Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Herrn A.B., Anschrift, über die Beschwerde vom 19. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, St.Nr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der einzige Streitpunkt in dieser Beschwerdesache besteht darin, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich seines bei der Kindermutter lebenden Sohnes C.D. neben dem unstrittigen Unterhaltsabsetzbetrag sowie dem halben Familienbonus plus zusätzlich auch aufgrund der Tatsache, dass dieses Kind zu 80 % behindert ist und die Kindesmutter erhöhte Familienbeihilfe bezieht, im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der monatliche Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zusteht.
Vom Finanzamt wurde dieser in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragte monatliche Freibetrag nicht gewährt und im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 18. Juli 2024 auf den maßgeblichen Umstand verwiesen, dass für das Kind aktenkundig ein Pflegegeld (in Höhe von insgesamt 9.048 Euro) ausbezahlt worden sei. Da das Pflegegeld höher sei als der obige Freibetrag, könne dieser Freibetrag aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht zuerkannt werden.
Der Bf. stellte sich demgegenüber sowohl in der Beschwerde vom 19. Juli 2024 als auch im Vorlageantrag vom 20. November 2024 auf den Standpunkt, dass das Pflegegeld nicht von ihm selbst, sondern von der Kindesmutter bezogen werde, und ihm deshalb sehr wohl dieser Freibetrag zustehe.
Das Bundesfinanzgericht hat in dieser Beschwerdesache erwogen:
Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Nach § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Verordnung ist demnach der Freibetrag von monatlich 262 Euro (jährlich 3.144 Euro) um das Pflegegeld (im konkreten Fall jährlich 9.048 Euro) zu vermindern.
Vom Finanzamt wurde demnach zu Recht dieser Freibetrag nicht gewährt (vgl. hiezu auch das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.09.2000, 99/13/0190).
Entgegen der offenkundigen Ansicht des Bf. ist es in diesem Zusammenhang aufgrund des ebenfalls eindeutigen Wortlauts der Verordnung auch in keiner Weise von Belang, wer (die Kindesmutter oder der unterhaltsverpflichtete Bf. als Vater) das Pflegegeld für das behinderte Kind bezieht.
Sollte der Bf. im Übrigen meinen, die tatsächlichen Aufwendungen für seinen erheblich behinderten Sohn hätten das erhaltene Pflegegeld überstiegen, ist er darauf zu verweisen, dass dieser in der Verordnung angeführte Pauschbetrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht ein Nachweis über die tatsächlichen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für die unterhaltsberechtigte und erheblich behinderte Person erbracht wird. Dem Bf. würde es deshalb grundsätzlich freistehen, die tatsächlichen Aufwendungen unter Vorlage von Belegen geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit wurde vom Bf. aber unstrittig kein Gebrauch gemacht, weshalb spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision nicht zulässig, da im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut sowie auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 23. Oktober 2025
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