Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch SCHWAB & PARTNER Steuerberater GmbH, Stachegasse 18/5/4, 1120 Wien, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und 2018, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018 machte der Beschwerdeführer (Bf.) Werbungskosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel und Reisekosten iHv insgesamt 1.405,97 € (2017) und 1.509,71 € (2018) geltend.
Die Einkommensteuerbescheide wurden jeweils antragsgemäß vom Finanzamt erlassen.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde der Bf. aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen und die berufliche Veranlassung darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.07.2019 nach und übermittelte Belegkopien betreffend Arbeitsmittel, Fachliteratur, Theater- und Konzerttickets und Reisekosten. Dazu führte er aus, dass er als AHS-Lehrer für Deutsch und Geschichte diverse Bücher zum beruflichen Gebrauch verwende und Fachzeitschriften für Unterrichtseinheiten und Schularbeitsthemen benötige. Überdies sei er Betreuungslehrer für vorwissenschaftliche Arbeiten. Reisespesen seien im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Begleitlehrer bei den Volleyballschulbundesmeisterschaften in ***Kärnten*** angefallen.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Einkommensteuerverfahren 2017 gemäß § 303 BAO wieder auf, erließ am 26.09.2019 einen neuen Sachbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) und berücksichtigte pauschale Werbungskosten iHv 132,- €.
Den Einkommensteuerbescheid 2018 hob das Finanzamt gemäß § 299 BAO auf und brachte im neuen Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2019 Werbungskosten iHv 144,33 € in Abzug. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass Aufwendungen für Fachliteratur der privaten Lebensführung zuzuordnen seien, selbst wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden könnten.
Die am 24.10.2019 eingebrachte Beschwerde erwies sich als mangelhaft, weshalb der Bf. mit Bescheid vom 30.10.2019 zur Behebung der Mängel mit Frist bis zum 19.11.2019 aufgefordert wurde.
Fristgerecht kam der Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung nach und beantragte die Neufestsetzung der Einkommensteuer 2017 und 2018 unter Berücksichtigung von Werbungskosten iHv 1.733,43 € (2017) und 2.372,26 € (2018). Die Zusammenstellung der Werbungkosten war um Internet- und Handykosten sowie um den Ansatz von Tagesdiäten für Theaterfahrten erweitert worden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.07.2020 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und setzte nunmehr 205,87 € (2017) und 157,65 € (2018) als Werbungskosten an. Begründend wurde ausgeführt, dass die AfA für den ACER PC neu berechnet worden sei. Im Übrigen seien Internet- und Mobiltelefonkosten nicht nachgewiesen worden und könnten daher nicht anerkannt werden. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur handle es sich um Romane, Ernährungsbücher, Musikalben, Reisebücher uä, die nach der Rechtsprechung des VwGH als nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung anzusehen seien. Auch der Besuch von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sei der Privatsphäre zuzuordnen und stehe somit einem Werbungskostenabzug entgegen.
Mit Schreiben vom 17.08.2020 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und legte Kopien der Handy- und Internetrechnungen bei.
Am 03.09.2020 legte das Finanzamt die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor, wobei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung der Fall am 01.03.2023 zugewiesen wurde.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt den Beschwerden insoweit stattzugeben, als die Kosten für Handy und Internet abzüglich eines Privatanteils durch Rechnungen nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich der Themen Fachliteratur, Tagesdiäten und Eintrittskarten wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Nach Durchsicht des Verwaltungsaktes wurde der Bf. mit Beschluss vom 07.08.2025 zur Vorlage weiterer Unterlagen (ua Nachweise der Schule zur Reisekostentragung, Betreuung vorwissenschaftlicher Arbeiten) zur Beurteilung des Sachverhaltes aufgefordert. Mit Schreiben vom 19.09.2025 übermittelte der Bf. eine ausführliche Stellungnahme.
Der Bf. ist seit dem Schuljahr 1988/89 am ***Gymnasium***, Burgenland, als Lehrer für Deutsch und Geschichte beschäftigt. In den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 unterrichtete er jeweils sechs Klassen, im Schuljahr 2018/2019 fünf Klassen. In den Jahren 2017 und 2018 übernahm er die Betreuung von sechs vorwissenschaftlichen Arbeiten (VWA) seiner SchülerInnen in den Fächern Deutsch, Geschichte und Naturwissenschaften.
Der Bf. machte im Jahr 2017 Werbungskosten iHv insgesamt 1.733,43 € geltend:
| Arbeitsmittel | AfA Laptop (abzgl 40% PA; ND 4 Jahre) | 119,85 € |
| Druckerpatrone (abzgl 40% PA) | 21,23 € | |
| Internet (abzgl 40% PA) | 147,36 € | |
| Mobiltelefon (abzgl 40% PA) | 124,94 € | |
| Fachliteratur | Bücher, Zeitschriften, CDs | 1.267,25 € |
| Reisekosten | 3 Theaterfahrten (anteilige Tagesdiäten für je 8h) | 52,80 € |
Für das Jahr 2018 beantragte der Bf. Werbungskosten iHv insgesamt 2.372,26 €:
| Arbeitsmittel | AfA Laptop (abzgl 40% PA; ND 4 Jahre) | 119,85 € |
| Internet (abzgl 40% PA) | 161,04 € | |
| Mobiltelefon (abzgl 40% PA) | 127,82 € | |
| Fachliteratur | Bücher, Zeitschriften, CDs | 1.402,41 € |
| Reisekosten | Öffi-Ticket Wien-Exkursion | 37,80 € |
| 1 Exkursion (anteilige Tagesdiät für 12h) | 26,40 € | |
| 7 Theaterfahrten (anteilige Tagesdiäten für je 8h) | 123,20 € | |
| Eintrittskarten Theater | 45,50 € | |
| 2 Konzertfahrten (anteilige Tagesdiäten für je 8h) | 35,20 € | |
| Eintrittskarten Konzert | 24,00 € | |
| Volleyball Bundesmeisterschaft (1.6.-3.6.18) (Tagesdiäten für je 12h) | 79,20 € | |
| KM-Geld: 226 km pro Strecke à 0,42 € | 189,84 € |
Anschaffungskosten des Laptops, Druckerpatrone, Internet- und Mobiltelefonkosten hat der Bf. aufgrund der übermittelten Rechnungen nachgewiesen und 40% Privatanteil aus den angesetzten Kosten ausgeschieden. Die Nutzungsdauer des Laptops wurde mit vier Jahren bestimmt.
Die angeführte Fachliteratur beinhaltet in erster Linie Bücher der Belletristik (Romane), Reiseführer, Tonträger und Zeitschriften. In geringem Ausmaß wurde auch Material, das ausschließlich für den Unterricht verwendet wurde, angeschafft.
Theater- und Konzertfahrten nach Wien und Graz sowie die jährlich im Rahmen des Schulprogrammes stattfindende Wien-Exkursion "Literatur an Originalschauplätzen" wurden vom Bf. organisiert und begleitet. Diese stellen laut Beschluss des Schulgemeinschafts-ausschusses schulbezogene Veranstaltungen iSd § 13a SchUG dar. Die anfallenden Kosten bei diesen Veranstaltungen wurden durch den Dienstgeber/Schule nicht abgegolten.
Die Österreichische Meisterschaft Volleyball 2018 der weiblichen Schüler (U 15) fand am Wochenende vom ***Datum***.2018 in ***Kärnten*** statt. Die Schülerinnen des ***Gymnasium*** nahmen an der Veranstaltung teil. Die Anreise erfolgte durch Bildung privater Fahrgemeinschaften mit dem privaten Kleinbus der Trainerin und drei PKWs von Eltern/ Privatpersonen als "Taxis". Der Bf. war mit seinem privaten PKW vor Ort und übernachtete in einer Unterkunft außerhalb des Mannschaftsquartiers. Hotelrechnungen liegen nicht vor. Der Bf. hat weder von den Eltern der Schulkinder noch von der Schule Kostenersätze für seine Aufwendungen erhalten.
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund des vorliegenden Akteninhalts sowie der Beantwortung des richterlichen Vorhalts vom 07.08.2025.
Unstrittig ist, dass der Bf. als Lehrer am ***Gymnasium***, Burgenland, tätig ist und jeweils sechs bzw. fünf Klassen in Deutsch und Geschichte im streitgegenständlichen Zeitraum unterrichtet hat. Sowohl der Lohnzettel als auch die Bestätigung der Schule über die Anzahl der Klassen liegen dem Gericht vor.
Die anteilige berufliche Nutzung des Laptops ist unstrittig. Die Neuberechnung der AfA für den Laptop ACER PC erfolgte aufgrund der vorgelegten Beschwerdeunterlagen mit einer vierjährigen Nutzungsdauer und einem Privatanteil iHv 40%. Die Absetzbarkeit der Druckerpatrone sowie der Handy- und Internetkosten wurden nunmehr belegsmäßig nachgewiesen. Der Ansatz eines Privatanteiles iHv 40% steht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und mit der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241). Da das Finanzamt im Vorlagebericht vom 03.09.2020 in diesem Punkt eine Stattgabe der Beschwerde befürwortet hat, sieht auch das Gericht keinen Grund von einer höheren privaten Nutzung auszugehen.
Die Feststellung, wonach es sich bei der Fachliteratur vorwiegend um Romane (Belletristik), Reiseführer und Zeitschriften handelt, war anhand der vom Bf. vorgelegten unbedenklichen Rechnungen und Dokumente zu treffen. Auf einem Großteil der Rechnungen waren Titel und Autoren der Bücher ablesbar sowie die Buchung auf die Kundenkarte des Bf. nachvollziehbar. Auszugsweise handelt es sich um nachfolgende Buchtitel: "Die Geschichte eines neuen Namens; Die Attentäterin; Durst; Tote Mädchen lügen nicht; Mädchen auf WhatsApp; Niente; Der Mann, der zu Träumen wagte; Zwanzig Lewa oder tot; Schlaft gut, ihr fiesen Gedanken; Hinfallen, aufstehen, Krone richten, weitergehen; Gott ist nicht schüchtern; Acht Berge; Die Außerirdischen; Der Tod so kalt; Die Hauptstadt; Dem Kroisleitner sein Vater; 111 Orte in Graz, die man gesehen haben muss; Der schmale Pfad durchs Hinterland" (2017) oder "Die Modernisierung meiner Mutter; 111 Orte Klagenfurt; Im Blick; Ein Fußballverein aus Wien; Liebe ist die beste Therapie; Die trüben Wasser von Triest; Kompass; Internat; Die Unversehrten; Bösland; Elternteile; Von dieser Welt; Als ob sie träumend gingen; Die Tagesordnung; Aasplatz; Dunkelgrün, fast schwarz " (2018). Dass diese Bücher im Deutsch- bzw. Geschichteunterricht Verwendung finden können, lässt sich anhand der Buchinhalte (aufgrund einer durchgeführten Internet-Recherche) nachvollziehen. Eine ausschließliche berufliche Nutzung erschließt sich dem Gericht jedoch nicht, da diese Romane nicht einschlägig fachspezifischer Natur, sondern auch für einen unbestimmten Personenkreis von allgemeinem Interesse sind.
Dass Bücher auf die Kundenkarte der Ehefrau des Bf. gebucht wurden, erläuterte der Bf. damit, dass in diesen Fällen die Kundenkarte einen geringeren Kaufpreis ermöglicht habe. Ein Nachweis, dass der Bf. die Bücher tatsächlich selbst für seine ausschließlichen beruflichen Zwecke erworben hat, ist damit aber nicht erbracht. Dass Bücher doppelt gekauft und als Werbungskosten angesetzt wurden, erklärt der Bf. damit, dass diese Bücher Schülerinnen zur Verfügung gestellt wurden, die ihn während des Jahres zB beim Einkassieren von Geld hilfreich unterstützt hätten. Damit ist aber für den Bf. nichts gewonnen, da Geschenke generell dem Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 unterliegen.
Rechnungen, die keine Rückschlüsse auf die gekauften Bücher erkennen lassen, weil als Kaufgegenstand nur "Buch" oder "Zeitschrift" aufscheint, sind - nach Ansicht des Gerichts - als Nachweise für allenfalls absetzbare Fachliteratur ungeeignet und nicht ausreichend. Für das Jahr 2017 sind daher Bücher und Zeitschriften iHv 179,55 € (Belege 1, 17-21, 24-25, 33), für das Jahr 2018 iHv 188,82 € (Belege 16, 18, 23-24, 29-30, 33-37, 39-40) jedenfalls nicht abzugsfähig, da ein allenfalls ausschließlicher beruflicher Zusammenhang nicht ersichtlich ist bzw. auch gar nicht hergestellt werden könnte.
Hinsichtlich der betreuten vorwissenschaftlichen Arbeiten (VWA) hat der Bf. Klassen, Namen der Schüler und Titel der Arbeiten bekanntgegeben. Literaturverzeichnisse der bei den Arbeiten verwendeten Bücher wurden trotz Aufforderung mit Beschluss vom 07.08.2025 nicht vorgelegt. Führt der Bf. in seiner Stellungnahme vom 19.09.2025 nun selbst aus, dass es sich bei den angegebenen Büchern/Zeitschriften nicht um unbedingt von den SchülerInnen verwendete Literatur handle, so ist dem Bf. der Nachweis einer ausschließlichen beruflichen Verwendung der als Werbungskosten angesetzten Bücher damit nicht gelungen. Zudem hat der VwGH in einem vergleichbaren Fall die Absetzbarkeit von Tonträgern iZm betreuten Proseminararbeiten eines Universitätsprofessors mit Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/15/0260, verneint. Hinsichtlich Bücher, die zur Erstellung von adäquaten Prüfungsfragen oder zur Belebung des Unterrichts angeschafft werden, ist auf die strenge Judikaturlinie des VwGH zum Thema Fachliteratur (siehe Pkt. 3.1) zu verweisen.
Fachspezifische Literatur für einen Deutsch-Lehrer liegt hingegen nach Ansicht des Gerichts bei Büchern wie zB "Mein Matura-Coach-Deutsch, Durchstarten in Deutsch, Maturavorbereitung Deutsch" (Belege 3, 6 aus 2017) bzw. Utensilien wie Lehrerkalender (Beleg 10 aus 2017) vor. Die bereits durch das Finanzamt erfolgte Anerkennung als Werbungkosten wird daher nicht in Zweifel gezogen.
Dass der Bf. für Theater- und Konzertbesuche sowie für die jährliche Wien-Exkursion "Literatur an Originalschauplätzen" als Organisator bzw. Begleitlehrer tätig war, wurde mit Schreiben vom 21.10.2018 und Stellungnahme vom 19.09.2025 seitens der Schule bestätigt. Ebenso wurde bestätigt, dass sowohl Theater-/Konzertfahrten nach Wien und Graz als auch die Wien-Exkursion Teil des Schulprogrammes seien. Es liege ein Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)-Beschluss vor, dass es sich um schulbezogene Veranstaltungen handle. Eine Aufstellung der getätigten Reisen zu den Theater-/Konzertbesuchen samt Angabe von Reisedauer sowie Kopien der Eintrittskarten und Fahrttickets sind aktenkundig. Diesen Ausführungen trat das Finanzamt nicht entgegen.
Gemäß § 13a SchUG können Veranstaltungen durch die Schulbehörde, das Klassenforum, das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden. Dies ist möglich, wenn eine Veranstaltung auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbaut, die Aufgabe der Schule erfüllt, die Schüler weder in sittlicher noch körperlicher Hinsicht gefährdet, keine Unterrichtsstunden entfallen und sich die erforderlichen Lehrer dazu bereit erklären. Dies ist durch den Schulleiter festzustellen und führt zu einer rechtlichen Gleichstellung für teilnehmende Lehrer mit den übrigen Schulveranstaltungen (gem. § 13 SchUG). Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG ist bei diesen schulbezogenen Veranstaltungen die Beaufsichtigung der Schüler durch einen Lehrer vorgesehen.
Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die seitens der Schule bestätigten Theater- und Konzertfahrten als schulbezogene Veranstaltungen anzusehen sind und der Bf. diese gemeinsam mit seinen Schülern besucht hat. Er war somit als Begleitlehrer im Rahmen seiner Dienstpflicht (Aufsichtspflicht gegenüber den Schülern) tätig. Zudem ist auf diversen vorgelegten Eintrittskarten der Hinweis "Lehrerkarte" ablesbar und finden sich speziell im Jahr 2018 viele Theaterstücke wieder, die idR als "klassische" Literaturwerke in den Deutschunterricht Eingang finden (zB "Schüler Gerber, Der Besuch der alten Dame, Jedermann, Die Wunderübung"). Sowohl Eintrittskarten als auch Reisespesen sind daher als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst anzusehen und somit als abzugsfähige Werbungskosten einzustufen. Gleiches gilt für die jährliche Wien-Exkursion, die sogar während der Unterrichtsstunden (7:30 - 18:00 Uhr) stattfindet und eine Schulveranstaltung gem. § 13 SchUG darstellt.
Das Finanzamt ist den von der Schule bestätigten Stundenaufzeichnungen des Bf. nicht entgegengetreten. Für Theater- und Konzertbesuche in Wien oder Graz, die laut Theaterkarten abends stattgefunden haben, erscheint auch dem Gericht eine Abfahrtszeit von 16:00 Uhr und eine Rückkehr gegen 24:00 Uhr bei ca. 1 bis 1,5 Stunden Fahrzeit pro Richtung (ca. 125 km - Wien, 95 km - Graz), Zeitreserve, Essen und Vorstellung plausibel. Für die ganztägige Exkursion nach Wien hat der Bf. selbst den zeitlichen Rahmen mit 7:30 - 18:00 Uhr angegeben und geht das Gericht daher von 11 Stunden Reisezeit aus.
Der Feststellung, dass Schülerinnen des ***Gymnasium*** am Wochenende von ***Datum***.2018 an der österreichischen U15-Volleyball-Meisterschaft in ***Kärnten*** teilgenommen haben, liegt einerseits die Bestätigung der Schule andererseits der Spielplan der Mannschaften zugrunde. Dass es sich um eine schulbezogene Veranstaltung gemäß § 13a SchUG handelt und es dafür einen SGA-Beschluss gibt, hat die Schule nicht bestätigt. Glaubwürdig ist auch, dass der Bf. vor Ort war und die Fahrt mit seinem Privat-PKW vorgenommen hat.
Die Ausführungen des Bf. in der Stellungnahme vom 19.09.2025 legen jedoch den Schluss nahe, dass er nicht in der Funktion als offizieller Begleitlehrer, sondern als Privatperson und "Fan" beim Wettbewerb anwesend war. Seinen Angaben zufolge hat er - gemeinsam mit zumindest einer weiteren Person ("wir") - eine Unterkunft außerhalb des Mannschaftsquartiers (JUFA ******) bewohnt, da das JUFA ****** als Unterkunft für die BegleitlehrerInnen und die Trainerin vorgesehen war. Der Bf. sieht sich daher selbst nicht als Begleitlehrer an. Auch das Argument, dass die Teilnehmerinnen ausschließlich weiblichen Geschlechts waren und es daher naheliegend gewesen sei, eine Unterkunft außerhalb des Mannschaftsquartieres zu suchen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Da das JUFA ****** über diverse Zimmerkategorien verfügt, ist davon auszugehen, dass die Privatsphäre aller Personen gewährleistet war. Auch bei Schi- und Sportwochen der Schüler ist es - allein schon aus Gründen der Aufsichtspflicht - notwendig und üblich, dass die LehrerInnen in der Schülerunterkunft nächtigen, zumal alle Teilnehmerinnen in einem Quartier untergebracht waren. Bringt der Bf. vor, dass er als Freizeitprogramm eine Stadtführung angeboten und abgehalten habe, so mag dies zutreffend sein, reicht jedoch als Nachweis für die ausschließlich berufliche Veranlassung der Reise nicht aus. Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Besuch der sportlichen Veranstaltung der persönlichen Lebensführung des Bf. zuzurechnen ist. Dies gilt auch für die damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; 24.11.2016, Ro 2014/13/0045; 23.01.2002, 2001/13/0238).
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988, 48 Lfg). Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2009/15/0088).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 (Absetzungen für Abnutzungen) anzuwenden.
Digitale Arbeitsmittel sind solche, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (zB Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen) (vgl. Ebner in Jakom, EStG17 (2024) § 16 Rz 33).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die digitalen Arbeitsmittel beruflich nicht verwendet wurden. Da eine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Verwendung möglich ist, ist die Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Laptop, Druckerpatrone, Mobilfunk und Internet in Höhe der beruflichen Nutzung zulässig. Der Ansatz eines Privatanteils iHv 40% in Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen erscheint angemessen und wurde auch seitens des Finanzamtes nicht bestritten. Es sind daher im Jahr 2017 Werbungskosten iHv insgesamt 413,38 € (AfA Laptop 119,85 €, Druckerpatrone 21,23 €, Internet 147,36 €, Mobiltelefon 124,94 €) und im Jahr 2018 Werbungkosten iHv insgesamt 408,71 € (AfA Laptop 119,85 €, Internet 161,04 €, Mobiltelefon 127,82 €) abzugsfähig.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Gleiches gilt in der Regel für Tageszeitungen, Zeitschriften, Lexika, Landkarten und Reiseführer (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014; VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260). Auch Tonträger betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen (siehe dazu zB VwGH 19.07.2000, 94/13/0145; VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260).
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, handelt es sich bei der gegenständlichen Fachliteratur insbesondere um Romane, Reiseführer und Zeitschriften. Zweifelsohne sind diese Bücher/Zeitschriften auch für einen unbestimmten Personenkreis von allgemeinem Interesse. Dass diese Werke auch beruflich genutzt werden, genügt für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht, stellt das Lesen von Büchern allgemein interessierenden Inhalts laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187) doch eine Beschäftigung dar, die in einem Vorgang der persönlichen Bereicherung dient und zugleich die Möglichkeit der beruflichen Nutzbarmachung eröffnet.
Es mag zwar sein, dass durch den Einsatz dieser Bücher der Unterricht interessanter gestaltet wird, jedoch kann vom Gericht nicht erkannt werden, warum die Allgemeinheit kein Interesse an diesen Inhalten haben soll. Verweist der Bf. auf die ausschließlich berufsbedingte Anschaffung von Büchern iZm der VWA-Betreuung, so ist dem Bf. entgegenzuhalten, dass auch ein konkreter Einsatz von Büchern zu beruflichen Zwecken einem Buch nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260). Zudem ist dem Bf. auch der Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Verwendung nicht gelungen.
Allgemeinbildende Werke und Literatur, welche für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, zählen daher - wie bereits ausgeführt - zum privaten Lebensbereich gemäß § 20 EStG 1988. Überdies stellen nach der höchstgerichtlichen Judikatur literarische Werke, deren Anschaffung im Interesse der Allgemeinbildung liegt, keine Arbeitsmittel dar (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184). Demzufolge sind Aufwendungen für Bücher, welche von einem unbestimmten Personenkreis von Interesse sind, keine Werbungskosten, auch wenn die Werke als Arbeitsmittel verwendet werden.
Nach Durchsicht der aktenkundigen Belege sind letztlich Ausgaben für drei Fachbücher und Lehrerkalender (Belege 3, 6, 10) iHv insgesamt 64,79 € im Jahr 2017 als Werbungskosten einzustufen. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um Aufwendungen, die ausschließlich beruflich veranlasst sind und demnach als Fachliteratur anzuerkennen sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zählt der Besuch von Kulturveranstaltungen unzweifelhaft auch zur privaten Lebensführung (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198; 24.11.2016, Ro 2014/13/0045). Im Beschwerdefall konnte der Bf. jedoch die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung aufgrund der Gegebenheit von schulbezogenen Veranstaltungen gem. § 13a SchUG nachweisen (vgl. VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034). Diese, gemeinsam mit den Schülern absolvierten, Theaterbesuche sind mit privaten Theaterbesuchen eines Lehrers (im Rahmen seiner Freizeit) aus Interesse oder auch aus angeblich beruflicher Veranlassung (Ideenfindung, Schularbeitsanregungen ua.) nicht vergleichbar. Die im Jahr 2018 angesetzten Eintrittskarten iHv 69,50 € (45,50 € Theaterkarten, 24,- € Konzertkarten) sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.
Hat das Gericht nun die Durchführung dieser Veranstaltungen als beruflich veranlasst festgestellt, sind auch die damit zusammenhängenden Reisespesen als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 abzugsfähig (VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034). Für drei Theaterabende im Jahr 2017 sind gemäß der Aufzeichnungen des Bf. daher Kosten iHv 52,80 € (3 x 8 Stunden à 2,20 €) abzugsfähig.
Im Jahr 2018 hat der Bf. sieben Theaterfahrten und zwei Konzertfahrten nach Wien und Graz gemeinsam mit den Schülern unternommen. Die Wien-Exkursion wurde anhand des Fahrttickets nachgewiesen. Die damit zusammenhängenden Reisespesen iHv insgesamt 220,40 € (9 x 8 Stunden à 2,20 €, 1 x 11 Stunden à 2,20 €, 37,80 € Öffi-Ticket Wien-Exkursion) sind somit ebenfalls gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig. Kostenersätze seitens der Schule wurden jeweils nicht geleistet und sind daher nicht gegenzurechnen.
Wie bereits zuvor ausgeführt, verbietet § 20 EStG 1988 den Abzug von Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen. Dies ist ua. auch beim Besuch von Sportveranstaltungen der Fall.
Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Bf. eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung dieser Reise nicht nachweisen konnte, was allerdings Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungkosten gewesen wäre. Folglich waren den Aufwendungen des Bf. im Zusammenhang mit der Volleyball-Meisterschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 der Abzug zu versagen.
Zusammenfassend sind daher folgende Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig:
2017
| Arbeitsmittel | AfA Laptop (abzgl 40% PA; ND 4 Jahre) | 119,85 € |
| Druckerpatrone (abzgl 40% PA) | 21,23 € | |
| Internet (abzgl 40% PA) | 147,36 € | |
| Mobiltelefon (abzgl 40% PA) | 124,94 € | |
| Fachliteratur | Bücher | 64,79 € |
| Reisekosten | 3 Theaterfahrten (anteilige Tagesdiäten für je 8h) | 52,80 € |
| Summe | 530,97 € |
2018
| Arbeitsmittel | AfA Laptop (abzgl 40% PA; ND 4 Jahre) | 119,85 € |
| Internet (abzgl 40% PA) | 161,04 € | |
| Mobiltelefon (abzgl 40% PA) | 127,82 € | |
| Reisekosten | Öffi-Ticket Wien-Exkursion | 37,80 € |
| 1 Exkursion (anteilige Tagesdiät für 11h) | 24,20 € | |
| 7 Theaterfahrten (anteilige Tagesdiäten für je 8h) | 123,20 € | |
| Eintrittskarten Theater | 45,50 € | |
| 2 Konzertfahrten (anteilige Tagesdiäten für je 8h) | 35,20 € | |
| Eintrittskarten Konzert | 24,00 € | |
| Summe | 698,61 € |
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukämen. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösende Rechtsfrage an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob Aufwendungen für Fachliteratur und Besuch von Kultur- und sportlichen Veranstaltungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren) ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 1. Oktober 2025
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