Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers N.N., AdrASt, vom 04. Dezember 2023 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer xxx, beschlossen:
Dem Antragsteller wird gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) Verfahrenshilfe bewilligt.
Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer. Diese wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die belangte Behörde erließ am 27. Juli 2023 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, und setzte die Einkommensteuer iHv. 2.853,00 Euro fest.
Der Antragsteller [in Folge: ASt] brachte mit Schreiben vom 27. August 2023 Beschwerde ein und führte begründend aus:Mit Bescheid vom 07. Oktober 2020 sei ihm von Seiten PVA ab 01. Dezember 2020 die dauerhafte Berufsunfähigkeitspension (fortfolgend BUP) zuerkannt worden und er sei aufgefordert worden sein Dienstverhältnis zu beenden, um die BUP erhalten zu können. Da er aufgrund seiner Behinderung iHv. 60 Prozent einen geschützten Arbeitsplatz bei X gehabt habe, habe er eine Klage beim Arbeits und Sozialgericht (LG ZRS Graz) erhoben. Vor Gericht sei entschieden worden, ihm die Teilpension ohne Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses bei X zu gewähren. Aufgrund seiner Erwerbsminderung/Behinderung habe er statt 37 Wochenstunden (Bruttogehalt 3.537,40 Euro) nur 20 Wochenstunden (Bruttogehalt 1.912,11 Euro) arbeiten können, weshalb er statt voller BUP iHv. 1.462,24 Euro (brutto) nur die Hälfte - also 731,12 Euro (brutto) - erhalten habe [Anm.: eine detaillierte Berechnung war der Beschwerde beigefügt]. Bei der jährlichen Steuerberechnung, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, würden diese zwei "Halb-Einkommen" wie zwei Teilzeitbeschäftigungseinkünfte behandelt und dadurch steuerliche Nachforderungen gestellt. Diese Vorgehensweise sei eine Diskriminierung und verstoße gegen den Gleichheitssatz, da 1. beschäftigte behinderte Menschen mit halber Arbeitskapazität nicht mit Dienstnehmern mit voller Erwerbsfähigkeit gleich zu behandeln seien und deshalb die bereits zur Hälfte herabgesetzte BU-Pension nicht wie ein abgabenpflichtiges Erwerbseinkommen zu bewerten wäre. 2. Hätte er die volle BUP in Anspruch genommen und zusätzlich nur 5 Wochenstunden (478,03 Euro - geringfügig) gearbeitet, hätte das Finanzamt nur die geringe Steuersumme der BUP iHv. ca. 500,00 Euro erhalten und ihm wären keine Nachforderungen gestellt worden. Sein Jahreseinkommen wäre iHv. ca. 25.685,00 Euro. Für seine wöchentliche Mehrarbeit von 15 Stunden, also seine Beschäftigung von 20 Std. und die Reduktion durch den gesetzlichen Anrechnungsbetrag auf die Hälfte der BUP (über 9.000,00 Euro), sei ihm eine Steuerforderung angelastet worden, obwohl mit der Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses trotz seiner Behinderung auch Abgaben von Seiten des Dienstgebers geleistet worden seien. Und dies sei eine Diskriminierung.3. Wegen dieser Diskriminierung und der laufenden Steigerung der Forderungen von Seiten Finanzamt sei er gezwungen gewesen seinen geschützten Arbeitsplatz aufzugeben. Er habe sein Dienstverhältnis bei X mit 31. Dezember 2022 beendet. Seit 01. Jänner 2023 erhalte er mit Ausgleichszulage abzüglich der Abgaben eine BU-Pension iHv. 1.743,11 Euro netto, wobei an das Finanzamt nur 81,69 Euro überwiesen würden. Hochgerechnet mit 14 Zahlungen (inkl. Sonderzahlungen) werde er Ende des Jahres 24.403,54 Euro netto erhalten, wenn er keiner Arbeit nachgehe und keinen Verdienst habe. Wie im ESt-Bescheid 2022 angeführt, habe er ein Jahreseinkommen von 29.225,00 Euro gehabt und sei dafür ein ganzes Jahr 20 Std./Woche beschäftigt gewesen. Deshalb solle er nun 2.853,00 Euro rückerstatten. Wenn man diese Forderung vom Jahreseinkommen abziehe, sei seine Jahresarbeitsleistung mit 20 Std./Woche nur 2.100,00 Euro wert im Vergleich zu seinem aktuellen Einkommen ohne jede Beschäftigung. Die in seinem Fall angewandten steuerrechtlichen Normen seien nicht verfassungskonform gegenüber Menschen, die Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hätten. Einerseits die Pension bis zur Hälfte zu kürzen und diese auch einer Steuerpflicht zu unterziehen, sei eine Doppelbestrafung. Mit obiger Begründung des Bestehens von Verfassungswidrigkeit stelle er den Antrag den Einkommensteuerbescheid 2022 aufzuheben und seine Beschwerde dem zuständigen Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Die belangte Behörde legte am 08. November 2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter "Sachverhalt" aus: Der Steuerpflichtige erkenne in der Zusammenrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einer Berufsunfähigkeitspension eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung (Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht).Im Punkt "Stellungnahme" wies die belangte Behörde darauf hin, dass grundsätzlich von der Abgabenbehörde über Beschwerden zwingend mit Beschwerdevorentscheidungen abzusprechen sei. Gemäß § 262 Abs. 3 BAO sei die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, wenn in dieser lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet werde. Da lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bekämpft werde, sei der Ausnahmetatbestand erfüllt und sei von der Abgabenbehörde nicht mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen gewesen. Der entsprechende Sachverhalt ergebe sich aus dem Vorbringen (Beschwerdeschreiben) vom 27. August 2023, dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2023 sowie aus der Beilage zur Beschwerde [= Berechnungstabelle] vom 27. August 2023. Das FA Österreich, Dienststelle Innsbruck, beantrage die vollinhaltliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht richtete mit Schreiben vom 13. November 2023 gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO einen Mängelbehebungsauftrag an den ASt, da der Bescheidbeschwerde vom 27. August 2023 eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) fehlte.Zur Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus:a) Verfassungswidrigkeit von Normen: In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit von Normen gerügt, ohne jedoch darzustellen, welche konkreten Normen verfassungswidrig sind. Ohne Angabe der vermeintlich verfassungswidrigen Normen ist jedoch nicht klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf. [ASt] die Beschwerde für erfolgversprechend hält. Entsprechend sind die als verfassungswidrig angesehenen Normen zu benennen und die Verfassungswidrigkeit zu begründen. b) Nachforderungen: In der Beschwerde wird zudem gerügt, dass im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 "Nachforderungen gestellt" wurden. Dem Bf. [ASt] wurde btr. des Beschwerdejahres 2022 mit 17. November 2021 der Vorauszahlungsbescheid 2022 zugestellt [Beilage "EVZ-Bescheid 2022"]. Die Vorauszahlung wurde darin iHv. 4.087,00 Euro festgesetzt und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Im nunmehr bekämpften (Jahres)Einkommensteuerbescheid wurde im Vergleich zur bisher festgesetzten Einkommensteuer iHv. 4.087,00 Euro die Einkommensteuer mit 2.853,00 Euro festgesetzt und eine Abgabengutschrift iHv. 1.234,00 Euro ausgewiesen [Seite 2 des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2022]. Weiters wurde im Einkommensteuerbescheid 2022 bekanntgegeben, dass das Guthaben iHv. 1.234,00 Euro "automatisch auf Ihr Girokonto ..." überwiesen werde. Nach Abfrage über FinanzOnline wurde der Betrag am 27. Juli 2023 gutgeschrieben [s. Beilage "FON-Steuerkonto 13-11-2023"]. Der Bf. [ASt] wird weiters darzulegen und zu begründen haben, welche Nachforderungen von ihm bekämpft wird, da ohne diesbezügliche Angaben auch aus diesem Grund nicht klar zu
erkennen ist, aus welchen Gründen der Bf. die Beschwerde für erfolgversprechend hält.Der Mängelbehebungsauftrag wurde laut Rückschein dem ASt am 17. November 2023 zugestellt.
Der ASt teilte dem zuständigen Richter per E-Mail mit, dass er am 01. Dezember 2023 den Antrag auf Verfahrenshilfe bei der Post aufgegeben habe. Diese Aussage ist durch den Postvermerk "01.12.2023-14:58" auf dem Kuvert des Verfahrenshilfeantrags nachgewiesen.
Im Antrag auf Verfahrenshilfe, eingegangen beim Bundesfinanzgericht am 04. Dezember 2023, wurde neben der Bezeichnung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2022 unter Begründung die "Benachteiligung von Teilpensionsbeziehern" angegeben und die Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer angekreuzt. Im ausgefüllten Vermögensverzeichnis finden sich folgende Angaben:I. Wohnverhältnisse: Mietwohnung; monatl. Aufwendungen: 981,00 EuroII. Einkommen: Als Pensionist 1.743,00 Euro inkl. Ausgleichzulage [Kontoauszüge wurden beigelegt]; auszahlende Stelle: PVA StmkIII. Vermögen: Sonstige Vermögensgegenstände: Ford C-Max Baujahr 2011V. Unterhaltspflichten: Ehefrau und ein Kind (1 Jahr)
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.Der Steuerpflichtige erkennt in seinem Einkommensteuerverfahren 2022 (anhängig beim Bundesfinanzgericht zu RV/2100592/2023) in der Zusammenrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einer Berufsunfähigkeitspension eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung. Die Frage, ob eine gesetzliche Norm verfassungskonform ist, stellt sich - wenn sie nicht völlig aussichtlos erscheint oder mutwillig gestellt wurde - idR komplex und damit rechtlich schwierig dar. Zudem bedarf es bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm die Möglichkeit sein Anliegen wirksam zu verteidigen - s. VfGH 26.06.2020, G302/2019: "... sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten" -, was u. a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass für Anträge und Beschwerden, die von Einzelpersonen gestellt werden, Anwaltspflicht besteht (§ 17 Abs. 2 VfGG).Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.
Eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 vom 27. Juli 2023 kann aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe daher weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.
Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheids stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO). Allerdings ist für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Verfahren RV/2100592/2023 ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO durchzuführen. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom Antragsteller getroffen. Der Antrag enthält eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).
Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen aus der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, wobei der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittspensionseinkommen eines vormals selbstständig Erwerbstätigen liegt (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).Der ASt bezieht Ausgleichzulage. Die Ausgleichszulage ist eine finanzielle Unterstützung für Pensionisten und Pensionistinnen, deren monatliches Gesamteinkommen so gering ist, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, davon ihren Lebensunterhalt zu decken (vgl. https://www.pv.at/web/pension/in-der-pension/ausgleichszulage-ausgleichszulagenbonus-und-pensionsbonus, abgerufen am 29. Jänner 2026). Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts liegt somit vor.
Da die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe gegeben sind, war die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Ein Hinweis für den/die von der Stmk. Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt/in findet sich am Ende dieses Beschlusses.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
HINWEIS FÜR DEN/DIE von der Stmk. Rechtsanwaltskammer BESTELLTEN RECHTSANWALT/IN:
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag innerhalb "einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt". Diese - im Fall zweiwöchige - Frist ergibt sich aus dem beiliegende Mängelbehebungsauftrag (= Beschluss des Bundesfinanzgerichts) zum Einkommensteuerbeschwerdeverfahren 2022, RV/2100592/2023 [= Beilagen 1-4].Durch die positive Erledigung des Verfahrenshilfeantrags durch das Bundesfinanzgericht beginnt der zweiwöchige Fristenlauf zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags mit erfolgreicher Zustellung des Beschlusses der Stmk. RAK über die Bestellung des/der Rechtsanwalts/in als Verfahrenshelfer und des "anzufechtenden Bescheids" (= Mängelbehebungsauftrag des BFG, Beilagen 1-4) an den/die bestellten Rechtsanwalt/in. Dies deshalb, da erst wenn der bestellte Verfahrenshelfer im Besitz dieses Beschlusses ist und somit Kenntnis über die erforderlichen Verfahrenshandlungen hat, die Bedingung des § 292 Abs 12 Z 1 BAO erfüllt ist und die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist (= im Fall jene für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags) neu zu laufen beginnt (vgl. Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen, Teil II, taxlex 2017/Heft 6, 191).
Graz, am 30. Jänner 2026
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