Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Kanzlei*** über die Beschwerde vom 16. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 13. Oktober 2015 betreffend Körperschaftsteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 setzte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf Körperschaftsteuer für 2013 mit EUR 1.627 fest.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammenfassend aus, dass Verlustvorträge für die Jahre 2009 bis 2011 zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin sei nämlich innerhalb von drei Jahren nach Eintritt aus Unternehmensgruppe ausgeschieden, sodass im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gemäß § 295 BAO jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen seien, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten (vgl § 9 Abs 10 KStG 1988).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt an die Höhe der festgestellten Einkünfte gebunden sei.
Am 23. April 2019 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und begründend neuerlich auf § 9 Abs 10 KStG 1988 verwiesen.
Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 verwies das Finanzamt für Großbetriebe zusammenfassend auf § 252 Abs 1 BAO und darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen das Gruppenfeststellungsverfahren als Grundlagenverfahren hätte vorgehen müssen, um eine Berücksichtigung der Verluste der Jahre 2009 bis 2011 in den Körperschaftsteuerverfahren 2012 und 2013 erwirken zu können. Betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2013 wurde zudem auf den verspätet eingebrachten Vorlageantrag hingewiesen.
Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2025 verwies die Beschwerdeführerin ua auf die gesetzliche Verpflichtung, wonach die Finanzbehörde eine Veranlagung der in Frage stehenden Jahre 2009, 2010 und 2011 durchzuführen habe. Betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2013 wurde auf die fristgerechte Einbringung verwiesen, da der 22. April 2019 ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei.
Nach Übermittlung einer vorbereitenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin an das Bundesfinanzgericht hat am 27. November 2025 eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Am 27. November 2025 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.
Die ***Bf1*** wurde mit 3. März 2009 (Eintragung Firmenbuch am 12. März 2009) gegründet und war seit ihrer Gründung Mitglied einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG, deren Gruppenträgerin die ***A*** (bzw die ***B***), Steuernummer: ***St***, war. Die Zugehörigkeit der ***Bf1*** zu dieser Unternehmensgruppe endete mit der Veranlagung 2011. Die ***Bf1*** gehörte der Unternehmensgruppe daher 33 Monate und 28 Tage an.
Mit Bescheid vom 2. November 2009 wurde ausgesprochen, dass für das Gruppenmitglied ***Bf1*** die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe ab der Veranlagung 2009 gilt.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde ausgesprochen, dass für das Gruppenmitglied ***Bf1*** die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe mit der Veranlagung 2011 endet.
Das Einkommen der ***Bf1*** betrug im Jahr 2009 EUR - 29.940,51, im Jahr 2010 EUR - 3.180,89 und im Jahr 2011 EUR - 597,03, jeweils bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt.
Diese Verluste sind in den Ergebnissen der Körperschaftsteuerbescheide der Gruppe 2009 bis 2011 enthalten.
Der dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Parteienvorbringen sowie dem Firmenbuchauszug und ist unstrittig.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag aufgrund des Vorliegens eines gesetzlichen Feiertages am 22. April 2019 (Ostermontag) unter Verweis auf § 108 Abs 3 BAO nicht verspätet war.
Gemäß § 9 Abs 10 KStG 1988 muss die Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren in Sinne des Abs 6 zugerechnet wird.
Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden gemäß § 9 Abs 10 dritter Spiegelstrich KStG 1988 als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gemäß § 295 der Bundesabgabenordnung sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295 Abs 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Gemäß § 295a Abs 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO. Damit wird das Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO fingiert (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 295a BAO Rz 25). Gemäß § 295a Abs 1 BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig (vgl § 302 Abs 1 BAO).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich der angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Gruppenfeststellungsbescheide und die Feststellungsbescheide des Gruppenmitgliedes.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind ( § 252 Abs 1 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs 1 sinngemäß ( § 252 Abs 2 BAO).
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sind Grundlagenbescheide auch für Körperschaftsteuerbescheide.
Da die Feststellungsbescheide "Einkommen Gruppenmitglied 2009 bis 2011" abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, nämlich das Einkommen des Gruppenmitgliedes ***Bf1***, liegen Erledigungen iSd § 92 Abs 1 lit b BAO vor.
Im Erkenntnis vom 27. April 1994, 93/13/0208 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes unter Bezug auf Tanzer, Die Verlust- "Verwertung" nach der Aufhebung der Beschränkung des Verlustabzuges durch § 8 Abs 1 letzter Satz KStG, WBl 1988, 133 ff, hingewiesen (vgl auch VwGH vom 20. November 1996, 94/13/0011):
"Dem Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden KSt-Bescheid (KSt-Veranlagungsbescheid) kommt eine, wenngleich außerhalb von § 191 Abs 3 BAO gelegene Bindungswirkung zu. Anders als nach der bundesdeutschen Rechtslage (§ 157 deutsche Abgabenordnung) sind nämlich gemäß § 198 Abs 2 BAO auch die Bemessungsgrundlagen vom Spruch eines Abgabenbescheides mitumfaßt. Ein solcherart festgestellter Verlust wirkt nach einhelliger österreichischer Rechtsauffassung auch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, daß der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls betragsmäßig verbindlich wird; ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 449 mit Verweisung auf die gleichlautende Rsp des VwGH). Diese Bindungswirkung kann seit 1980 auf § 252 Abs 2 BAO gestützt werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und sachlich vorangegangener Bescheide zugrundeliegen, in diesem Bereich auch dann nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff BAO dargestellt haben (Hinweis Ellinger-Wetzel, Die BAO idF der Nov 1980, 199 f). Dieser Bindungswirkung kann allenfalls auch durch § 295 BAO Rechnung getragen werden."
Die Höhe eines Verlustes wurde mit rechtskraftfähiger Wirkung im Steuerbescheid des Verlustjahres (hier: Feststellungsbescheid Einkommen Gruppenmitglied 2009 bis 2011) festgesetzt. Es wurde damit im Sinne des § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist die Beschwerde daher aufgrund des § 252 Abs 2 iVm Abs 1 als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 27. April 1994, 93/13/0208), weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 21. Jänner 2026
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