BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 27. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1. lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
VerfahrensgangDer Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 am 24.04.2024 elektronisch ein. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 08.10.2024 die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von 1.187 Euro fest. Nicht berücksichtigt wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung sowie sonstige Werbungskosten. Dagegen hat der Bf. mit Eingabe vom 27.10.2024 Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen begehrt.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 als unbegründet ab. Mit weiterer Eingabe vom 04.05.2025 erhob der Bf. dagegen Beschwerde. Vom Finanzamt wurde diese weitere Beschwerde als Vorlageantrag gewertet. Anlässlich der Vorlage an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 03.07.2025 aus, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden. Daher werde die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 31.07.2025 wurde der Bf. ersucht, Stellung zum Vorbringen der belangten Behörde zu nehmen. Mit Schreiben vom 09.08.2025 kam der Bf. diesem Ersuchen nach.
Sachverhalt und BeweiswürdigungUnstrittig ist, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 08.10.2024 fristgerecht über FinanzOnline eingebracht wurde.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am 02.04.2025 um 22:04 Uhr elektronisch in die Databox seines FinanzOnline-Zuganges zugestellt wurde. Die E-Mail-Benachrichtigung über die Zustellung wurde am 03.04.2025 um 07:31 Uhr an die angegebene Mail-Adresse ***1***@gmail.com versendet. Der Bf. hat die Beschwerde-vorentscheidung im Anzeigemodul von MeinPostkorb am 03.04.2025 um 08:03 Uhr gelesen. Diese Feststellungen gründen auf die vom Bundesfinanzgericht angeforderte Auskunfts-erteilung durch das BMF.
Das Eingangsdatum des Vorlageantrages über FinanzOnline ist unstrittig. Der Bf. gab in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 09.08.2025 an, er habe diese Eingabe aufgrund technischer Probleme erst am 04.05.2025 formulieren können.
Rechtliche BeurteilungGegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmende in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung nicht widerrufen. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Damit gelten diese gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2023 am 02.04.2025 elektronisch über FinanzOnline in die Databox des Bf. eingebracht wurde. Über die Tatsache der Zustellung in die Databox wurde der Bf. per E-Mail am 03.04.2025 informiert. Eine Information per E-Mail stellt jedoch keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar. Diese Information per E-Mail hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 98 Tz 4 mwN, VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Der Bf. hat das Dokument nachweislich am 03.04.2025 gelesen. Die Beschwerdevorentscheidung gilt mit 02.04.2025 als wirksam zugestellt, da sie an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt ist (Zustellung in die Databox). Die Monatsfrist zur Stellung eines Vorlageantrages endete mit Ablauf des 02.05.2025. Der Vorlageantrag wurde über FinanzOnline erst am 04.05.2025 eingebracht und erweist sich daher als verspätet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Über das materielle Vorbringen des Bf. betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten hatte das Bundesfinanzgericht nicht abzusprechen.
Ergänzend wird angemerkt, dass einem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Im gegenständlichen Fall hat die Jahresfrist mit der Zustellung des Einkommensteuer-bescheides am 08.10.2024 begonnen und ist daher noch nicht abgelaufen. Ein derartiger Antrag auf Aufhebung und Erlassung eines neuen Bescheides wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. August 2025