Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. April 2024 betreffend Einkommensteuer 2023, ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Der Beschwerdeführer machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 den Unterhaltsabsetzbetrag und den ganzen Familienbonus Plus für ein Kind geltend.
2. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2023 nur den halben Familienbonus Plus, weil die andere Hälfte von der Familienbeihilfenberechtigten beantragt worden sei.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, im Falle einer Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen zwei Anspruchsberechtigten stehe nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Werde mehr beantragt, sei bei jedem Anspruchsberechtigten von Gesetzes wegen der halbe Familienbonus Plus zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Familienbonus Plus bei einem der Anspruchsberechtigten nicht auswirke. Da die Familienbeihilfenberechtigte den Familienbonus Plus ebenfalls beantragt habe, habe der Beschwerdeführer somit nur Anspruch auf den halben Familienbonus Plus. Der Antrag auf den Familienbonus Plus könne jedoch nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zurückgezogen werden. In diesem Fall könne der andere Antragsberechtigte den ganzen zustehenden Betrag beantragen.
4. Mit Vorlageantrag vom 29. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines bei der Mutter lebenden Sohnes, für den er im Jahr 2023 den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. In der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 machte er den Unterhaltsabsetzbetrag sowie den ganzen Familienbonus Plus geltend.
Die Mutter beantragte als Familienbeihilfenberechtigte den halben Familienbonus Plus. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der beim Finanzamt mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 eingereichten Beilage L1k, in welcher das entsprechende Feld unter Punkt 3.2 angekreuzt wurde. Aufgrund der Höhe der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte wirkte sich der Familienbonus Plus im Einkommensteuerbescheid 2023 bei ihr steuerlich nicht aus. Eine Zurücknahme dieses Antrages ist dem Abgabeninformationssystem zufolge bis dato nicht erfolgt.
§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
[...]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: [...]
[...]
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
[...]"
Die gesetzliche Regelung stellt in unmissverständlicher Weise auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus Anspruchsberechtigten ab (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057). Wird von den im Gesetz angeführten Anspruchsberechtigten insgesamt mehr als der volle Familienbonus beantragt, ist bei beiden Anspruchsberechtigten jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus zu berücksichtigen. In einem solchen Fall kommt es somit zu einer zwingenden Hälfteaufteilung (vgl. auch ErlRV 190 BlgNR 26. GP 10).
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer der Unterhaltspflicht für seinen Sohn nachgekommen ist und ihm im Streitjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zustand. Anspruchsberechtigt für den Familienbonus Plus sind daher gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 sowohl die Mutter (als Familienbeihilfeberechtigte) als auch der Beschwerdeführer (als Steuerpflichtiger, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht).
Nachdem der Beschwerdeführer den ganzen Familienbonus Plus und die Kindesmutter entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag den halben Familienbonus Plus geltend gemacht hat und somit insgesamt mehr als der volle Familienbonus Plus für ein Kind beantragt wurde, ist nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bei beiden Anspruchsberechtigten sohin jeweils der halbe Familienbonus Plus zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang einzig der gestellte und bis dato nicht zurückgezogene Antrag ( § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988). Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller bzw. der Antragstellerin tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber nicht ab (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 33 Tz 34/8, mwN). Dass sich der Familienbonus Plus im gegenständlichen Fall bei der antragsberechtigten Familienbeihilfenbezieherin aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens faktisch nicht ausgewirkt hat, vermag der Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Ergänzend wird - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - darauf hingewiesen, dass die Zurückziehung des Antrages gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides möglich ist und der Kindesmutter die Möglichkeit einer Zurücknahme des Antrages sohin nach wie vor offensteht. Die Zurücknahme gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO und könnte der Beschwerdeführer in diesem Fall den ganzen Familienbonus Plus beantragen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall erfolgte Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus beruht auf nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen und ergibt sich unmittelbar aus § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 4. November 2025
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