Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Patric Flament in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Antragsteller", "Steuerpflichtiger" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) hat am 30. Jänner 2023 seine Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 (ANV 2022) eingebracht. Das Finanzamt erließ am 02. März 2023 den Einkommensteuerbescheid 2022 und errechnete sich aus diesem Bescheid ein Einkommen von € 11.503,98 und eine Einkommensteuergutschrift von € 2.559,00.
Am 26. November 2024 brachte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2022 ein und beantragte die Zuerkennung des Kindermehrbetrages 2022.
Mit Bescheid vom 03. März 2025 wies das Finanzamt diesen Wiederaufnahmeantrag ab und begründete diesen Beschied im Wesentlichen damit, dass keine neuen Tatsachen vorgelegen hätten.
Am 19. März brachte der Bf. eine Beschwerde ein und begehrte wiederum die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages für seine drei Kinder.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11. Juni 2025 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung insbesondere aus, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck habe, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren.
Am 29. Juni 2025 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, begehrte wiederum die Zuerkennung des Kindermehrbetrages für seine drei Kinder und führte begründend aus, dass er das gesamte Jahr 2022 gearbeitet habe und dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine drei Kinder "beantragt und bekommen" habe.
Mit Vorlagebericht vom 14. November 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Einkommensteuerbescheid von ***Bf1*** für das Veranlagungsjahr 2022 wurde am 02. März 2023 erklärungsgemäß erlassen.
Am 26. November 2024 brachte der Steuerpflichtige einen Wiederaufnahmeantrag ein und beantragte die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages für seine drei Kinder. Neue Tatsachen oder/und neue Beweismittel sind für den Antragsteller nicht hervorgekommen.
Der oben unter dem Punkt II.1. dargelegte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des Datums des Einkommensteuerbescheides 2022 aus diesem Bescheid und hinsichtlich des Datums des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesem Wiederaufnahmeantrag und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass der Einkommensteuerbescheid 2022 erklärungsgemäß erlassen worden ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Datenbank "Jahresveranlagung Privat" des Finanzressorts und ist unstrittig.
Dass der Antragsteller den Kindermehrbetrag für seine drei Kinder steuerlich nicht geltend gemacht hat, ergibt sich aus der Steuererklärung, dem Einkommensteuerbescheid 2022 und dem Vorbringen des Bf. und ist unstrittig. Dass für den Antragsteller keine neuen Tatsachen oder/und Beweismittel neu hervorgekommen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Antragstellers und ist unstrittig.
Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenna) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oderb) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oderc) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Wiederaufnahmswerber ist behauptungs- und beweispflichtig (vgl zB VwGH 8.5.2003, 2000/15/0091; 17.12.2008, 2006/13/0146; 23.9.2010, 2010/15/0144) für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes (Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 55).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei einem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für diese Partei neu hervorgekommen sein (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0011).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat - worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 27.01.2011, 2007/15/0262; VwGH 31.03.2011, 2008/15/0215).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründet, sondern nur die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages im Jahr 2022 beantragt. Im Vorlageantrag hat der Steuerpflichtige in der Folge vorgebracht, dass er im gesamten Jahr 2022 gearbeitet und den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine drei Kinder "beantragt und bekommen" habe.
Die Umstände, dass der Steuerpflichtige drei Kinder hat oder dass dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag für seine Kinder zuerkannt worden ist, sind für diesen weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Auch die Unkenntnis der geltenden Gesetzeslage oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118), eine Entscheidung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (VwGH 20.4.1995, 92/13/0076; 27.11.2000, 96/17/0373; 26.6.2003, 2002/16/0286), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. VwGH 8.9.1988, 88/16/0157; VwGH 29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998, 98/14/0015; VwGH 25.9.2012, 2008/13/0175) oder das schlichte Vergessen, eine steuerliche Begünstigung geltend zu machen, stellen keine neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel und damit keine Wiederaufnahmetatbestände im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Da für den Bf. neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht vorgelegen haben und solche Wiederaufnahmetatbestände auch für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich sind, hat die belangte Behörde den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2022 zu Recht abgewiesen.
Da für den Bf. neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgelegen haben, war die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Umstand, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme die neuen Tatsachen oder Beweismittel für den Antragsteller neu hervorgekommen sein müssen, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 19. November 2025
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