrag anzuerkennen sei. Als Beilage wurden die bereits am 7. März 2025 eingereichten Unterlagen ein weiteres Mal übermittelt.
Mit dem Ergänzungsersuchen vom 20. Mai 2025 forderte die Behörde den Bf erneut auf, Nachweise für eine im Jahr 2023 bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht und die tatsächliche Zahlung von Unterhalt vorzulegen. Das Ergänzungsersuchen wurde vom Bf nicht beantwortet.
Der Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 28. Juli 2025 zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 25. August 2025 wurde ein am 3. September 2024 gestellter Antrag des Bf auf Zuerkennung der österreichischen Familienbeihilfe für seine beiden Kinder, beginnend ab Februar 2023, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (der Bf), geboren am ***Bf1-GebDat***, ist ***Land1*** Staatsbürger und wohnhaft in ***Bf1-Adr***. Im Jahr 2023 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von Euro 17.791,55, welche ihm von drei Arbeitgebern, der ***AG1***, der ***AG2*** und der ***AG3***, ausbezahlt wurden.
Der Bf ist Vater der in ***Land1*** wohnhaften Kinder ***Bf1-K1***, geboren am ***Bf1-K1-GebDat*** und ***Bf1-K2***, geboren am ***Bf1-K2-GebDat***. ***Bf1-K1*** ist seit dem Jahr 2022 und war im Jahr 2023 Student an der ***Univerität1***. ***Bf1-K2*** ist seit Oktober 2024 Studentin an der ***Universität2***. Welche Tätigkeit sie im Jahr 2023 ausübte, kann nicht festgestellt werden. Vom Stadt- und Gemeindezentrum der Stadt ***Stadt1***/***Land1*** (Wohnort der Kinder) wurde bestätigt, dass ***Bf1-Kinder*** keine Leistungen vom Amt für Sozialhilfe in Anspruch genommen haben.
Es kann nicht festgestellt werden, ob im Jahr 2023 gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen des Bf gegenüber seinen volljährigen Kindern bestanden haben.
Der Bf hat für beide Kinder am 3. September 2024 die österreichische Familienbeihilfe, beginnend mit Februar 2023, beantragt. Mit Bescheid vom 25. August 2025 wurde der Antrag abgewiesen. Im Jahr 2023 wurde für ***Bf1-Kinder*** keine österreichische Familienbeihilfe bezogen. Der Bezug von einer der österreichischen Familienbeihilfe gleichzuhalten Transferleistung im Ausland, etwa von ***Land1*** Kindergeld, konnte nicht festgestellt werden.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere auf den vom Bf eingebrachten Unterlagen.
Die persönlichen Daten des Bf sind dem Zentralen Melderegister und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung zu entnehmen. Die im Jahr 2023 durch den Bf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können anhand der von den Arbeitgebern übermittelten Lohnzettel nachvollzogen werden.
Die persönlichen Daten der beiden Kinder des Bf, insbesondere Wohnort und Geburtstage, sind anhand der vorgelegten ***Land1*** Melderegisterauszüge nachvollziehbar. Hinsichtlich des Studiums des Sohnes ***Bf1-K1*** wurde eine Inskriptionsbestätigung der ***Univerität1*** vorgelegt. Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass ***Bf1-K1*** seit dem Jahr 2022 und auch im Jahr 2023 Student an dieser Universität war. Zur Tätigkeit der Tochter ***Bf1-K2*** wurde eine Inskriptionsbestätigung der ***Universität2*** vorgelegt, in welcher ein Studium mit Beginn Oktober 2024 bescheinigt wird. Welcher Tätigkeit ***Bf1-K2*** in beschwerdegegenständlichen Jahr 2023 nachgegangen ist, wurde vom Bf trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben und konnte daher Seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. Dass beide Kinder in ***Land1*** keine Leistungen vom Amt für Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, ist den vorgelegten Bescheinigungen des Stadt- und Gemeindezentrums für Sozialhilfe der Stadt ***Stadt1*** zu entnehmen.
Hinsichtlich einer im Jahr 2023 bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Bf gegenüber seinen Kindern ist auszuführen, dass der Bf trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen eine solche Verpflichtung festgestellt werden kann. Der Bf übermittelte lediglich ein Berufungsurteil des Bezirksgerichts ***Stadt2***/***Land1*** vom 2. Juli 2009 an die Abgabenbehörde. In dieser Gerichtsentscheidung ist ersichtlich, dass für die minderjährigen Kinder ***Bf1-Kinder***, vertreten durch ihre Mutter, eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil bezüglich Unterhaltsgeld eingebracht wurde. Im Zuge des Berufungsurteils vom 2. Juli 2009 wurde das angefochtene Urteil abgeändert, indem verschiedene Geldbeträge angepasst wurden. Konkrete Unterhaltsverpflichtungen sind in dem vorgelegten Urteil jedoch nicht ersichtlich. Es kann diesem Dokument weder die Verpflichtung des Bf zur Zahlung eines Unterhalts noch dessen etwaige Höhe entnommen werden. Zudem wurde das vorgelegte Urteil im Jahr 2009 erlassen und erging auf Antrag der minderjährigen Kinder, sodass auch nicht festgestellt werden kann, ob im Jahr 2023 für die nunmehr volljährigen Kinder noch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestanden. Weitere Dokumente zum Nachweis einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung im Jahr 2023, etwa schriftliche Verträge oder schriftliche Bestätigungen der empfangsberechtigten Kinder, wurden nicht vorgelegt. Zum Nachweis von tatsächlichen Unterhaltszahlungen an ***Bf1-K1*** wurden Kontoauszüge übermittelt, wonach der Bf an seinen Sohn im Zeitraum April bis Dezember 2023 monatliche Zahlungen mit dem Überweisungstitel "Alimente" durchgeführt hat. Daraus lässt sich jedoch nicht feststellen, ob diese Beträge aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geleistet wurden. Hinsichtlich der Tochter ***Bf1-K2*** wurden auch keine Nachweise für an diese tatsächlich geleistete Zahlungen vorgelegt. Zusammengefasst konnte somit mangels Vorlage von dementsprechenden Nachweisen eine im Jahr 2023 bestehende Unterhaltsverpflichtung des Bf gegenüber seinen volljährigen Kindern nicht festgestellt werden.
Dass für die Kinder ***Bf1-Kinder*** für das Jahr 2023 in Österreich keine Familienbeihilfe bezogen wurde, ist dem hierzu ergangenen abweisenden Bescheid vom 25. August 2025 zu entnehmen und deckt sich der Inhalt dieses Dokuments mit den Eintragungen im IT-System der Finanzverwaltung zur Familienbeihilfe ("FABIAN"). Bezüglich des Bezugs einer im Ausland erhaltenen Transferleistung, die der österreichischen Familienbeihilfe gleichzuhalten ist, wie beispielsweise ***Land1*** Kindergeld, legte der Bf trotz Aufforderung keine Unterlagen vor.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrags im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 iFv BGBl I Nr 153/2023 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von Euro 35,00 monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von Euro 52,00 und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils Euro 69,00 monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäß § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Der Bf beantragte für das Jahr 2023 die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrags für seine beiden volljährigen Kinder. Beschwerdegegenständlich müssen somit zur Anerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages folgende Sachverhaltselemente vorliegen: Dem Bf muss hinsichtlich der Kinder eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung treffen, er muss den Unterhalt tatsächlich geleistet haben und muss für die volljährigen Kinder die Familienbeihilfe bzw ein der österreichischen Familienbeihilfe gleichstellendes Kindergeld bezogen worden sein.
Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und vom Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt jedoch generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (zB VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Der Begünstigungswerber hat daher selbst die Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ( vgl ua VwGH 04.03.1999, 98/16/0325; 30.03.2000, 99/16/0100).
Ebenso liegt streitgegenständlich ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl VwGH 23.02.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Bei Auslandssachverhalten besteht somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Tritt wegen des auslandsbezogenen Sachverhaltes die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung dieses Sachverhalts beizuschaffen (vgl VwGH 12.07.1990, 89/16/0069; 30.05.1995, 91/13/0248; 31.07. 1996, 92/13/0020).
Nach § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
§ 138 Abs 1 BAO sieht vor, dass die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.Dies betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.
Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, kann das Gericht weder feststellen, dass der Bf im Jahr 2023 gegenüber seinen volljährigen Kindern eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hatte, noch dass er einer solchen Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist. Der Bf wurde von der Abgabenbehörde mehrfach aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen. Im Rahmen seiner Antwort auf das erste Ergänzungsersuchen übermittelte er die im Zuge der Beweiswürdigung genannten Dokumente. Aus diesen lässt sich jedoch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2023 ableiten. Auf das zweite Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 20. Mai 2025 reagierte der Bf nicht. Schließlich wurde der Bf mit dem Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 28. Juli 2025, welchem Vorhaltcharakter zukommt (vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar, § 265, Rz 11), ein weiteres Mal über die unzureichende Nachweisführung bzw Glaubhaftmachung einer Unterhaltsverpflichtung im Jahr 2023 informiert. Er legte weiterhin keine dementsprechenden Dokumente vor. Der Bf hat sohin trotz seiner im gegenständlichen Fall bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht den Nachweis, dass im Streitjahr gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestanden und er aufgrund dessen Zahlungen an seine Kinder leistete, nicht erbracht. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht ohne entsprechende Nachweisführung oder Glaubhaftmachung einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zu, sodass die gegenständliche Beschwerde bereits aus diesem Grund der Erfolg zu versagen ist.
Des Weiteren wurde für die volljährigen Kinder im Jahr 2023 keine Familienbeihilfe in Österreich bezogen. Hinsichtlich eines etwaigen im Ausland erhaltenen Kindergeldes, welches mit der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbar ist, wurden vom Bf trotz Aufforderung keine Nachweise vorgelegt bzw wurde von diesem ein solcher Bezug nicht behauptet. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf zu verweisen. Dementsprechend steht der Anerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrags im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 auch der fehlende Bezug von Familienbeihilfe für die volljährigen Kinder entgegen.
Die rechtliche Würdigung des Finanzamtes ist daher nicht zu beanstanden. Folglich kann dem Begehren des Bf auf Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrags für das Jahr 2023 nicht gefolgt werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Februar 2026
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