Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:
1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
Rückverweise
GSchG · Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
§ 20 Schluß- und Übergangsbestimmungen
…2) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (1c) §§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014…
§ 14
…der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 43, 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 46 StPO) zu belehren. Sie…
§ 5 Verfahren der Gemeinden
…ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten. (4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1…