JudikaturBFG

RV/7104071/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
19. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2024 betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***2***, ***3***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 17.06.2022 wurde der Beschwerdeführer (Bf), Herr ***Bf1***, von der Gemeinde ***4*** über seine Aufnahme in das Geschworenen- und Schöffenverzeichnis in Kenntnis gesetzt. Dagegen brachte der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft ***5*** am 24.06.2022 einen Antrag auf Befreiung ein. In der Folge wurde der Bf mit Schreiben der BH vom 24.11.2023 aufgefordert, für den Antrag auf Befreiung eine Gebühr in Höhe von 14,30 Euro zu entrichten. Am 12.01.2024 langte hierzu der amtliche Befund der Bezirkshauptmannschaft ***5*** beim Finanzamt Österreich ein. Das Finanzamt stellte daraufhin am 08.04.2024 den streitgegenständlichen Gebührenbescheid samt Bescheid über eine Gebührenerhöhung aus.

Dagegen hat der Bf am 03.05.2024 Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 29.07.2024 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17.06.2022 wurde der Beschwerdeführer (Bf), Herr ***Bf1***, von der Gemeinde ***4*** über seine Aufnahme in das Verzeichnis der Geschworenen- und Schöffen in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es dem Bf rechtlich freistehe, bis längstens 24.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft ***5*** dagegen Einspruch zu erheben bzw. einen Befreiungsantrag zu stellen.

Am 24.06.2022 brachte der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft ***5*** einen Antrag auf Befreiung ein. Mit Schreiben der BH vom 24.11.2023 wurde dem Bf mitgeteilt, dass er aufgrund seines Befreiungsantrages aus der Geschworenen- und Schöffenliste ***10*** gestrichen worden sei und für die Vergebührung des Antrages noch 14,30 Euro an Stempelgebühr aushaften würden. Der Bf wurde ersucht, den Betrag auf das genannte Konto zu überweisen. Sollte die Einzahlung nicht bis 13.12.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft ***5*** einlangen, werde eine Meldung der offenen Gebühr an das Finanzamt ***6*** ergehen.

Am 12.01.2024 langte der amtliche Befund der BH ***5*** beim Finanzamt Österreich ein. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheiden vom 08.04.2024 die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für eine Eingabe in Höhe von 14,30 Euro fest, sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr im Ausmaß von 7,15 Euro, insgesamt sohin 21,45 Euro.

Dagegen brachte der Bf am 03.05.2024 Beschwerde ein.

Der Bf bringt vor, bei der Zustellung der "Geschworenen- und Schöffenbestätigung" durch die Gemeinde ***4*** sei ein veraltetes Formular verwendet worden, auf welchem nicht darauf hingewiesen worden sei, dass ein Einspruch gegen diesen Bescheid eine Vergebührung vorsehe. Da die BH ***7*** telefonisch auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei, die Antwort lediglich lautete er müsse das bezahlen, sonst hole es sich das Finanzamt mit Zinsen zurück und ein Einspruch bei der BH nicht möglich gewesen sei, habe er es darauf ankommen lassen und abgewartet.

Auch der Staat müsse sich an Gesetze halten. Wenn auf dem Original des zugesendeten Formulars keine Gebühren für den Einspruch geschrieben stünden, könne man im Nachhinein auch keine verlangen. Hätte er das gewusst, wäre er einfach beim Verhandlungstermin "Krank" gewesen.

Als Beweismittel legte der Bf die Kopie des Originalschreibens der Gemeinde ***4*** vor, wo nirgends etwas von Gebühren stehe, sowie das Schreiben der BH ***7***, wo Gebühren verlangt würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da der Antrag des Bf alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe aufweise.

Mit Schreiben vom 29.07.2024 brachte der Bf einen Vorlageantrag ein und führt erneut aus, dass bei Zustellung der "Geschworene- und Schöffen Bestätigung" durch die Gemeinde ***4*** am 17.06.2022 (***8***) ein veraltetes Dokument für den Einspruch bzw. das Befreiungsansuchen vom Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen mitgeschickt worden sei, wo noch nicht auf fällige Gebühren von 14,30 Euro bei einem Einspruch oder Befreiungsantrag hingewiesen worden sei.

Die Hinweispflicht auf anfallende Gebühren und Kosten müsse "vermerkt" sein, so wie es in dem neuen "überarbeiteten" Dokument des Einspruchs bzw. des Befreiungsansuchens vom Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen auch ersichtlich sei.

Mit Vorhalt vom 30.07.2025 ersuchte das BFG die Bezirkshauptmannschaft (BH) ***5*** um Bekanntgabe, ob und wann eine schriftliche Erledigung des Antrages um Befreiung erfolgt sei und um Übermittlung einer diesbezüglichen Kopie. Die BH übermittelte daraufhin eine Kopie des Schreibens vom 12.08.2022 folgenden Inhaltes:

"Zahl: ***9***Betr.: Geschworenen- und Schöffenliste ***10***, Streichung

Sehr geehrter Herr ***11***!

Hiermit wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie aufgrund Ihres Befreiungsantrages aus der Geschworenen und Schöffenliste ***10*** gestrichen werden.

Für die Vergebührung des Antrages haften noch€ 14,30 an Stempelgebühr aus. Bitte überweisen Sie den Betrag in der Höhe von € 14,30 auf das Konto….."

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile ***12*** sowie die Erhebungen bei der BH ***5***. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind grundsätzlich unstrittig bzw. ergeben sich diese aus den aktenkundigen Unterlagen und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die festgesetzte Gebühr samt Gebührenerhöhung trotz fehlendem Hinweis auf dem amtlichen Vordruck der BH ***5*** bzw. des Informationsblattes zu Recht angefordert worden ist.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2022 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Privates Interesse ist immer dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Allein das Vorliegen öffentlicher Interessen schließt die Gebührenpflicht nicht schlechthin aus. Das Vorliegen von Privatinteressen eines Einschreiters, deren Verfolgung die Eingabe zu dienen bestimmt ist, genügt für die Gebührenpflicht nach der streitigen Tarifpost selbst dann, wenn durch die Einbringung der Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. VwGH 6. 10. 1994, 92/16/0191).

Gemäß § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) sind auf Antrag Personen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

Allein aus dem Gesetzestext ergibt sich schon das Privatinteresse des Bf, nämlich, dass die Erfüllung der Pflicht als Schöffe zu einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. UFSW 07.03.2013, RV/1380-W/09).

Anträge auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ( § 4 GSchG), die an eine Verwaltungsbehörde gerichtet werden, und im Zusammenhang damit erhobene Berufungen liegen im privaten Interesse des Einschreiters und sind daher gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gebührenpflichtige Eingaben (Fellner17, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz 75).

Der Bf hatte eingewendet, er richte gerade in ***13*** sein Haus her, wo er bis zu seinem Lebensende auch bleiben werde und er nutze dort krankheitsbedingt täglich die Therme bzw. sei in Behandlung und wurde in der Folge seinem Begehren nachgekommen und er wurde aus der Liste gestrichen.

Gegenständliche Eingabe bezweckte das Absehen von der Aufnahme des Beschwerdeführers in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen. Die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sind somit erfüllt.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Mit Schreiben vom 12.08.2022 über die Streichung aus der Geschworenen- und Schöffenliste ***10*** ist die schriftliche Erledigung ergangen.

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde, aktiv über eine Gebührenpflicht einer Eingabe zu informieren. Die Gebührenpflicht ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

Die Verantwortung für die richtige Gebührenentrichtung liegt beim Einschreiter. Die Behörde muss vorab nicht über eine Gebührenpflicht informieren. Informiert sie über die Gebührenpflicht, handelt es sich um eine Serviceleistung, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Es liegt in der Verantwortung des Einschreiters, sich zu informieren und die entsprechende Gebühr zu entrichten.

Die Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat (BFG 13.8.2015, RV/2100387/2013; BFG 16.12.2015, RV/7104399/2014).

In gegenständlichem Fall hat die Bezirkshauptmannschaft ***5*** den Bf mit Schreiben vom 12.08.2022 und nochmals am 24.11.2023 mittels Zahlungserinnerung aufgefordert, die Gebühr zu entrichten. Der Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass dem Bf die Erledigung zugekommen ist. Somit ist die Gebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 GebG entstanden.

Dem Einwand des Bf., er habe keine Aufforderung zur Gebührenentrichtung erhalten, kommt daher keine Relevanz zu.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - bei Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

Wird die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde gem. § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066). Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Wie der Bf selbst vorbringt, hat er die Gebühr nicht bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift angefallen ist, entrichtet.

Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG 1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt seit dem Entfall der Bestimmung des § 14 TP 2 Abs. 3 GebG, BGBl. 170/1983 vom 22.03.1983, wonach bestimmte feste Gebühren mit Bescheid festzusetzen waren, keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG mehr dar.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hie bei keines. Da die gegenständlichen Gebühr nicht auf die nach § 13 Abs. 4 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG vorgesehene Art entrichtet wurde, erging der angefochtene Bescheid über die Gebührenerhöhung unabhängig davon, ob der Bf zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert oder nicht aufgefordert worden ist, zu Recht.

Die Beschwerde war daher sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Festsetzung der Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.

Wien, am 19. August 2025