IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Mai 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2023 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab 07/2021 (Einschränkung des Zeitraumes mit 06.06.2023), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde betreffend den Grundbetrag und betreffend den Erhöhungsbertrag wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Streit steht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eigenbezug der Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag auf Grund einer erheblichen Behinderung.
I. Verfahrensgang
1. Mit 24.11.2022 stellte der Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf) einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe mit Rückwirkung ab 09.06.2021 auf Grund einer Behinderung. Ebenso beantragte er die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mit Rückwirkung ab 12/2017, wobei er angab, an einer psychischen Erkrankung zu leiden.
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2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2023 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab 06/2021 abgewiesen, zumal der Bf bereits die Volljährigkeit erreicht habe und Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn wegen einer erheblichen Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Untersuchung beim Sozialministerium (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) hierzu sei vom Bf nicht wahrgenommen worden.
Mit ebenso am 05.04.2023 datierten Bescheid wurde auch der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab 12/2017 abgewiesen. Hierzu ergänzte die belangte Behörde, dass das Nichterscheinen zur Untersuchung eine Unterlassung der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 119 BAO sei.
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3. In der Beschwerde vom 02.05.2023 betreffend beide Bescheide brachte der Bf vor, er habe von der Untersuchung beim vom Sozialministerium zugewiesenen Sachverständigen keine Kenntnis gehabt, zumal er den entsprechenden Brief nie erhalten habe.
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4. Die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde erneut vom FA beim Sozialministerium angefordert. Der ärztliche Sachverständige hat den Bf am 06.03.2024 untersucht, das Gutachten wurde am 19.03.2024 erstellt bzw. am 21.03.2024 vidiert. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (nach Untersuchung des Bf) ergab:
Der festgestellte Grad der Behinderung, welcher rückwirkend seit 11/2020 vorliege, werde voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern, wobei davon auszugehen sei, dass der Bf voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Dies könne aufgrund fehlender Befunde sowie fehlender Betreuung nicht ausreichend begründet werden.
5. In Beantwortung des Vorhaltes vom 22.05.2023, bestätigte der Bf, dass er mit der Eingrenzung des Zeitraumes betreffend Grund- und Erhöhungsbetrages ab 07/2021 einverstanden sei, da bis 06/2021 seine Mutter anspruchsberechtigt gewesen sei.
6. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 25.06.2024 wurde die Beschwerde vom 02.05.2023 betreffend den Grundbetrag ab "07/2021" und den Erhöhungsbetrag "ab 12/2017" als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass für eine erhebliche Behinderung mindestens ein Grad der Behinderung von 50 Prozent vorliegen müsse oder der Bf voraussichtlich dauernd außerstande sein müsse, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Keine der beiden Voraussetzungen liege vor.
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7. Mit Vorlageantrag vom 22.07.2024 brachte der Bf vor, das Gutachten des Sozialministeriums sei unvollständig, zumal nicht alle der eingereichten fachärztlichen Diagnosen berücksichtigt worden seien. Mit Eingabe vom 31.07.2024 übermittelte der Bf den fachärztlichen Befund des ***X*** Wien vom 06.04.2021 sowie die Aufenthaltsbestätigung der ***Klinik*** vom 18.01.2023. Er übermittelte weiters am 25.09.2024 einen Patientenbrief der ***Klinik*** vom 10.08.2023.
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8. Am 21.03.2025 erfolgte eine erneute Begutachtung (mit Untersuchung) durch einen medizinischen Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten wurde am 21.03.2025 erstellt und vidiert. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ergab:
Der rückwirkend seit 11/2020 festgestellte Grad der Behinderung werde voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern, wobei der Bf voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
9. Mit Vorlagebericht vom 03.04.2025 beantragte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes sowie der Beweismittel unter Verweis auf die §§ 8 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 sowie 6 Abs. 1, Abs. 2 lit. d und 5 FLAG 1967 die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf ist am ***Datum*** in ***Ort1*** in ***Land*** geboren und lebte bis zum siebten Lebensjahr in ***Land***. Mit 18.07.2007 erfolgte die Hauptwohnsitzmeldung in Österreich in ***Ort2***, ***Adresse1*** bzw. idF in der ***Adresse2*** in ***Ort2***. Der Bf lebte bis Anfang Feber 2019 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Seit 05.02.2019 lebt der Bf mit seiner Partnerin in der ***Adresse3***, ***Ort3***.
Der Bf vollendete das 21. Lebensjahr mit TT.06.2018 und das 25. Lebensjahr mit TT.06.2022.
Bis 06/2021 bezog die Mutter des Bf den Grundbetrag zur Familienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag wurde von ihr nicht beantragt.
Der Bf absolvierte im Jänner 2018 die Matura und inskribierte anschließend das Studium der Sprachwissenschaften. Aufgrund der Erkrankung wurde das Studium nicht fortgesetzt.
Beim Bf erfolgte bereits in der Kindheit am 31.10.2006 eine psychologische Diagnostik zur Abklärung von Leistungsproblemen in der Schule. Diese ergab ein überdurchschnittliches kognitives Leistungsniveau und ein depressiv strukturiertes Persönlichkeitsbild, das die Belastungsreaktion auf die neuen Lebensbedingungen abbildet. Mit Befundbericht des ***X*** vom 06.04.2021 wurde festgehalten, dass sich der Bf seit 23.11.2020 in regelmäßiger Betreuung befindet. Von 31.10.2022 bis 23.01.2023 erfolgte eine stationäre Psychotherapie in der ***Klinik***, wobei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden diagnostiziert wurde. Von 17.04.2023 bis 10.07.2023 besuchte der Bf die psychotherapeutische Tagesklinik der ***Klinik***. Bei Entlassung wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als aktiv festgestellt. Zudem wurden eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide (schädlicher Gebrauch) und Vitamin D-Mangel festgestellt.
Im (ersten) Sachverständigengutachten vom 19.03.2024 wurden auf Grundlage der örtlichen Untersuchung und der Befunde
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nachstehende Behinderung festgestellt:
Das Vorliegen des Gesamtgrades der Behinderung von 20 % seit 11/2020 ist erstmalig durch den Befundbericht des PSD dokumentiert.
Fehlende rezente fachärztliche oder psychologisch/psychotherapeutische Befunde und fehlende fachärztliche psychotherapeutische Betreuung verhindern eine ausreichende Begründung für die Feststellung der voraussichtlich dauerhaften Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im "Zweitgutachten" vom 21.03.2025, in welchem nochmals explizit auf den Patientenbrief der ***Klinik*** vom 10.07.2023 eingegangen wurde, wurde die Behinderung folgendermaßen festgestellt:
Der mit 11/2020 festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern. Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wird nicht bestätigt, weil keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen befundmäßig bestätigt sind, die eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht ermöglichen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.03.2024 und 21.03.2025 und den darin enthaltenen (Vor-)Befunden (Patientenbrief ***Klinik*** vom 23.01.2023, psychotherapeutische Behandlung in der Klinik - Bestätigung vom 10.07.2023, Aufenthaltsbestätigung ***Klinik*** vom 18.01.2023, Befundbericht ***X*** vom 06.04.2021, Befund ***Arzt*** - psychologische Praxis ***2*** vom 31.10.2006).
Insbesondere wird es aufgrund der Sachverständigengutachten vom 19.03.2024 und 21.03.2025 als erwiesen angenommen, dass beim Bf ein 20 %iger Gesamtgrad der Behinderung vorliegt und dass die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht festgestellt wurde.
Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und wurden die vorhandenen Befunde vollständig in die Begutachtung miteinbezogen.
Die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Wohnorte und Adressänderungen des Bf ergeben sich aus den Grunddaten der Finanzverwaltung, dem Zentrale Melderegister, den Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und dem Mietvertrag der Partnerin des Bf betreffend das Wohnobjekt ***Adresse3***, ***Ort3***, vom 24.01.2019.
Der Bezug der Familienbeihilfe durch die Mutter des Bf bis 06/2021 ist aufgrund der Angaben in der Familienbeihilfedatenbank erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
{ "type": "ul", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (", { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "FLAG", "clauseId": "NOR11008370", "id": "10008220", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 0", "value": "FLAG" } ], "value": "FLAG" }, ") 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet [….] werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetz 1992 BGBl 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. " ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß ", { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 2 Abs. 1 FLAG", "clauseId": "NOR40240736", "id": "10008220.2.0", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 2", "value": "§ 2 Abs 1 lit c FLAG" } ], "value": "§ 2 Abs 1 lit c FLAG" }, " 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Gemäß ", { "type": "a", "children": [ { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 6 Abs. 5 FLAG", "clauseId": "NOR40263997", "id": "10008220.7.7", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 6", "value": "§ 6 Abs 5 FLAG" } ], "value": "§ 6 Abs 5 FLAG" }, " 1967" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: § 6 Abs 5 FLAG 1967", "href": "javalink?art=BG&id=1022900&ida=FLAG1967&hz_id=1022900&dz_VonParagraf=6&dz_VonAbsatz=5", "target": "_blank" } }, " haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). " ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Nach ", { "type": "a", "children": [ { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 6 Abs. 2 FLAG", "clauseId": "NOR40263997", "id": "10008220.7.2", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 6", "value": "§ 6 Abs 2 lit d FLAG" } ], "value": "§ 6 Abs 2 lit d FLAG" }, " 1967" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967", "href": "javalink?art=BG&id=1022900&ida=FLAG1967&hz_id=1022900&dz_VonParagraf=6&dz_VonAbsatz=2&dz_VonLitera=d", "target": "_blank" } }, " haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Nach ", { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 10 Abs. 2 FLAG", "clauseId": "NOR40169865", "id": "10008220.14.1", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 10", "value": "§ 10 Abs. 2 FLAG" } ], "value": "§ 10 Abs. 2 FLAG" }, " 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß ", { "type": "a", "children": [ { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 8 Abs. 5 FLAG", "clauseId": "NOR40249600", "id": "10008220.9.7", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 8", "value": "§ 8 Abs 5 FLAG" } ], "value": "§ 8 Abs 5 FLAG" }, " 1967" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: § 8 Abs 5 FLAG 1967", "href": "javalink?art=BG&id=1022900&ida=FLAG1967&hz_id=1022900&dz_VonParagraf=8&dz_VonAbsatz=5", "target": "_blank" } }, ", bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ", { "type": "a", "children": [ "§ 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes", "href": "javalink?art=BG&id=1009200&ida=BEinstG&hz_id=1009200&dz_VonParagraf=14&dz_VonAbsatz=3", "target": "_blank" } }, ", ", { "type": "a", "children": [ "BGBl. Nr. 22/1970" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: BGBl. Nr. 22/1970", "href": "javalink?art=BGBl&id=300&hz_nkdo=bgbl&hz_nkdnr=22/1970", "target": "_blank" } }, ", in der jeweils geltenden Fassung, und die ", { "type": "a", "children": [ "Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung", "href": "javalink?art=V&id=5053000&ida=Einsch%e4tzungsverordn&hz_id=5053000", "target": "_blank" } }, " (", { "type": "a", "children": [ "Einschätzungsverordnung" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: Einschätzungsverordnung", "href": "javalink?art=V&id=5053000&ida=Einsch%e4tzungsverordn&hz_id=5053000", "target": "_blank" } }, ") vom 18. August 2010, ", { "type": "a", "children": [ "BGBl. II Nr. 261/2010" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: BGBl. II Nr. 261/2010", "href": "javalink?art=BGBl&id=300&hz_nkdo=bgbl&hz_nkdt=II&hz_nkdnr=261/2010", "target": "_blank" } }, ", in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. " ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Gemäß ", { "type": "a", "children": [ { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 8 Abs. 6 FLAG", "clauseId": "NOR40249600", "id": "10008220.9.8", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 8", "value": "§ 8 Abs 6 FLAG" } ], "value": "§ 8 Abs 6 FLAG" }, " 1967" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: § 8 Abs 6 FLAG 1967", "href": "javalink?art=BG&id=1022900&ida=FLAG1967&hz_id=1022900&dz_VonParagraf=8&dz_VonAbsatz=6", "target": "_blank" } }, " ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ { "type": "strong", "children": [ "Daraus folgt" ] } ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "margin-left:0pt !important;" } }
Der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, idgF, ist bezüglich der mit den Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.03.2024 und 21.03.2025 attestierten Pos. Nr. 03.06.01 zu entnehmen, dass eine derartige Behinderung in Höhe jener des Bf von 20 % unter Medikation stabil ist und eine soziale Integration möglich ist.
Auf Grundlage der Untersuchungen durch die Sachverständigen wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Bf voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
{ "type": "ul", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des ", { "type": "a", "children": [ { "type": "link", "refs": [ { "lawType": "BG", "normId": "10008220", "documentType": "law", "citation": "§ 8 Abs. 6 FLAG", "clauseId": "NOR40249600", "id": "10008220.9.8", "abbreviation": "FLAG", "enumeration": "§ 8", "value": "§ 8 Abs 6 FLAG" } ], "value": "§ 8 Abs 6 FLAG" }, " 1967" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: § 8 Abs 6 FLAG 1967", "href": "javalink?art=BG&id=1022900&ida=FLAG1967&hz_id=1022900&dz_VonParagraf=8&dz_VonAbsatz=6", "target": "_blank" } }, " ergibt, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt ist. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, ", { "type": "a", "children": [ "B 700/07" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: B 700/07", "href": "javalink?art=VfGH&id=800&gueltig=20071210&hz_gz=B+700%2f07", "target": "_blank" } }, "). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (zB VwGH 18.11.2008, ", { "type": "a", "children": [ "2007/15/0019" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: 2007/15/0019", "href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20081118&hz_gz=2007%2f15%2f0019", "target": "_blank" } }, "; VwGH 18.12.2008, ", { "type": "a", "children": [ "2007/15/0151" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: 2007/15/0151", "href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20081218&hz_gz=2007%2f15%2f0151", "target": "_blank" } }, "). Dementsprechend hat auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern es diese als schlüssig ansieht." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Gemäß dem festgestellten Sachverhalt beträgt der Grad der Behinderung beim Bf 20 vH bzw. ist maßgebend, dass der medizinische Sachverständige nicht festgestellt hat, dass der Bf voraussichtlich dauernd unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. " ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Die Gutachten sind schlüssig und wurden sämtliche Befunde vollständig erfasst. Die Gutachten waren daher der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zugrundezulegen." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Ein erneutes Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, sofern sich die bisher eingeholten Gutachten als schlüssig und vollständig erweisen und der Bf nichts Substantiiertes einwendet (VwGH 26.05.2011, ", { "type": "a", "children": [ "2011/16/0059" ], "attributes": { "title": "Neues Fenster: 2011/16/0059", "href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20110526&hz_gz=2011%2f16%2f0059", "target": "_blank" } }, "). " ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Auf Grund dieser rechtlichen Erwägungen steht dem Bf weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe ab 07/2021 zu." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Es war wie im Spruch zu entscheiden." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Informativ sei auf den Zurückweisungsbeschluss vom 09.05.2025, RV/7101038/2025, betreffend \"Vorlageantrag Erhöhungsbetrag\" verwiesen." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "margin-left:0pt !important;" } }
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit der Revision ist nicht gegeben, zumal weder ein Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung vorliegt, noch eine entsprechende Rechtsprechung fehlt oder eine zu lösende Rechtsfrage bisher nicht einheitlich beantwortet wurde. Die Bestimmungen sind direkt und eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen.
Wien, am 6. Mai 2025