Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** über die Beschwerde vom 25. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Februar 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Oktober 2023 für die Kinder A***, B***, C*** sowie D*** iHv insgesamt € 8.068,90 zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wird für den Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 iHv € 1.783,30 zurückgefordert.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrensverlauf
Mit Eingabe vom 23.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein ausgefülltes Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihren Sohn A***. Ihr Sohn habe nach Ende der Schulausbildung ab 28.2.2023 eine Lehre bzw ab 24.6.2023 das Freiwillige Soziale Jahr begonnen. Voraussichtliches Ende sei der 1.3.2024.
Mit Bescheid vom 29.2.2024 forderte die belangte Behörde Familienbehilfe und Kinderabsetzbetrag für A*** für den Zeitraum April 2021 bis Oktober 2023 zurück, da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde trotz Aufforderung keine Unterlagen übermittelt habe. Da die Beschwerdeführerin für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen habe, sei im Rückforderungsbetrag auch die anteilige Geschwisterstaffel für den Rückforderungszeitraum enthalten.
In der Beschwerde vom 21.3.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Sohn A*** sei im Zeitraum April 2021 bis Oktober 2023 Schüler bzw Student gewesen. Der Bescheidbeschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:
{
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{
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"children": [
"Schulbesuchsbestätigung der Vienna Business School vom 18.3.2021 (für den Zeitraum 7.9.2020 bis 2.7.2021)"
]
},
{
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"children": [
"Schulbesuchsbestätigung vom 2.7.2021 für das Schuljahr 2020/21 (keine Beurteilung in den Fächern Deutsch, Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, Betriebswirtschaft, Officemanagement und angewandte Informatik)"
]
},
{
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"children": [
"übersetztes Schulabschlusszeugnis über den Erwerb der allgemeinen vollständigen Mittelschulausbildung für das Jahr 2022, ausgestellt von der Chernivtsi allgemeinbildenden Mittelschule in der Ukraine am 30.6.2022."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"übersetzter Anhang zum Schulabschlusszeugnis vom 30.6.2022 über den Erwerb der allgemeinen vollständigen Mittelschulbildung, ausgestellt von der Chernivtsi allgemeinbildenden Mittelschule in der Ukraine"
]
},
{
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"children": [
"Bescheid der TU Wien vom 28.9.2022 für A*** betreffend Zulassung zum Bachelorstudium Software & Informatik Engineering mit Wintersemester 2022/23 unter aufschiebenden Bedingungen (Ergänzungsprüfung Deutsch, Mathematik, Physik und Aufnahmeverfahren Informatik)"
]
},
{
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"beglaubigt übersetzte Studienbestätigung vom 2.2.2024 der Hochschule für Handel und Wirtschaft zu Chernivtsi der staatlichen Universität für Handel und Wirtschaft, wonach A*** Student des 2. Studienjahres (Tagesstudium) in der Studienrichtung \"07 Management und Administration, in der Fachrichtung Finanzen Bankwesen, Versicherungswesen und Wertpapiermarkt in der Spezialisierung Finanz- Monitoring und Steuermanagement\" sei (immatrikuliert durch den Erlass Nr. 334 vom 30.11.2022)."
]
}
],
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}
}In Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom 11.1.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 19.2.2024 weitere zT bereits in der Beschwerde vorgelegte Unterlagen betreffend Ausbildungsnachweise für den Zeitraum April 2021 bis Oktober 2023 (beglaubigt übersetzte Bestätigung vom 2.2.2024 der Universität in der Ukraine, Schulbesuchsbestätigung der Vienna Business School für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21, Schulnachricht der Vienna Business School vom 29.1.2021 für das Schuljahr 2020/21, beglaubigt übersetztes Schulabschlusszeugnis der Mittelschule in der Ukraine für das Jahr 2022, Anmeldung vom 31.1.2023 an einer Online-Einstufung für den VWU-Deutschkurs, Antrag vom 24.8.2022 auf Zulassung zu einem Bachelorstudium an der TU Wien für das Wintersemester 2022, Informationsschreiben der TU Wien vom 2.9.2022, Bescheid der TU Wien betreffend Zulassung zum Bachelorstudium Software & Information Engineering unter gewissen aufschiebenden Bedingungen).
Mit Eingabe vom 21.3.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Fristverlängerung für die Vorlage der noch fehlenden Unterlagen, da sie für die Organisation der Dokumente aus der Ukraine sowie deren Übersetzung mehr Zeit benötige.
Am 28.3.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitere Unterlagen betreffend Nachweise für abgelegte Prüfungen an der Universität in der Ukraine (beglaubigt übersetztes Notenverzeichnis mit Angaben der ECTS Punkte).
Mit Eingabe vom 27.1.2025 über FinanzOnline ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Bearbeitung ihrer Beschwerde.
Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2025 teilweise stattgegeben. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind A*** wurden für die Monate April 2021 bis Juli 2021 gewährt, da die Berufsausbildung in Österreich gelegen sei. Ab August 2021 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da der Sohn die Schule in Österreich im Juli 2021 abgebrochen und anschließend eine Ausbildung in der Ukraine absolviert habe.
Im mit 2.4.2025 datierten Vorlageantrag (eingelangt bei der belangten Behörde am 8.4.2025) wendete die Beschwerdeführerin ein, ihr Sohn habe sein Studium in der Ukraine ausschließlich online absolviert. Sein Lebensmittelpunkt liege in Wien. Mit dem Vorlageantrag wurden folgende Unterlagen übermittelt:
{
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{
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"ZMR Auszug für A*** (Stand 2018)"
]
},
{
"type": "li",
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"ZMR Auszug für Bf*** (Stand 2018)"
]
},
{
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"children": [
"Kopie der Reisepässe von A***"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"A1- Rechnungen der Beschwerdeführerin mit Detailinformationen für die Zeiträume Juni 2021 bis Oktober 2023"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Aufstellung der bezahlten Miete für den Zeitraum 9/23 bis 3/24 mit Stampiglie der X*** GmbH (Adresse1, xxxWien***)"
]
},
{
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"Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Zeiträume Oktober 2021 bis August 2023"
]
},
{
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"Kontoinformation der Kelag für die Anlage in Bf-Adr*** (Vorschreibung und Eingangszahlungen für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024)"
]
},
{
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"Versicherungsbestätigung der SVS für die Beschwerdeführerin (ab 1.1.2023)"
]
},
{
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"Mutterschaftsbestätigung für die Beschwerdeführerin ab 3.8.2023 bis 2.12.2023 (ausgestellt von der ÖGK)"
]
}
],
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}
}Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 29.7.2025 vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.9.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, durch geeignete Unterlagen (Bestätigung der Schule bzw Universität) nachzuweisen, in welcher Form (Präsenz oder online) ihr Sohn A*** seit dem Schuljahr 2021/22 am Unterricht in der Mittelschule bzw an der Universität in Chernivtsi teilgenommen hat.
Am 28.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht beglaubigt übersetzte Bestätigungen sowohl der Mittelschule als auch der Universität in der Ukraine, wonach der Unterricht online stattgefunden habe. Laut Angaben der Beschwerdeführerin befinde sich ihr Sohn seit Beginn der Covid-Pandemie ununterbrochen in Österreich und habe seine Ausbildung in der Ukraine ausschließlich im Fernunterricht absolviert. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 3.11.2025 vertritt die belangte Behörde nunmehr die Ansicht, dass der Sohn der Beschwerdeführer aufgrund massiver Fehlstunden an der Vienna Business School die HAK-Ausbildung ab Februar 2021 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig verfolgt habe.
Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 2.9.2019 bis 2.7.2021 die 1. Klasse der HAK der Vienna Business School besucht.
Er hat eine Schulnachricht vom 29.1.2021 erhalten. Im ersten Schulhalbjahr 2020/2021 hat A*** an zehn Unterrichtseinheiten gefehlt.
A*** hat die 1AK-Klasse (neunte Schulstufe) der Handelsakademie der Vienna Business School als außerordentlicher Schüler iSd § 4 Schulunterrichtsgesetzes während des Schuljahres 2020/21 vom 7.9. 2020 bis 2.7.2021 besucht.
A*** hat eine Schulbesuchsbestätigung vom 2.7.2021 mit Benotungen in sieben Fächern erhalten. Er wurde in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch einschließlich Wirtschaftssprache, Betriebswirtschaft, Officemanagement und angewandte Informatik gem § 22 Abs 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.
A*** hat während des Besuchs der Vienna Business School folgende Fehlzeiten (in Schulstunden) aufgewiesen:
{
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{
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"Im Schuljahr 2019/20: 442 Schulstunden, davon 2 unentschuldigt"
]
},
{
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"Im Schuljahr 2020/21: 680 Schulstunden, davon 6 unentschuldigt"
]
}
],
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}
}Die Fehlstunden im 2. Halbjahr des Schuljahres 2020/21 betragen somit 670 Unterrichtseinheiten. Er hat im 2. Halbjahr im weit überwiegenden Ausmaß nicht am Unterricht teilgenommen. Während dieser Zeit mangelt es somit an der Ernst- und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung. Der Besuch der Schule im zweiten Schulhalbjahr 2020/21 hat in quantitativer Hinsicht aufgrund der Fehlstunden nicht die volle Zeit des Kindes beansprucht.
Laut Reisepass von A*** haben Reisebewegungen bzw Grenzübergänge an folgenden Tagen stattgefunden: 8.7.2019, 9.7.2019, 28.7.2019, 29.7.2019, 12.7.2020, 31.7.2020, 1.8.2020, 7.10.2024. In den Jahren 2021, 2022 und 2023 fanden laut Reisepass keine Grenzübergänge statt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat am 30.6.2022 die allgemeine Mittelschulbildung in Chernivtsi in der Ukraine abgeschlossen. Der Unterricht erfolgte im Fernunterricht. Er hat die Berufsausbildung ab dem Schuljahr 2021/22 wieder zielstrebig verfolgt.
Mit Bescheid der Technischen Universität Wien vom 28.9.2022 wurde der Antrag von A*** auf Zulassung zum Bachelorstudium Software & Information Engineering mit Wintersemester 2022/23 an der TU Wien unter folgenden aufschiebenden Bedingungen stattgeben: 1. Absolvierung der Ergänzungsprüfungen Deutsch, Mathematik, Physik innerhalb von höchstens vier Semestern vor der Zulassung zum Bachelorstudium und 2. Absolvierung des Aufnahmeverfahrens Informatik und Erhalt eines Studienplatzes vor der Zulassung zum Bachelorstudium.
Im Jahr 2022 war A*** in der Ukraine für das Studium ("Tagesstudium") Management und Administration immatrikuliert und befand sich im Oktober 2024 im dritten Studienjahr. Vom 1.9.2022 bis zum 30.11.2024 erfolgte das Studium im Rahmen eines Fernstudiums aufgrund der Covid-Pandemie bzw des Kriegrechts.
Er hat im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.12.2023 Prüfungen im Ausmaß folgender ECTS-Punkte erfolgreich abgelegt:
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"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"1. Studienjahr (1.9.2022 - 31.12.2022) - 1. Semester 30 ECTS, 2. Semester 30 ECTS"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"2. Studienjahr (1.9.2023 - 31.12.2023) - 2. Semester 30 ECTS"
]
}
],
"attributes": {
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}
}Am 8.2.2023 war der Sohn der Beschwerdeführerin für eine Online-Einstufung für den "VWU-Deutschkurs 0208" angemeldet.
A*** ist seit 25.10.2018 in Adresse2,xxxxWien*** hauptwohnsitzgemeldet und hat sich in den Jahren 2021, 2022 und 2023 nicht in der Ukraine aufgehalten. Er ist seit 23.6.2025 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich beschäftigt und war vom 25.10.2018 bis 21.8.2023 in Adresse2,xxxxWien*** bzw ist aktuell seit 28.8.2023 in Bf-Adr*** hauptwohnsitzgemeldet.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin sich in den Jahren 2021 bis 2023 nicht in der Ukraine aufgehalten hat ergibt sich einerseits aus den fehlenden Eintragungen von Grenzübertritten im Reisepass und andererseits aus den Bestätigungen der ukrainischen Schule bzw Universität, denen zufolge A*** den Unterricht bzw das Studium in Form des Fernunterrichts absolviert hat.
In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht daher davon aus, dass sich A*** im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls überwiegend in Österreich an der laut ZMR angegebenen Adresse aufgehalten hat.
Aufgrund der, seitens der Vienna Business School bestätigten, massiven Fehlstunden im 2. Halbjahr 2020/21 liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine Ernst- und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung vor. Die geringe Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführer im zweiten Schulhalbjahr in der Vienna Business School lassen für den Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 jedenfalls kein nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennen.
Die Ernst- und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung ab dem Schuljahr 2021/22 ist anhand des positiven Zeugnisses der Mittelschule bzw anhand des Studienerfolges in der Ukraine erkennbar.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spzefizifschen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Neben der Voraussetzung der Ernst- und Zielstrebigkeit muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2 § 2 FLAG Rz 35).
Im vorliegenden Fall kann jedenfalls für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2020/21 aufgrund der Fehlstunden weder eine Ernst- bzw Zielstrebigkeit, noch die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von Prüfungen erkannt werden. Der nur lückenhafte Besuch der Schule in diesem Zeitraum hat in quantitativer Hinsicht auch nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen. Für den Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe daher nicht vor.
Unter Studium iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist nur eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung zu verstehen. Bei Auslandsstudien gelten die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 55 ff).
Gem § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittland) aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl VwGH 20.6.2000, 98/15/0016 mwN).
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend in Österreich und nicht in der Ukraine aufgehalten hat.
A*** hat im streitgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht überschritten und hat das Schuljahr 2021/2022 in Form des Fernunterrichts an einer ukrainischen Mittelschule abgeschlossen. Im Zeitraum September 2022 bis 2024 studierte der Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls im Fernunterricht an einer ukrainischen Wirtschaftsuniversität und befand sich daher in dieser Zeit in Schul- bzw Berufsausbildung.
Aufgrund der vorliegenden Schul- und Studienbestätigungen kann wieder von einer Ernst- und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung ab dem Schuljahr 2021/22 ausgegangen werden. Die Familienbeihilfe steht daher ab diesem Zeitpunkt wieder zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Gem § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in näher festgelegter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Die Rückforderung betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 iHv € 1.783,30 errechnet sich wie folgt:
| Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Art der Beihilfe | Betrag |
| A*** | 1*** | FBKG | 1.230,30408,80 |
| C*** | 2*** | FB | 72,10 |
| D*** | 3*** | FB | 72,10 |
| Summe | 1.783,30 |
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage bereits im Gesetz eindeutig gelöst wird. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. November 2025
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