Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 10. Jänner 2025 wegen Haftung als Komplementärin für Gebrauchsabgabe betreffend Steuernummer ***Str.Nr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Beschwerdeführerin wird zur Haftung in Höhe von € 912,90 herangezogen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Bewilligungsbescheid 1.7.2019
Mit Bescheid vom 1.7.2019 hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung sowie nach dem Gebrauchsabgabegesetz ausgesprochen. Demnach war es der ***AB*** gestattet, auf unbefristete Zeit die Straße bzw den darüber befindlichen Luftraum für einen Leuchtkasten, eine Sonnenmarkise, ein Portal, ein beleuchtetes Vordach sowie ein Klimagerät auf dem Vordach zu benützen.
Gleichzeitig wurde die Gebrauchsabgabe in Höhe von € 728,30 jährlich festgesetzt.
Vorhalt 2023
Mit Schreiben vom 10.3.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bekannt, dass sie bis zur Auflösung der ***AB*** als persönlich haftende Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen war und daher verantwortliche Vertreterin sei. Die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum 1/2020 in Höhe von € 117,60 sei nicht entrichtet worden.
Vorhalt 2024
Mit Schreiben vom 27.11.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Gebrauchsabgabe in Höhe der Jahresbeträge für die Jahre 2020 und 2021 nicht entrichtet worden sei.
Haftungsbescheid
Mit Haftungsbescheid vom 10.1.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin der ***AB*** für den im Betrieb dieser Gesellschaft in der Zeit von Jänner 2020 bis Jänner 2021 entstandenen Gebrauchsabgaberückstand im Betrag von 1.456,60 Euro herangezogen. In der Begründung wurde angeführt, dass der Abgabenanspruch aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes vor der Liegenschaft in ***Standort*** resultiere.
Schreiben / Beschwerde
Mit Schreiben vom 22.1.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Gastronomiebetrieb der ***AB*** mit 31.12.2019 geschlossen worden wäre und die Vorschreibung daher nicht gerechtfertigt sei.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die abgabepflichtige Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum***, zur Zahl ***Zahl***, aufgelöst wurde und die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht der Gesellschafterin (der Beschwerdeführerin) gegeben war. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Lokal mit Jahresende 2019 geschlossen wurde, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für die die Entrichtung der Abgabe für 2020 und 2021 mit 31. Jänner nicht gesorgt habe, zumal die Gebrauchsabgabe erst zum Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung bei der Gebrauchsabgabebehörde erlösche. Des weiteren haben die Abmeldung des Gewerbes nach den Vorschriften der Gewerbeordnung oder die Zurücklegung der Konzession bei der Gewerbebehörde keinen Einfluss auf die Wirksamkeit von Gebrauchserlaubnissen und bringen diese nicht zum Erlöschen.
Eine Verzichtserklärung sei nicht abgegeben worden; die Gewerbeberechtigung sei erst im Februar 2021 zurückgelegt worden und die Gesellschaft sei erst im Juli 2022 aufgelöst worden.
Schreiben / Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15.2.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Betrieb der ***AB*** an die Firma ***CD*** verkauft worden wäre, welche den Betrieb weiterführte.
Vorlagebericht
Im Vorlagebericht vom 17.3.2025 verwies die belangte Behörde auf die Beschwerde vom 10.1.2025 und führte erneut aus, dass keine Verzichtserklärung abgegeben wurde keine Gründe hervorgekommen seien, welche die Beschwerdeführerin von der Haftung hätten entbinden können.
Beschluss
Mit Beschluss vom 21.3.2025 wandte sich das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde und ersuchte um diverse Stellungnahmen. Mit E-Mail vom 6.5.2025 teilte die belangte Behörde mit: -) Die Abgabepflicht gemäß § 9 Abs. 1 GAG knüpfe an das Bestehen einer (bescheidmäßig erteilten) Gebrauchserlaubnis an und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der (erteilten) Bewilligung. Abgesehen davon würde es keinen eindeutigen Hinweis darauf geben, dass die Gegenstände frühzeitig entfernt worden wären; erst mit Aktenvermerk vom 15.11.2024 wäre dieser Umstand von der MA 46 vermerkt worden.-) Die jährliche Gebrauchsabgabe wird wie folgt ermittelt:-) Das Erlöschen der Gebrauchserlaubnis gem § 4 Abs 7 ziele auf die Fläche und darauf ab, dass die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn es sich bspw. bei der Fläche nicht mehr um öffentlichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt (vgl.: Pauer/Wurz, Wiener Abgabenrecht Kurzkommentar (2000) zu § 4 GAG: Diese Regelung dient der Klarstellung bei Entfall der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 (Anm.: Es handelt sich um die dort angeführten Tatbestandsmerkmale "öffentlicher Gemeindegrund", "Verkehrsfläche" und "öffentlicher Verkehr".))-) Wenn die Gebrauchsabgabe für die im Bescheid genannten Gegenstände nicht entrichtet wurde, ist die Gebrauchserlaubnis sechs Monate nach Fälligkeit (sofern nicht ein anderer Fall des § 4 Abs. 6 vorliegt) erloschen. Gemäß § 11 Abs. 3 ist eine Jahresabgabe für jedes spätere Abgabenjahr jeweils bis 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten - für das Jahr 2020 also bis 31.1.2020. Die Gebrauchserlaubnis ist daher soweit ersichtlich Ende Juli 2020 erloschen. Falls die Gegenstände im Jahr 2021 nicht mehr vorhanden waren, bestehe keine Abgabepflicht der ***AB*** mehr, da die Gebrauchserlaubnis bereits im Jahr 2020 erloschen sei.Am 10.9.2025 langte ein weiteres E-Mail der belangten Behörde "Stellungnahme MA46" beim Bundesfinanzgericht ein. Zur Frage des Erlöschens der Gebrauchsabgabe wegen Nichtentrichtung führte die belangte Behörde aus, dass der Verkehrsbehörde Informationen zu Buchhaltungsunterlegen wie qualifizierten Mahnungen etc. des § 4 Abs. 6 GAG nicht zugänglich wären, weswegen Frage IV von der MA 6 beantwortet werden möge.
Zum Sachverhalt und zur Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 1.7.2019 Gebrauchserlaubnisse fürB) Tarif B2 Sonnenschutzmarkise 8,65 Länge x 2,5 Bodenabstand C) Tarif B3 eine Portal 9 Länge x 2,9 Höhe x 0,3 Vorsprung D) Tarif B5 Vordach 9 Länge x 1,5 Breite x 2,9 Bodenabstand E) Tarif B22 Klimagerät auf Vordach 0,7 m Länge, 0,5 m Höhe und 0,2 m Breite der ***AB*** erteilt.Nach Google Maps wären die Gegenstände Sonnenschutzmarkise, Vordach und Klimageräte im Dezember 2021 entfernt gewesen. Die ***AB*** wäre bis TT. Juli 2022, als sie im Konkursverfahren aufgelöst wurde, weiterhin bestehen geblieben, weswegen auch nach Betriebsübergang der ***AB*** obige Gebrauchserlaubnis spätestens bis TT. Juli 2022 erteilt geblieben wäre.
Hingegen greife der vom BFG angezogenen Endigungsgrund des § 4 Abs. 7 GAG nicht, da § 4 Abs. 7 GAG darauf abstellt, dass die Voraussetzungen des GAG-Grund entfallen. Da sich für den GAG-Grund die Voraussetzungen nicht geändert haben, kann § 4 Abs. 7 GAG nicht angewendet werden. § 4 Abs. 5 GAG regle seit 2020 für ein Portal, dass die Gebraucherlaubnis mit Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, die Gebraucherlaubnis erlischt. Das Portal hat im Dezember 2021 noch bestanden, weswegen die Jahresabgabe für 2021 jedenfalls zu entrichten war, und die Gebrauchserlaubnis aufrecht geblieben. Die Klärung der Frage, wann das Portal genau 2022 entfernt wurde, sei müßig und nicht erforderlich, da die Gebraucherlaubnis für den Gegenstand der Jahresabgabe jedenfalls mit der Auflösung im Konkurs 2022 erloschen sei. Für das Portal ist 2022 eine Gebrauchsabgabe zu entrichten, jedoch nicht für 2023.In Hinblick auf VfGH 4. Oktober 1986, B112/85 ua wonach auf die Rechtsnatur der Gebrauchsabgabe abgestellt wird, und Besteuerungsgegenstand der erlaubte Gebrauch ist, und unsachliche Vervielfachungen der Gebrauchsabgabe hintanzuhalten sind, meint die belangte Behörde, dass bei nachgewiesenem /dauernden/ Beseitigungen die Gebrauchserlaubnisse mit Beseitigung erlöschen, und daher für Markise, Vordach und Klimagerät seit 2022 Gebrauchsabgaben nicht zu entrichten sind.
Die Primärschuldnerin wurde am 28.11.2018 ins Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen. Sie unterhielt einen Gastronomiebetrieb mit der Bezeichnung "***AB***" am Standort ***Standort***. Parallel zur Gebäudewand an diesem Standort war ein Portal montiert; auf dem Portal befand sich ein Leuchtkasten mit der Aufschrift "***AB***". In diesem Portal war eine Sonnenmarkise montiert. Es gab ein beleuchtetes Vordach und am Vordach stand ein Klimagerät. Mit Bescheid vom 1.7.2019 wurde der Primärschuldnerin eine jährliche Gebrauchsabgabe für die Gebrauchserlaubnis nach Tarif B Post 2, 3, 5 und 22 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin. Zum Jahreswechsel 2019/2020 kam es zu einer Neuübernahme des Gastronomiebetriebes durch die ***CD***. Im Laufe des Jahres 2020 wurden der Leuchtkasten, die Sonnenmarkise, das beleuchtete Vordach sowie das Klimagerät am Vordach entfernt. Die Beseitigung der gebrauchsabgabepflichtigen Gegenstände war baurechtlich zulässig. Das Portal selbst, das aus insgesamt drei Glasfenster (Auslagen), die in einem Metallrahmen befestigt waren, bestand, war auch im Jahr 2021 noch vorhanden. Gebrauchsabgabe wurde für die Jahre 2020 und 2021 nicht entrichtet.
Im Juli 2022 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet.
Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, der ***AB*** ergeben sich aus dem Firmenbuch. Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Im Firmenbuchauszug ist auch ersichtlich, dass im Jahr 2022 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, dies jedoch mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde. Aus dem Firmenbuch ist auch ersichtlich, dass die Primärschuldnerin als aufgelöst gilt; sie ist aber immer noch im Firmenbuch eingetragen.
Die Feststellungen zum Gastronomiebetrieb gründen sich zum einen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum anderen aus den Eintragungen im Gewerberegister. Aus dem Gewerberegister ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin über eine Gewerbebewilligung zum Betrieb eines Kaffeehauses verfügte - und zwar von Dezember 2018 bis Mai 2020. Im Vorlageantrag vom 15.2.2025 bringt die Beschwerdeführerin (wiederholt) vor, dass die Primärschuldnerin den Gastronomiebetrieb nicht mehr führe. Die Richtigkeit dieses Vorbringens wurde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde ging allerdings davon aus, dass weder die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung noch die Nichtausübung des Gewerbes einen Einfluss auf die Fälligkeit der Gebrauchsabgabe habe. Die Feststellung zu den gebrauchsabgabepflichtigen Gegenständen (Portal, Vordach mit Leuchtreklame, Klimagerät, Sonnenmarkise) gründet sich in erster Linie auf die Angaben im Bescheid über die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz und nach der Straßenverkehrsordnung vom 1.7.2019. Schließlich hat die belangte Behörde mit Eingabe vom 6.5.2025 die Zusammensetzung der Gebrauchsabgabe aufgeschlüsselt. Eine baurechtliche Unzulässigkeit der Entfernung der abgabepflichtigen Gegenstände hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde, die auch Baubehörde ist), nicht aufgezeigt. Aus der Wiener Stadtverfassung (WStV 1968) geht hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Sein Wirkungsbereich ist in § 105 WStV 1968 festgelegt (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung des Magistrats der Stadt Wien ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097).Aus Bildern, die im Internet verfügbar sind (google street view) ergibt sich, dass ab spätestens November 2020 die Aufbauten, die sich über dem öffentlichen Raum (Gehsteig) befanden, nämlich der Leuchtkasten, die Sonnenmarkise, Vordach und Klimagerät, entfernt waren. Aus diesen Bildern ist jedoch auch ersichtlich, dass das auch einem Metallraumen mit darin befestigten Glasfenstern bestehende Portal auch im Dezember 2021 noch vorhanden war.
Die Feststellung, dass weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 eine Gebrauchsabgabe bezahlt wurde, ist unstrittig.
§ 12 BAO lautet:
§ 12. Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 57/2019 lautet (auszugsweise)
§ 3Wirkung der Gebrauchserlaubnis
(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 4, sowie Tarif B, Post 3, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.
§ 4 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 57/2019 lautet (auszugsweise)
§ 4Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
[…]
(4) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam. Als Verzicht gilt auch die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und für jeden damit zusammenhängenden in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt ein Fall des § 3 Abs. 4 vor.
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 1 erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.
(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis - ausgenommen jene nach Tarif A Post 1 bis A Post 4 und B Post 1 bis B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 sowie C Post 1a - , wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 Bundesabgabenordnung - BAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.
(7) Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entfallen.
§ 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBL 57/2019 lautet (auszugsweise):
§ 9Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
[…]
(3) Wenn eine Einrichtung verpachtet wird, für die eine Gebrauchsabgabe nach Tarif C zu entrichten ist, so ist abgabepflichtig, wer die Einrichtung ihrem Wesen und Zweck entsprechend nutzt.
(4) Wurde die Gebrauchserlaubnis einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, so sind diese Gesamtschuldner.
(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.
[…]
§ 11 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl 57/2019 lautet (auszugsweise):
§ 11 Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.
(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
[…]
Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Der Erklärungsinhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2023/13/0055, mwN). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet.Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.1.2025 ist zwar mit keinem Wort erwähnt, dass eine "Beschwerde" erhoben werden soll. Allerdings ist aus dem Betreff des Schreibens ersichtlich, dass es um die Haftung für Gebrauchsabgabe der ***AB*** geht und die Vorschreibung dieser Abgabe von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird. Darüber hinaus ist auch der angefochtene Bescheid - als Schreiben vom 10.1.2025 - bezeichnet. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008). Im Ergebnis war das Schreiben vom 22.1.2025 - wie dies die belangte Behörde bereits getan hat - als Beschwerde und das Schreiben vom 15.2.2025 als Vorlageantrag zu werten.
Die Gesellschafter einer KG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Komplementäre einer KG haften unabhängig von ihrem Beteiligungsausmaß für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (VwGH 23.2.1987, 85/15/0376; Ritz/Koran, BAO8, § 12 Rz 3).Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien fest (vgl. VwGH 30.5.1989, 89/14/0044).
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.
§ 12 BAO normiert eine Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften "für die Abgabenschulden der Personenvereinigung". Die Abgabenschuld der Personenvereinigung im Hinblick auf die Gebrauchsabgabe besteht insbesondere auf Grund des Abgabenbescheides vom 1.7.2019, mit dem die jährliche Gebrauchsabgabe in Höhe von € 728,30 festgesetzt wurde. Auch der Haftungsbescheid vom 10.1.2025 verweist auf diesen Abgabenbescheid. § 4 Abs 3 bis Abs 7 GAG enthält Tatbestände über das Erlöschen der Gebrauchsabgabe, wobei die Absätze 4 und 5 des § 4 GAG nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts als Ergänzung zu § 4 Abs 3 GAG anzusehen sind, zumal in diesen beiden Absätzen jeweils angeführt ist, dass die Gebrauchserlaubnis "überdies" oder "ferner" erlischt, wenn der jeweilige Tatbestand vorliegt. § 4 Abs 6 GAG enthält hingegen einen eigenen Erlöschenstatbestand. Demnach erlischt die Gebrauchserlaubnis, wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw eines bewilligten Zahlungsaufschubs entrichtet wird. Zu keinem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs 6 GAG kommt es nur in Fällen des Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 und C Post 1a. Sowohl in der Eingabe der belangten Behörde vom 6.5.2025 als auch vom September 2025 erläutert die belangte Behörde, dass sich die Gebrauchserlaubnisse aus dem Bescheid vom 1.7.2019 auf die Tarife B2, B3, B5 und B22 beziehen. Eine der Ausnahmen des Erlöschens der Gebrauchserlaubnis bei Nichtentrichtung nach § 4 Abs 6 GAG liegt demnach nicht vor. Die Primärschuldnerin hat die Gebrauchserlaubnis für das Jahr 2020, die - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich - mit 11.1.2020 fällig gewesen wäre, nicht entrichtet.Schließlich führt auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 6.5.2025 an, dass die Gebrauchserlaubnis als Folge der Nichtentrichtung im Jahr 2020 erloschen ist, falls die Gegenstände, deren Gebrauch bewilligt wurde, entfernt wurden. Die Sonnenmarkise, das Vordach und das Klimagerät am Vordach wurden entfernt. Damit besteht für das Jahr 2021 für die ***AB*** hinsichtlich dieser Gegenstände keine Gebrauchserlaubnis mehr; die ***AB*** ist im Jahr 2021 nicht mehr als "Träger einer Gebrauchserlaubnis" anzusehen. Sie hat daher für 2021 keine Gebrauchsabgabe mehr zu entrichten. Mangels Abgabenschuld kann auch keine Haftung der Beschwerdeführerin bestehen. Das Portal (Metallrahmen mit Glasfenster) war jedoch auch im Jahr 2021 noch vorhanden. Gemäß § 9 Abs 1a GAG ist auch dann Gebrauchsabgabe zu entrichten, wenn öffentlicher Grund ohne Gebrauchserlaubnis benützt wird. Es besteht eine Abgabepflicht in Höhe von € 184,60 (15,6 € für 1 m² und 6,5 € für [aufgerundet] 26 m²).
Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann; ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, zumal der Hauptschuldner in Folge eines (nicht eröffneten) Insolvenzverfahrens als aufgelöst gilt. Eine Vermögenslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung.
Die Haftung in Höhe von € 728,30 für das Jahr 2020 sowie in Höhe von € 184,60 für das Jahr 2021, sohin insgesamt € 912,90 besteht daher zu Recht. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 8. Jänner 2026
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