Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. Dezember 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Dezember 2025, GZ. MA67/GZ/2025, betreffend Zurückweisung des Einspruchs vom 3. November 2025 gegen die Strafverfügung vom 2. September 2025 mit derselben Geschäftszahl, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der oben genannte, angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Organstrafverfügung
Am 4.8.2025 wurde eine Organstrafverfügung ausgestellt, weil ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Am 20.8.2025 sendete der Magistrat der Stadt Wien eine abschließende E-Mail-Beantwortung an den Beschwerdeführer, der bereits zuvor einige E-Mails an den Magistrat gesendet hatte und darin ausführte, dass er einen gültigen Parkschein über "Handy Parken" gelöst habe. Der Magistrat der Stadt Wien teilte mit, dass gegen Organstrafverfügungen kein Rechtsmittel vorgesehen sei und man die Zahlungsfrist verstreichen lassen müsse und in weiterer Folge gegen eine Strafverfügung ein Rechtsmittel erheben könne.
Strafverfügung
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach erfolgter Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 2. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 4. August 2025 um 13:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, ***Straße1*** gegenüber 21-25, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Einspruch
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. mit E-Mail vom 3. November 2025 Einspruch und brachte vor, er habe am Beanstandungstag eine Parkstrafe erhalten, obwohl er rechtzeitig einen digitalen Parkschein gelöst habe. Er habe mehrmals mit den Angestellten bei Handyparken telefoniert, die ihm jedesmal versichert hätten, dass zum Zeitpunkt der Strafanzeige sein Parkschein gültig gewesen sei. Der Parkschein sei laut Magistrat um 13:07 und ca. 40 Sekunden ausgestellt worden. Sein Ticket sei davor gelöst worden und sei ab PUNKT 13:07 gültig gewesen. Der Bf. habe erst nach der Buchungsbestätigung und nach Ablauf der Zeit sein Auto verlassen. Auf mehrfache Anfrage an Handyparken um eine Bestätigung habe er leider bis dato noch keine schriftliche Bestätigung erhalten. Laut der Hotline dürfte es sich um ein internes Problem handeln. Die Hotline hänge nicht mit E-Mail Support zusammen. Dem Bf. sei eine Bestätigung zugesichert worden aber er solle, bis diese komme, seinen mitgesendeten Buchungsnachweis hinterlegen. Das Dokument sei im Anhang. Laut Handyparken und Magistrat sei höchstwahrscheinlich ein Verbindungsproblem zwischen Ordnungsorgan und dem System der Parkscheinbuchungen vorhanden gewesen. Da er (der Bf.) aber nicht verantwortlich sei für eine gesicherte und zeitnahe Verbindung zwischen Ordnungsorgan und den dazugehörigen Systemen bitte er nochmals um Löschung der Parkstrafe. Er habe rechtzeitig den Parkschein gelöst und habe im Fahrzeug die Bestätigung abgewartet. Die Zeit sei schon abgelaufen gewesen als er das Fahrzeug verlassen habe, und das Ticket sei um Punkt 13:07 schon gültig gewesen. Laut Handyparken habe er das Ticket schon um 13:06 gelöst und das Parkticket sei mit der nächsten folgenden Minute gültig gewesen (Punkt 13:07).
Vorhalt
Mit Verspätungsvorhalt vom 10. November 2025 forderte die belangte Behörde den Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen.
Dieses Schreiben (Verspätungsvorhalt vom 10. November 2025) beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet.
Zurückweisungsbescheid
Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch des Bf. vom 3. November 2025 gegen die Strafverfügung vom 2. September 2025 mit Bescheid vom 4. Dezember 2025, GZ. MA67/GZ/2025, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück.
Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne.
Die gegenständliche Strafverfügung sei nach einem (erfolglosen) Zustellversuch am 13. Oktober 2025 laut Zustellnachweis hinterlegt und ab dem 14. Oktober 2025 zur Abholung bereitgehalten worden. Laut Zustellnachweis habe der Bf. das Schreiben am 22. Oktober 2025 persönlich an der Post Geschäftsstelle Post, behoben.
Die Einspruchsfrist habe daher am 14. Oktober 2025 begonnen und am 28. Oktober 2025 geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 3. November 2025 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom 10. November 2025 nicht Stellung genommen.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Beschwerde
Der Bf. erhob gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom 19. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde und brachte das Folgende vor:
"leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Ich bin jetzt zu einer netten Dame verbunden wurde die mir nochmals Information zu dem Fall geben konnte. Ich habe gestern den eingeschrieben Brief von der Post abgeholt. Jetzt hat mir aber die Dame am Telefon gesagt, dass heute schon eine Mahnung rausgegangen ist. Meine Frage wäre jetzt warum jetzt schon eine Mahnung raus geht, wenn erst gestern der Brief übernommen wurde. Im Zurückweisungsbescheid steht, das meine Einspruchsfrist überzogen wurde. Die Frist endete am 28.10.2025. Ich habe aber schon am 14.8 alle Nachweise der Ordnungsgemäßen Parkscheinlösung an Sie per E-Mail übermittelt. Eine weitere Stellungnahme/Einspruch + Beweise/Nachweise im Anhang folgte am 18.8 (protokolliert am 19.8) und am 1.9. Der letzte Einspruch der hauptsächlich eine Wiederholung und ein Vermerk der vorangeschickten E-Mail war wurde am 3.11 zugeschickt. Meine Frag ist auch warum dieser Fall weiter läuft obwohl schon am 14.8 alle Nachweise zugesendet wurden. Laut Handyparken.at war zu der Zeit der Ausstellung meiner Parkstrafe mein Parkschein schon gelöst und aktiv. Handyparken.at vermutet eine verzögerte Übertragung des Systems. Es handelt sich hier um wenige Sekunden (nicht mal eine Minute) nachdem der Parkschein im System Übertragen wurde. Ich habe Zeitgerecht den Parkschein gelöscht und erst nach der Aktivierung mein Auto verlassen. Und €80 (inklusive Mahngebühren) zu Zahlen obwohl der Fehler nicht bei mir lag sehe ich nicht ein. Ich bin unter diese E-Mail und unter TelNr erreichbar. Ich hoffe das wir baldig eine Lösung für dieses Problem finden."
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 vom 22. Dezember 2025 mit folgendem Inhalt: "MA67/GZ/2025 Hrn. Bf +TelNr bzgl. dem Schreiben vom 19.12.2025 tel. kontaktiert. Der Sachverhalt wurde neuerlich geklärt. Zum Beanstandungszeitpunkt lag noch kein gültiger Parkschein vor. Die Beanstandung erfolgte in der selben Minute wie die Parkscheinbuchung. Bzgl. der Mahnkosten wird Hr. Bf informiert, dass diesbezüglich ein Systemfehler vorliegt. Der ZWB ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Korrektur wird über die MA6 veranlasst."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 29. Jänner 2026).
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 2. September 2025 versende die belangte Behörde eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 4.8.2025 ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne für einen gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die Versendung der Strafverfügung vom 2. September 2025 erfolgte mit Rückscheinbrief RSb. Aus diesem aktenkundigen Rückschein RSb ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 2. September 2025 bei der Post-Geschäftsstelle Post hinterlegt wurde und am 14. Oktober 2025 abholbereit war. In der Folge wurde sie dem Empfänger (und nunmehrigen Beschwerdeführer), dessen Identität geprüft wurde, am 22. Oktober 2025 ausgefolgt.
Die Strafverfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung über eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist.
Mit E-Mail vom 3. November 2025 schilderte der Bf. erneut den Sachverhalt aus seiner Sicht und brachte vor, dass er rechtzeitig einen Parkschein gelöst hätte und im Fahrzeug die Bestätigung abgewartet hätte und ein technisches Problem beim Magistrat vorliegen müsse.
Am 4.12.2025 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Zurückweisungsbescheid, nachdem dem Beschwerdeführer die Fristversäumnis vorgehalten wurde.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Strafverfügung gründen sich auf die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Strafverfügung vom 2.9.2025 samt Rückschein. Die Feststellungen zur Organstrafverfügungen gründen sich insbesondere auf ein im Verwaltungsakt einliegendes Foto, das die Organstrafverfügung, mit der eine Geldstrafe von 36 € ausgesprochen wurde, zeigt.
Sowohl der Zurückweisungsbescheid vom 4.12.2025 (übernommen laut Rückschein am 18.12.2025) als auch der Verspätungsvorhalt sind im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthalten. Das E-Mail vom 19.12.2025 wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde (und hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.1.2026 auch bestätigt, dass es als Beschwerde gedacht war).
Rechtsgrundlagen und Würdigung:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1991 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl VwGH 09.04.1984, 84/10/0032). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh, wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 22.06.1988, 87/03/0263).
Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. VwGH 03.10.1977, 2583, 2623/76; VwGH 23.03.1983, 83/03/0059, 0068; VwGH 07.09.1990, 90/18/0058, 0059). Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen ( § 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Dies hat die belangte Behörde gemacht; sie hat mit Schreiben vom 10.11.2025 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, das war der 14.10.2025) als zugestellt gelten.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher am 14. Oktober 2025 (Dienstag) zu laufen und endete mit Ablauf des 28. Oktober 2025 (Dienstag).
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am 3. November 2025 (per E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.
Die Behörde hat dem Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt vom 10. November 2025 unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass sein am 3. November 2025 mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine und ihn aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Diesen Verspätungsvorhalt vom 10. November 2025 beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet. Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen.
Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG, unter Verweis auf VwGH 8.6.1988, 88/03/0102; VwGH 3.10.2008, 2008/02/0150, VwGH 22.2.2013, 2010/02/0168, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102).
Hinsichtlich irrtümlich vorgeschriebener Mahnkosten wurde der Bf. eingehend von der belangten Behörde informiert, von der auch die Korrektur bei der Magistratsabteilung 6 veranlasst wurden.
Aufgrund der dargelegten Rechtslage konnte das Vorbringen, er habe bereits am 14.8.2025 alle Nachweise der ordnungsgemäßen Parkscheinbuchung an die Behörde per E-Mail übermittelt und weitere Buchungsnachweise seien am 18.8.2025 erfolgt, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am 5. Februar 2026
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