Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Sahiner gg Österreich, Urteil vom 3.6.2025, Bsw. 21669/21.
Art 8, 14 EMRK - Verweigerung der Änderung des Vornamens wegen mangelnder »Gebräuchlichkeit«.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf trägt den türkischen Vornamen »Özlem«, der bei ihrer Geburt in Österreich registriert wurde. Ihr Vater hatte auf diesen Namen bestanden, während ihre Mutter sie »Lemilia« nennen wollte. Nach der Scheidung ihrer Eltern wurde die Bf von ihrer Mutter aufgezogen, den Vater habe sie (abgesehen von einer schwierigen Erfahrung mit ihm in ihrer Kindheit) nie kennengelernt. Die Bf wurde von ihrer Mutter stets »Lemilia« genannt; auch von ihren Freund*innen und Kolleg*innen sei sie so genannt worden. Da die Bf keine Verbindung zu ihrem Vater haben wollte, änderte sie ihren (von ihrem Vater erhaltenen) Nachnamen in jenen ihrer Mutter (»Sahiner«). Am 5.2.2019 stellte die Bf bei der BH Innsbruck den Antrag, ihren Vornamen von »Özlem« in »Lemilia« zu ändern. Nach Prüfung des Antrags durch die BH teilte diese mit, dass sie beabsichtige den Antrag abzulehnen, da es sich bei »Lemilia« um keinen gebräuchlichen Vornamen iSv § 3 Abs 1 Z 7 NÄG handle. Die Bf machte geltend, dass sie sich mit dem Namen »Lemilia« identifiziere. Zudem brachte sie vor, dass der Begriff »gebräuchlich« im Gesetz nicht klar definiert sei und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
(Anm: ErlRV 467 BlgNR XVII. GP, 9.) folgend bloß sichergestellt werden solle, dass durch den Vornamen das Geschlecht einer Person erkennbar sei. Bei »Lemilia« handle es sich nicht nur eindeutig um einen weiblichen Vornamen, sondern dieser sei auch weit verbreitet (zB auf Social Media-Plattformen). Im Mai 2019 wies die BH Innsbruck den Antrag ab, da »Lemilia« kein gebräuchlicher Vorname sei. Dagegen erhob die Bf Bescheidbeschwerde.
Das LVwG Tirol bestätigte am 4.12.2019 den Bescheid der BH Innsbruck (Anm: LVwG Tirol 4.12.2019, LVwG-2019/47/1332-4.) und führte aus, dass das NÄG den Begriff »gebräuchlich« zwar nicht näher definiere und die statistische Häufigkeit der Verwendung eines Vornamens bei der Beurteilung keine Rolle spiele, doch sei der Begriff »gebräuchlich« iSv »allgemein üblich« zu verstehen. Die Tatsache, dass der Vorname »Lemilia« im Vergleich zu dem gebräuchlichen Vornamen »Emilia« nur einen zusätzlichen Buchstaben trage, mache ihn per se nicht gebräuchlich. Die Behauptungen der Bf, dass sie sich nicht mit ihrem offiziellen Vornamen identifiziere, seien zwar verständliche Gründe für den Wunsch, ihren Vornamen zu ändern, änderten aber nichts an der Schlussfolgerung, dass der beantragte Vorname nicht gebräuchlich sei. In ihrer Erkenntnisbeschwerde an den VfGH brachte die Bf vor, dass weder die BH Innsbruck noch das LVwG Tirol eine gerechte Abwägung zwischen ihrem Interesse an der Namensänderung und den mit der Ablehnung ihres Antrags verfolgten öffentlichen Interessen vorgenommen hätten. Sie beantragte die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs 1 Z 7 NÄG, der ihrer Meinung nach nicht ausreichend determiniert sei und gegen Art 8 EMRK verstoße.
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Rechtssache an den VwGH ab (Anm: VfGH 8.6.2020, E 254/2020.): Es sei zulässig, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 Z 7 NÄG »nicht jede zur individuellen Kennzeichnung geeignete sprachliche Enuntiation, die weder anstößig noch lächerlich ist, als Vornamen zulässt«. Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab, denn ein Vorname müsse gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und dürfe nicht frei erfunden werden. (Anm: VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013.)
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Abweisung ihres Antrags auf Namensänderung.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(31) Der GH stellt fest [...], dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(32) [...] Während eine Verpflichtung zur Änderung des eigenen Namens als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen würde [...], kann die Weigerung, einer Person die Annahme eines bestimmten neuen Namens zu gestatten, nicht unbedingt als Eingriff qualifiziert werden. Der GH bekräftigt, dass sich aus Art 8 EMRK positive Verpflichtungen ergeben, die mit der tatsächlichen »Achtung« des Privatlebens verbunden sind [...]. [...]
(33) Namen [...] spielen für die Identifizierung einer Person eine entscheidende Rolle. Während es jedoch Gründe geben kann, die eine Person dazu veranlassen, ihren Namen zu ändern, hat der GH anerkannt, dass rechtliche Beschränkungen einer solchen Möglichkeit im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können, zB für die Gewährleistung einer exakten Registrierung der Bevölkerung oder zum Schutz der persönlichen Identifizierung [...]. Einschränkungen der Wahl des Vornamens können auch im Interesse des Kindes oder der Gesellschaft gerechtfertigt sein. Der GH stellte fest [...], dass Maßnahmen zum Schutz einer bestimmten Sprache ein legitimes Ziel darstellen und dass die Erhaltung einer besonderen nationalen Namenspraxis im öffentlichen Interesse liegt.
(34) Das Verfahren zur Vergabe, Anerkennung und Verwendung von Nach- und Vornamen ist ein Bereich, in dem nationale Besonderheiten am stärksten ausgeprägt sind und eine Beeinflussung von zahlreichen Faktoren historischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Art erfolgt [...]. [...] Den innerstaatlichen Behörden kommt daher in Bezug auf die Erlassung von Regelungen zu Namensänderungen ein weiter Ermessensspielraum zu [...].
(35) [...] Eine rechtliche Beschränkung der Möglichkeit, den eigenen Namen zu ändern, begründet keinen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte. Angesichts des Fehlens eines europäischen Konsenses und des weiten Ermessensspielraums, den die Staaten in diesem Bereich genießen, [...] gibt es grundsätzlich keine allgemeine positive Verpflichtung der Staaten, einer Person die Änderung ihres Namens zu gestatten. Der GH ist vielmehr aufgefordert, im spezifischen Kontext eines konkreten Falls sorgfältig zu beurteilen, ob den belangten Staat in Bezug auf den Antrag der bzw des Bf auf Änderung ihres bzw seines Namens eine positive Verpflichtung gemäß Art 8 EMRK trifft. [...]
(36) Die Aufgabe des GH besteht daher weder darin, an Stelle der zuständigen innerstaatlichen Behörden die angemessenste Politik zur Regelung der Änderung von Vornamen in einem Mitgliedstaat festzulegen, noch darin, eine solche Gesetzgebung oder Praxis in abstracto zu beurteilen. Vielmehr hat der GH zu prüfen, ob die in Ausübung ihres Ermessens erfolgte Weigerung der nationalen Behörden, den gewählten Namen einzutragen, und die Art und Weise, in der die einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bf angewandt wurden, eine Verletzung ihrer von Art 8 EMRK garantierten Rechte darstellen. Es ist Sache des entscheidenden Spruchkörpers, relevante und ausreichende Gründe für seine Weigerung, die Änderung des Namens einer Person zu genehmigen, darzulegen [...].
(37) Der GH wiederholt [...], dass der relevante Entscheidungsprozess, der zu Eingriffsmaßnahmen führt, fair auszugestalten ist und die durch Art 8 EMRK gewährleisteten Interessen angemessen zu respektieren hat [...].
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(39) Die Bf machte geltend [...], dass die Weigerung der Behörden, die Änderung ihres Vornamens von »Özlem« in »Lemilia« zu genehmigen, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellte. Es habe für sie eine große Belastung begründet [...], nicht offiziell einen Namen tragen zu dürfen, mit dem sie sich identifiziert habe, unter dem sie in ihrer Familie und in ihrem Freundeskreis bekannt gewesen sei und der ihr geholfen habe, sich von ihrem Vater zu distanzieren [...]. Der GH ist der Auffassung, dass eine solche Verweigerung der Genehmigung einer Namensänderung [...] keinen Eingriff in die Rechte des Art 8 EMRK darstellt. Zwar gibt es zudem keine allgemeine positive Verpflichtung der Staaten, Namensänderungen zuzulassen, doch können bei Vorliegen von besonderen Umständen [...] positive Verpflichtungen des belangten Staats in Bezug auf den Antrag der Bf auf Namensänderung bestehen. Der GH hat daher zu prüfen, ob die besonderen Umstände des vorliegenden Falls [...] eine positive Verpflichtung des belangten Staats nach Art 8 EMRK begründen.
(40) [...] Bei der Interessenabwägung [...] sind zum einen das Interesse der Bf, den Namen ihrer Wahl zu tragen, und zum anderen das öffentliche Interesse an der Regelung der Wahl eingetragener Vornamen zu berücksichtigen [...]. Der GH muss prüfen, ob die österreichischen Behörden sachdienliche und ausreichende Gründe für die Ablehnung der Änderung des Vornamens der Bf angegeben haben. Darüber hinaus hat der GH zu prüfen, ob das Entscheidungsverfahren gerecht und geeignet war, die durch Art 8 EMRK geschützten Interessen zu wahren [...].
(41) Der GH stellt zunächst fest, dass der Antrag der Bf auf Änderung ihres Vornamens von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Vorname nicht »gebräuchlich« sei, wie es § 3 Abs 1 Z 7 NÄG verlangt [...]. Die österreichische Rechtsordnung sieht zwar vor, dass Personen die Änderung ihres Vornamens aus jedem beliebigen Grund beantragen können [...], jedoch unterliegt diese Möglichkeit bestimmten gesetzlichen Beschränkungen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG ist ein Antrag auf Änderung des Vornamens unter anderem dann abzulehnen, wenn »der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist« [...]. Diese Voraussetzung beruht auf dem PStG, das bei der Geburt eines Kindes nur die Eintragung von gebräuchlichen Vornamen zulässt, und wurde auch auf Namensänderungen angewendet, damit verhindert wird, dass ungewöhnliche Vornamen im Zuge einer Namensänderung eingetragen werden [...]. Wie den ErlRV zu entnehmen ist (Anm: ErlRV 656 BlgNR XV. GP, 26.), mussten die Einschränkungen des Rechts auf eine freie Namenswahl nach österreichischem Recht zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingeführt werden [...]. [...]
(42) Der GH akzeptiert, dass das Erfordernis der Gebräuchlichkeit eines Namens grundsätzlich einem öffentlichen Interesse dient, welches darin besteht, eine besondere nationale Namenspraxis in einer Rechtsordnung zu erhalten, die die Eintragung frei erfundener Namen untersagt [...]. In diesem Kontext weist der GH darauf hin, dass der VfGH in seiner früheren Rsp zum NÄG festgestellt hat, dass [...] Namen einen realen Bezugspunkt in der Geschichte oder in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich (einschließlich der Migration) haben müssen und nicht frei erfunden sein dürfen [...]. Der GH ist davon überzeugt, dass dieses Erfordernis zu den Beschränkungen gehören kann, die ein Staat zur Regelung von Namensänderungen rechtmäßig einführen kann – hierbei handelt es sich um einen Bereich, in dem der Staat über einen weiten Ermessensspielraum verfügt [...].
(43) Hinsichtlich der von der Bf geltend gemachten privaten Interessen stellt der GH fest, dass ihr Antrag auf Namensänderung zwei unterschiedliche Aspekte beinhaltete. Beim ersten Aspekt handelt es sich um den Wunsch der Bf, offiziell den Vornamen »Lemilia« zu tragen, der seit ihrer Geburt inoffiziell verwendet wurde, unter dem sie in der Familie und im Freundeskreis bekannt war und mit dem sie sich identifizierte. Der zweite Punkt betraf ihren Wunsch, nicht mehr den Vornamen »Özlem« zu tragen, der von ihrem Vater ausgewählt worden war, zu dem sie in der Vergangenheit eine schwierige Beziehung hatte und von dem sie sich distanzieren wollte. Der GH stellt fest, dass sich die Behörden nicht gegen den zweiten Punkt der Bf wandten, sondern gegen den Vornamen, den sie anstelle von »Özlem« gewählt hatte, da er die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllte [...]. Der GH schließt sich der Ansicht der Regierung an [...], dass das von der Bf geltend gemachte zweite Interesse aufgrund der Ablehnung ihres Antrags durch die Behörden nicht eingeschränkt wurde und durch die Wahl eines anderen gebräuchlichen Vornamens hätte erreicht werden können. Außerdem hat die Bf offenbar erst in ihrer Beschwerde vor dem VfGH [...] die Umstände mit ihrem Vater erläutert. Sie erwähnte ihren Vater weder in ihrem Antrag und ihrer Erklärung bei der BH Innsbruck noch in ihrer Bescheidbeschwerde beim LVwG Tirol [...], sondern stützte sich zur Begründung ihres Antrags und ihrer Bescheidbeschwerde überwiegend auf die Verwendung des Vornamens »Lemilia« durch ihre Freund*innen und Familie seit ihrer Geburt. Aus der Entscheidung des LVwG Tirol geht hervor, dass die Bf erst in der mündlichen Verhandlung erklärte, sie wolle sich von ihrem Vater distanzieren, da er patriarchalisch gewesen sei und ihr sowie ihrer Mutter den Namen »Özlem« aufgezwungen habe. Die Bf kenne ihren Vater, abgesehen von einer schwierigen Kindheitserfahrung mit ihm, nicht – dies wurde erstmals vor dem VfGH vorgebracht [...]. Aufgrund des späten Zeitpunkts, zu dem die Bf auf die schwierige Beziehung zu ihrem Vater hinwies [...] und in Anbetracht der Tatsache, dass es neben der Annahme des Vornamens »Lemilia« eine Vielzahl anderer Möglichkeiten gab, dieses Ziel zu erreichen [...], erachtet es der GH nicht für erforderlich, diesen Aspekt des Vorbringens der Bf weiter zu prüfen.
(44) In Bezug auf den ersten vorgebrachten Aspekt, nämlich den Vornamen »Lemilia«, mit dem sie sich identifiziere, offiziell zu tragen, vertraten die BH Innsbruck, das LVwG Tirol und der VwGH die Ansicht, dass der gewählte Vorname die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die BH Innsbruck kam nach Recherchen – unter Beiziehung eines sprachwissenschaftlichen Instituts – und nach Anhörung der Bf zum Ergebnis, dass der Vorname in Österreich nie registriert worden sei, in den Datenbanken und im Vornamenlexikon nicht vorkomme und weder ein italienischer noch spanischer Vorname sei [...]. Die BH Innsbruck stellte unter Bezugnahme auf das Gutachten des konsultierten Sprachinstituts fest, dass »Lemilia« wahrscheinlich eine Kombination aus einem bestimmten Artikel [la’ oder l’] und dem Vornamen »Emilia« sei. Die Behörden erachteten die von der Bf vorgelegten Beweise – insb Kopien von Social Media-Profilen mit diesem Namen und die Kopie eines brasilianischen Führerscheins [...] als nicht sachdienlich oder ausreichend, um zu beweisen, dass der Name gebräuchlich war. Der GH ist der Ansicht, dass die nationalen Behörden grundsätzlich besser in der Lage sind, zu beurteilen, ob ein Vorname der nationalen Namenspraxis entspricht und sieht keinen Grund, von der Schlussfolgerung der österreichischen Behörden abzuweichen, wonach die vorgelegten Beweise für die Gebräuchlichkeit des Namens nicht ausreichend waren.
(45) Das Vorbringen der Bf gründet auf der Erwartung, dass ein Vorname, der nicht mit dem NÄG übereinstimmt, allein aufgrund der Tatsache, dass sie ihn jahrelang inoffiziell verwendet hat, nun offiziell als ihr Vorname eingetragen wird. Der GH ist nicht davon überzeugt, dass Art 8 EMRK im vorliegenden Fall eine positive Verpflichtung für die österreichischen Behörden begründet, einen Vornamen, der nicht der nationalen Namenspraxis entspricht, auf der Grundlage der inoffiziellen Verwendung dieses Vornamens durch die Bf einzutragen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls sind nicht mit den Fällen von Namensänderungen vergleichbar, die nach der früheren Rsp in den Anwendungsbereich der positiven Verpflichtungen eines Staats fielen. Im vorliegenden Fall wurde der gewählte Name für die Bf weder in einer anderen Rechtsordnung anerkannt [...] noch wurde behauptet, dass die Behörden einen fremdsprachigen Namen beanstandeten. Der GH erinnert in diesem Kontext auch daran, dass die Ablehnung der Eintragung eines Vornamens dessen Verwendung durch Familie und Bekannte nicht verhindert. Der GH ist in Anbetracht des Vorstehenden nicht der Ansicht, dass die besonderen Umstände des Falls der Bf ein Versäumnis offenlegen, das Privatleben der Bf gemäß Art 8 EMRK zu achten. Der GH ist der Meinung, dass die von der Regierung angeführten Erwägungen des öffentlichen Interesses die von der Bf vorgebrachten Interessen überwiegen, weshalb gegenständlich ein gerechter Ausgleich gefunden wurde.
(46) Es stimmt zwar, [...] dass der Name »Lemilia« ähnlich wie in der Rechtssache Johansson/FI [...] nur um einen Buchstaben vom Namen »Emilia« abweicht, jedoch ist der Fall der Bf trotzdem zu unterscheiden. Erstens war in der Rechtssache Johansson/FI [...] ein wichtiger Faktor für die Schlussfolgerung des GH, dass die Behörden den Vornamen »Axl« für das Kind der Bf abgelehnt hatten, obwohl dieser Name bereits in Finnland registriert worden war und sich dort bereits durchgesetzt hatte [...]. Umgekehrt war der Vorname »Lemilia«, wie von der Regierung vorgebracht [...] und von der Bf nicht bestritten, in Österreich noch nie registriert worden und wurde daher auch nicht akzeptiert. Wie von den nationalen Gerichten und den konsultierten Sprachsachverständigen festgestellt wurde, war dieser Name nicht einmal in anderen Sprachen wie zB Italienisch oder Spanisch gebräuchlich [...]. Zweitens ist im österreichischen Recht im Gegensatz zu Finnland, wo neue Namen gesetzlich erlaubt waren [...], vorgesehen, dass nur gebräuchliche Vornamen registriert werden können. Die Erwägungen, die den GH in der Rechtssache Johansson/FI [...] zur Feststellung einer Verletzung von Art 8 EMRK geführt haben, können daher nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden.
(47) Der GH stellt fest, dass die BH Innsbruck trotz des Vorbringens der Bf [...] die Vereinbarkeit der Ablehnung ihres Antrags mit [...] Art 8 EMRK nicht prüfte, sondern sich ausschließlich auf die Frage konzentrierte, ob der von der Bf gewählte Name als »gebräuchlich« iSd § 3 Abs 1 Z 7 NÄG zu qualifizieren sei [...]. Im anschließenden Beschwerdeverfahren stellte das LVwG Tirol fest, dass die Bf seit jeher »Lemilia« genannt wurde [...] und dass sie sich von ihrem Vater distanzieren wollte. Das LVwG Tirol erachtete diese Tatsachen als »verständliche« Gründe für den Wunsch, den Vornamen zu ändern, hielt sie aber für den Nachweis, dass der beantragte Vorname »gebräuchlich« sei, für unerheblich [...]. Der VfGH [...] stellte fest, dass im Allgemeinen eine Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK besteht, wenn der Gesetzgeber verlangt, dass ein Vorname nicht frei erfunden ist, sondern einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen hat, und ein Nachweis der Verwendung dieses Vornamens entweder in Österreich oder im Ausland zu erbringen ist. In Anbetracht dieser Rsp hielt der VfGH das gesetzliche Erfordernis der »Gebräuchlichkeit« eines jeden Vornamens generell für verfassungskonform und lehnte es daher ab, sich mit der Beschwerde zu befassen, da sie ohnehin keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach dieser Entscheidung beschränkte der VwGH seine Prüfung auf die Auslegung der Bedeutung des Begriffs »gebräuchlich« in § 3 Abs 1 Z 7 NÄG und kam zum Ergebnis, dass das LVwG Tirol die Beschwerde der Bf ausreichend und richtig geprüft habe [...].
(48) Wie der GH feststellt, hat er in einem sich auf die Abweisung eines Antrags auf Änderung des Vornamens beziehenden Fall eine Verletzung von Art 8 EMRK festgestellt, weil die innerstaatlichen Behörden weder die besondere persönliche Situation und die von der Bf vorgebrachten Argumente berücksichtigt noch eine Interessenabwägung durchgeführt hatten (Güzel Erdagöz/TR). Allerdings kam der GH in diesem Urteil zum Ergebnis, dass kein gerechter Ausgleich vorgenommen worden war, weil es keine klar definierte Rechtsgrundlage für die Beschränkung und kein sie rechtfertigendes öffentliches Interesse gegeben hatte und weil keine sachdienlichen und ausreichenden Gründe für die Beschränkung angeführt worden waren. Im vorliegenden Fall verwiesen die Behörden jedoch auf die fehlende Gebräuchlichkeit des Vornamens »Lemilia«, die ein wesentliches rechtliches Erfordernis darstellte und von Anfang an der Grund für die Abweisung des Antrags der Bf war. Die Behörden konsultierten Datenbanken, um festzustellen, ob der Vorname in Österreich gebräuchlich ist, und beschränkten ihre Untersuchungen nicht nur auf Österreich, sondern dehnten sie auch auf andere Länder aus, indem sie linguistische Experten für die italienische und spanische Sprache konsultierten. In den Erläuterungen zu den Gesetzesentwürfen (NÄG und PStG) (Anm: ErlRV 467 BlgNR XVII. GP, 9 [zum NÄG] und ErlRV 656 BlgNR XV. GP, 26 [zum PStG].) und in der Rsp des VfGH [...] wird auch ausgeführt, dass die betreffende Vorschrift zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingeführt wurde und sicherstellen soll, dass nur Vornamen eingetragen werden, die zur Identifizierung von Personen gebräuchlich sind [...]. Der GH misst ferner dem Umstand besonderes Gewicht bei, dass der VfGH in seiner Rsp betont hat, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Voraussetzungen des NÄG diese konventionskonform auslegen und die identitätsstiftende Bedeutung des Namens für eine Person berücksichtigen müssen [...].
(49) Der GH kommt unter Beachtung des weiten Ermessensspielraums, der den Staaten in diesem Bereich zukommt [...] und der gerechten Abwägung, die der belangte Staat im Fall der Bf vorgenommen hat [...] zum Ergebnis, dass die Umstände des vorliegenden Falls nicht geeignet waren, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 EMRK zu begründen.
(50) Der GH kommt zum Schluss [...], dass keine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 EMRK
(51) Die Bf brachte vor, dass eine Diskriminierung (Art 14 iVm Art 8 EMRK) vorliege, da Personen, die im Ausland mit dem Namen »Lemilia« geboren wurden, diesen Namen in Österreich tragen und registrieren lassen dürfen.
(54) Der GH stellt fest, dass obwohl die Beweislast für eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bei der Bf liegt [...], sie nicht substantiiert dargelegt hat, warum sich im Ausland geborene Personen, die »Lemilia« als ihren Vornamen nach dem Namensrecht einer anderen Rechtsordnung haben eintragen lassen, in einer gleichen oder relevant ähnlichen Situation wie sie befinden würden. Sie wurde in Österreich geboren und versucht nun, den Vornamen »Lemilia« durch einen Antrag auf Namensänderung in Österreich anzunehmen. Der GH stellt zudem fest, dass es sich bei der Einbürgerung und der Namensänderung um zwei verschiedene Verfahren handelt, die durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen geregelt werden. Der GH schließt sich daher der Ansicht der Regierung an [...], dass sich die Bf nicht in einer vergleichbaren Situation wie diese Personen befindet.
(55) Folglich ist die Beschwerde [...] in diesem Punkt für unzulässig zu erklären und nach Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Burghartz/CH, 22.2.1994, 16213/90 = NL 1994, 76 = ÖJZ 1994, 559
Stjerna/FI, 9.9.1994, 18131/91 = NL 1994, 331
Johansson/FI, 6.9.2007, 10163/02 = NL 2007, 241
Güzel Erdagöz/TR, 21.10.2008, 37483/02
Golemanova/BG, 17.2.2011, 11369/04
Künsberg Sarre/AT, 17.1.2023, 19475/20 ua = NLMR 2023, 36
Ismayilzad/AZ, 18.1.2024, 17780/18
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.6.2025, Bsw. 21669/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 240) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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