Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Begriffsbestimmungen
Art. 5Unionsbasisdatenbank mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten
Art. 6Von Dritten betriebene Datenbanken und Datensätze mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten
Art. 7Zentrale Unionsdatenbank mit Standardwerten für Treibhausgasemissionsfaktoren
Art. 8Berechnungsinstrument der EU
Art. 10Kommunikation und Transparenz
Art. 13Überprüfungstätigkeiten
Art. 15Akkreditierungsverfahren
Art. 16Überprüfung im Rahmen anderer Rechtsakte der Union unter Einschluss des See- und des Luftverkehrssektors
Art. 18Ausschussverfahren
Art. 20Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Treibhausgas“ einen gasförmigen Bestandteil der Atmosphäre, sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs, der die Strahlung bei spezifischen Wellenlängen innerhalb des Spektrums der infraroten Strahlung, die von der Erdoberfläche, der Atmosphäre und den Wolken abgegebenen wird, aufnimmt und abgibt;
2. „Treibhausgasemission“ in die Atmosphäre freigesetztes Treibhausgas, ausgedrückt als Masse des CO2-Äquivalents;
3. „Erfassung von Treibhausgasemissionen“ die Maßnahmen, die durchgeführt werden, um Treibhausgasemissionen — durch Messung und Berechnung — zu quantifizieren und um über Treibhausgasemissionen zu berichten;
4. „Verkehrsdienst“ die Verbringung von Gütern oder Personen von einem Ausgangs- zu einem Bestimmungsort; ein Verkehrsdienst kann ein oder mehrere Verkehrskettenelemente umfassen, für die Beförderungsvorgänge und Verkehrsknotenvorgänge erforderlich sind;
5. „Beförderungsvorgang“ den Einsatz eines Fahrzeugs zur Beförderung von Personen und/oder Gütern;
6. „Verkehrsknotenvorgang“ einen Vorgang zum Transfer von Gütern oder Personen durch einen Verkehrsknoten;
7. „Verkehrskette“ eine Abfolge von Verkehrselementen im Zusammenhang mit Gütern oder einer Person bzw. einer Personengruppe, die — zusammen betrachtet — die Verbringung von einem Ausgangs- zu einem Bestimmungsort darstellen;
8. „Verkehrskettenelement“ einen Teil der Verkehrskette, bei dem Güter oder eine Person bzw. eine Personengruppe von einem einzelnen Fahrzeug befördert werden oder einen einzelnen Verkehrsknoten durchlaufen;
(1) Die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten werden nach der gemeinsamen Methodik im Sinne der Norm EN ISO 14083:2023 „Treibhausgase — Quantifizierung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von Transportvorgängen“ (im Folgenden „EN ISO-Norm“) in der jeweils aktuellen Fassung gemäß diesem Kapitel berechnet.
(2) Spätestens bis zum 3. Dezember 2033 bewertet die Kommission, ob Bestandteile der EN ISO-Norm angepasst werden müssen.
(3) Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats eine Vereinbarkeitskontrolle durchführen, in deren Rahmen Änderungen der EN ISO-Norm bewertet werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Änderungen der EN ISO-Norm oder der Bestandteile der Norm nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ermittelt, durch die ein offensichtliches Risiko der Unvereinbarkeit mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1119, entsteht und die daher nicht gelten dürfen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das Europäische Komitee für Normung im Lichte der Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 2 und der Vereinbarkeitskontrolle gemäß Absatz 3 zu beauftragen, die EN ISO-Norm zu überarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von ausführlichen Vorschriften zu erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Methodik zu präzisieren und die einheitliche Anwendung der Methodik auf dem Markt in Bezug auf das Vorgehen bei der Bestimmung geeigneter emissionsrelevanter Parameter für die Berechnung von Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes sicherzustellen, und gegebenenfalls andere technische Parameter im Zusammenhang mit der Zuordnung von Treibhausgasemissionen oder der Aggregierung von Datenelementen, die in dieser gemeinsamen Methode nicht ausdrücklich erläutert werden, festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler räumen der Verwendung von Primärdaten für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten Vorrang ein.
Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Verwendung von Primärdaten für Beförderungsvorgänge in seinem Hoheitsgebiet durch Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte, deren Beschäftigtenzahl einen spezifischen im nationalen Recht festgelegten Schwellenwert überschreitet, vorgeschrieben ist, wenn der Verkehrsdienst in seinem Hoheitsgebiet beginnt und endet. Der Mitgliedstaat wendet eine solche Anforderung nicht auf grenzüberschreitende Beförderungsvorgänge — einschließlich Beförderungsvorgänge bei der Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet — oder auf KMU an.
(2) Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder operative Anreize schaffen, um die Nutzung von Primärdaten zu fördern.
(3) Die Verwendung von Sekundärdaten zur Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) die Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten stammen aus
b) die Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren der Verkehrsenergieträger stammen aus der zentralen Unionsdatenbank mit Standardwerten für Treibhausgasemissionsfaktoren (im Folgenden „zentrale Unionsdatenbank“) gemäß Artikel 7;
c) die modellierten Daten beruhen auf einem Modell, das nach der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik und gegebenenfalls den Voraussetzungen für die Verwendung von Sekundärdaten gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes und den Bestimmungen über die Verwendung von Berechnungsinstrumenten gemäß den Artikeln 8 und 11 erstellt wurde.
Im Einklang mit der gemeinsamen Methodik können Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte, die eine Ex-ante-Berechnung der Treibhausgasemissionen eines bestimmten Verkehrsdienstes durchführen, Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten heranziehen, die auf der Grundlage von Primärdaten eines Verkehrsdienstes mit ähnlichen Merkmalen festgelegt werden, der von denselben Rechtsträgern in dem Jahr vor der Ex-ante-Berechnung durchgeführt wurde.
(1) Die Kommission richtet mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur und erforderlichenfalls mit zusätzlichen und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten bis zum 2. Dezember 2029 eine Unionsbasisdatenbank ein. Die Kommission ist bestrebt, Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten für Fahrzeugtypen, die in der Union, in mehreren oder in allen Mitgliedstaaten typischerweise verwendet werden, in die Unionsbasisdatenbank aufzunehmen.
(2) Soweit verfügbar und angezeigt, muss die Unionsbasisdatenbank die von der Union oder im Interesse der Union auf internationaler Ebene vereinbarten Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten enthalten.
(3) Die Unionsbasisdatenbank muss für jeden Verkehrsträger eine gesonderte Tabelle enthalten, insbesondere für die Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten im Seeverkehr. Die Seeverkehrsdaten müssen aus der Datenbank THETIS-MRV stammen und, falls anwendbar, durch andere Informationsquellen wie die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 eingerichtete FuelEU-Datenbank ergänzt werden.
(4) Bei der Festlegung der Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten geht die Kommission wie folgt vor:
a) sie wendet den in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik vorgesehenen standortbezogenen Ansatz an und berücksichtigt gegebenenfalls die einzigartigen Merkmale der verschiedenen Mitgliedstaaten;
b) sie berücksichtigt die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten Treibhausgasemissionsfaktoren.
(5) Die Kommission stellt die Pflege, regelmäßige Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Maß an Sicherheit der Unionsbasisdatenbank gemäß Absatz 1 mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuer methodischer Ansätze für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sicher. Die Kommission stellt die Vereinbarkeit und Kohärenz der Unionsbasisdatenbank mit bestehenden Rechtsakten der Union sicher. Die Kommission prüft mindestens einmal pro Jahr, ob die Unionsbasisdatenbank aktualisiert werden muss.
(1) Der Entwickler einer Datenbank Dritter oder eines Datensatzes Dritter beantragt bei der Kommission eine technische Qualitätsprüfung der in der betreffenden Datenbank oder dem betreffenden Datensatz enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten. Die Kommission bewertet diesen Antrag mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur, indem sie eine solche technische Qualitätsprüfung gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik durchführt.
(2) Für die Ableitung von Sekundärdaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii werden nur diejenigen Datenbanken und Datensätze Dritter mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten herangezogen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels positiv bewertet wurden. Die Kommission veröffentlicht und pflegt eine aktuelle Liste der von Dritten betriebenen und von ihr positiv bewerteten Datenbanken mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten. Diese aktuelle Liste wird auf einer eigens hierzu eingerichteten Website öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Die Verpflichtung zur technischen Qualitätsprüfung gemäß Absatz 1 gilt ab dem 3. Dezember 2031. Eine positive Bewertung gemäß Absatz 2 ist zwei Jahre lang gültig.
(4) Spätestens am 2. Juni 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Qualitätsprüfung und Bedingungen für eine positive Bewertung gemäß Absatz 2 festzulegen. In den Durchführungsrechtsakten wird der Zeitrahmen für die Durchführung der technischen Qualitätsprüfungen festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Kommission richtet mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur und erforderlichenfalls mit zusätzlichen und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten, einschlägigen Interessenträgern und anderen sektoralen Unionsstellen bis zum 2. Juni 2028 eine zentrale Unionsdatenbank ein. Die Kommission ist bestrebt, Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren für Verkehrsenergieträger, die in der Union, in mehreren oder in allen Mitgliedstaaten typischerweise verwendet werden, in die zentrale Unionsdatenbank aufzunehmen.
(2) Bei der Festlegung der Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren wendet die Kommission den in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik vorgesehenen standortbezogenen Ansatz an und berücksichtigt gegebenenfalls die einzigartigen Merkmale der verschiedenen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Kommission die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmten Treibhausgasemissionsfaktoren.
(3) Soweit verfügbar und angezeigt, muss die zentrale Unionsdatenbank die von der Union oder im Interesse der Union auf internationaler Ebene vereinbarten Standardwerte für die Treibhausgasemissionsfaktoren enthalten.
(4) Die Kommission stellt die Pflege, regelmäßige Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Maß an Sicherheit der zentralen Unionsdatenbank gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Anpassungen von Bestandteilen an die Norm gemäß Artikel 3 Absatz 1, des Standes der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuer methodischer Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sicher. Die Kommission stellt die Vereinbarkeit und Kohärenz der zentralen Unionsdatenbank mit bestehenden Rechtsakten der Union sicher.
Werden in der zentralen Unionsdatenbank enthaltene Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren aktualisiert, so macht die Kommission die aktualisierten Werte unverzüglich öffentlich zugänglich. Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler verwenden die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die Aktualisierung öffentlich zugänglich gemacht wurde, zu berechnen und offenzulegen.
Die Verpflichtung zur Verwendung der aktualisierten Standardwerte gemäß Unterabsatz 2 gilt nur für neue Ausgabedaten, die nach der Aktualisierung zu berechnen und offenzulegen sind, ohne dass eine rückwirkende Überarbeitung bereits veröffentlichter Informationen erforderlich ist.
(1) Bis zum 2. Juni 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um sicherzustellen, dass ein benutzerfreundliches, unentgeltliches und vereinfachtes Berechnungsinstrument der EU, das Berechnungen auf der Grundlage von Primärdaten erleichtert und die Verwendung von Treibhausgasemissionsfaktoren und, soweit verfügbar und relevant, von Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensität gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a bzw. b ermöglicht, den Verkehrsunternehmen öffentlich zugänglich gemacht wird und derart gestaltet ist, dass es insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Verkehrsunternehmen unterstützt. Das Berechnungsinstrument der EU wird regelmäßig aktualisiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Verwenden Verkehrsunternehmen das Berechnungsinstrument der EU für die Erstellung von Ausgabedaten, so ist die Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich, um die Richtigkeit der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Berechnung zu überprüfen.
(3) Um die breite Anwendung der EN ISO-Norm durch Verkehrsunternehmen, insbesondere KMU, zu fördern, wird dem Berechnungsinstrument der EU ein Handbuch beigefügt, das KMU bei der Durchführung dieser Verordnung unterstützt und in dem klar erläutert wird, wie die Funktionen des Berechnungsinstruments der EU zu nutzen sind. Das Handbuch wird in allen Amtssprachen der Unionsorgane zur Verfügung gestellt.
(1) Die Ausgabedaten werden anhand der gemeinsamen Methodik und mit den Eingabedaten gemäß den Artikeln 3 bis 7 erstellt.
(2) Die Ausgabedaten können unter Verwendung von Berechnungsinstrumenten erstellt werden. Externe Berechnungsinstrumente müssen den Anforderungen des Artikels 11 entsprechen.
(3) Die Ausgabedaten umfassen mindestens die Gesamtmasse des CO2-Äquivalents (CO2-Äq) je Verkehrsdienst sowie je nach Art des betreffenden Verkehrsdienstes mindestens eine der folgenden gemeinsamen Messgrößen:
a) Masse des CO2-Äq je Tonnenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Gütern;
b) Masse des CO2-Äq je Tonne oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Gütern durch Verkehrsknoten;
c) Masse des CO2-Äq je Personenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Personen;
d) Masse des CO2-Äq je Person oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Personen durch Verkehrsknoten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Liste der gemeinsamen Messgrößen für Ausgabedaten nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen.
(1) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler legen Ausgabedaten nach Möglichkeit vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes oder dem Abschluss eines Verkehrsvertrags in klarer und eindeutiger Form offen. Bei der Offenlegung von Ausgabedaten fügen Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler der diese Offenlegung begleitenden Mitteilung die Erklärung „Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der Verordnung (EU) 2026/1030“ in mindestens einer der Amtssprachen der Unionsorgane und, soweit möglich, auch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsdienst erbracht wird, bei.
(2) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler können sich dafür entscheiden, die folgenden Informationen sichtbar anzugeben:
a) ob ihre Daten der Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 unterliegen;
b) ob sie ausschließlich Primärdaten für ihre Berechnungen der Ausgabedaten verwendet haben;
c) ob sie das in Artikel 8 genannte Berechnungsinstrument der EU verwendet haben.
(3) Werden Ausgabedaten von einem Datenmittler erhoben und offengelegt, der die Emissionen nicht auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen berechnet, so finden Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 9 Absatz 3 Anwendung. Legt der Datenmittler Ausgabedaten offen, so verweist er auf die Quelle dieser Ausgabedaten.
(4) Werden Primärdaten verwendet, so sind Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler berechtigt, diesen Umstand Dritten mitzuteilen, sofern die Verwendung der Primärdaten gemäß der Überprüfung nach den Artikeln 12 und 13 bestätigt wurde.
(5) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Treibhausgasemissionen berechnen, müssen Belege darüber vorlegen können, wie die Ausgabedaten erstellt wurden. Diese Belege werden im Einklang mit der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik erbracht und
(1) Externe Berechnungsinstrumente müssen von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 zertifiziert werden.
(2) Entwickler von externen Berechnungsinstrumenten müssen bei einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 die Bewertung der Konformität des externen Berechnungsinstruments mit den Anforderungen der Artikel 3 bis 9 beantragen. Bei einer positiven Bewertung stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Bescheinigung über die Konformität des externen Berechnungsinstruments mit dieser Verordnung aus. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Bei einer negativen Bewertung nennt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle führt eine aktuelle Liste der von ihr zertifizierten externen Berechnungsinstrumente und der externen Berechnungsinstrumente, deren Zertifizierung sie eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen hat. Sie veröffentlicht die Liste auf ihrer Website und teilt der Kommission unverzüglich die Adresse dieser Website mit.
(4) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website eine leicht zugängliche Liste aller gemäß den Absätzen 1 und 2 zertifizierten externen Berechnungsinstrumente sowie einen Link zu den in Absatz 3 genannten Websites.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Zertifizierung von externen Berechnungsinstrumenten und die entsprechende Bescheinigung über die Konformität, einschließlich Vorschriften über Einschränkung, Verlängerung, Aussetzung und Widerruf der Zertifizierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Konformität der Ausgabedaten gemäß Artikel 9 mit den Anforderungen der Artikel 3 bis 9 wird von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 überprüft.
(2) Absatz 1 gilt für Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Emissionen berechnen, mit Ausnahme von KMU. Bei KMU kann eine Überprüfung gemäß dieser Verordnung auf deren Ersuchen erfolgen.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Konformität und Genauigkeit der von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittlern, die Emissionen berechnen, offengelegten Ausgabedaten.
(2) Bei offengelegten Ausgabedaten überprüft die Konformitätsbewertungsstelle die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 9 auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Belege. Diese Überprüfung erstreckt sich auf
a) die verwendete Berechnungsmethodik;
b) die Quellen der für die Berechnung verwendeten Eingabedaten;
c) die Richtigkeit der durchgeführten Berechnung;
d) die verwendeten gemeinsamen Messgrößen.
(3) Werden externe Berechnungsinstrumente verwendet, so berücksichtigt die Konformitätsbewertungsstelle die jeweiligen Bescheinigungen über die Konformität gemäß Artikel 11 Absatz 2.
(4) Werden bei der Überprüfung falsche Berechnungen oder Verstöße gegen die Artikel 3 bis 9 festgestellt, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dies den betroffenen Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittlern unverzüglich mit. Diese Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler korrigieren daraufhin die Berechnungen oder beheben die Verstöße, damit die Überprüfung abgeschlossen werden kann.
(5) Die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler übermitteln der Konformitätsbewertungsstelle alle zusätzlichen Informationen, die zur Durchführung der Überprüfung erforderlich sind. Die Konformitätsbewertungsstelle kann während der Überprüfung Stichprobenkontrollen durchführen, um die Zuverlässigkeit von Daten und Berechnungen zu bestimmen.
(6) Nach Abschluss der Überprüfung erstellt die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls einen Konformitätsnachweis, mit dem die Konformität der Ausgabedaten mit den einschlägigen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bestätigt und angegeben wird, ob die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler Primärdaten verwenden.
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 akkreditiert werden.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und von Datenmittlern, die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12 und13 beantragen, unabhängig sein.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten zuständige Personal dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal führen die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und erforderlichen Fachkompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der bzw. die sich auf ihr Urteil oder das Ergebnis dieser Tätigkeiten auswirken könnte, vor allem in Bezug auf Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die Expertise, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten, für die sie akkreditiert wurde, erforderlich sind.
(6) Das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegt der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, zu denen es bei der Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten Zugang erhält.
(7) Überträgt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit den Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten verbundene Aufgaben an einen Unterauftragnehmer oder ein Tochterunternehmen, so ist sie, unabhängig vom Durchführungsort dieser Tätigkeiten, uneingeschränkt für die vom Subunternehmer durchgeführten Tätigkeiten verantwortlich und muss daher unter anderem die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Tochterunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten überwachen und bewerten.
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die eine aktuelle Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen führt. Die benannte nationale Behörde macht die Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass diese Aufgabe von der in Absatz 1 genannten nationalen Akkreditierungsstelle wahrzunehmen ist.
(3) Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 1 der Kommission die Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zusammen mit allen relevanten Kontaktdaten.
(4) Sind in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen niedergelegt, so findet die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Anwendung.
(5) Unbeschadet des Artikels 16 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um weitere Methoden und Kriterien für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festzulegen.
(1) Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/757 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1805 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung durchführen. Diese Prüfstellen gelten als gemäß den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten für den Seeverkehrssektor akkreditiert.
(2) Die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung durchführen. Diese Prüfstellen gelten als gemäß den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten für den Luftverkehrssektor akkreditiert.
(3) Die Prüfstellen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterrichten die Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 über ihre Absicht, die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, bevor sie ihre erste Überprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juni 2026 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Bis zum 3. Dezember 2034 bewertet die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht umfasst
a) eine Analyse der Folgen für die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler in Bezug auf die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
b) eine Bewertung, wie weitere Anreize für die Nutzung von Primärdaten geschaffen werden können;
c) eine Analyse der Auswirkungen einer verbindlichen Verpflichtung zur Quantifizierung und Offenlegung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dieser Verordnung, wie sie für Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte gilt;
d) eine Bewertung der Durchführbarkeit der Erfassung der Luftverschmutzung durch Verkehrsdienste;
e) eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung uneingeschränkt zugänglich ist;
f) eine Analyse der Art und Weise, wie Datenmittler Ausgabedaten gemäß dieser Verordnung offenlegen, und der möglichen Auswirkungen dieser Offenlegung auf die Entscheidungen von öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern;
g) eine Bewertung der Durchführbarkeit einer Ergänzung der gemeinsamen Methodik, um auch Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Herstellung, Wartung und Entsorgung von Fahrzeugen zu berücksichtigen; diese Bewertung umfasst einen Bericht über die Fortschritte, die bei der Internationalen Organisation für Normung bei der Entwicklung einer weltweit anerkannten Norm auf der Grundlage der Lebenszyklusemissionen erzielt wurden.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 2. Dezember 2030.
Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 15 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Gebiet der Union, bei denen aufgeschlüsselte Informationen über diese Emissionen auf vertraglicher oder freiwilliger Basis zu kommerziellen Zwecken berechnet und offengelegt werden oder bei denen diese Berechnung und Offenlegung nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
Diese Verordnung gilt für
a) Verkehrsunternehmen, Veranstalter von Verkehrsdiensten und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten;
b) Datenmittler;
c) Entwickler von Berechnungsinstrumenten;
d) Entwickler von Datenbanken Dritter und
e) Konformitätsbewertungsstellen.
9. „Primärdaten“ den quantifizierten Wert eines Prozesses oder einer Tätigkeit, der sich aus einer direkten Messung oder einer Berechnung auf der Grundlage direkter Messungen ergibt;
10. „Sekundärdaten“ modellierte Daten oder Standardwerte, die die Anforderungen an Primärdaten nicht erfüllen, z. B. Daten aus Datenbanken und einschlägigen Veröffentlichungen, Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren aus nationalen Verzeichnissen, berechnete Daten, Schätzwerte oder andere repräsentative Daten und Daten aus stellvertretenden Prozessen oder Schätzwerten;
11. „Veranstalter von Verkehrsdiensten“ einen Rechtsträger, der Verkehrsdienste erbringt, bei denen der Betrieb bestimmter Verkehrskettenelemente an einen oder mehrere Rechtsträger, die sie betreiben, untervergeben wird;
12. „Verkehrsunternehmen“ einen Rechtsträger, der Beförderungsvorgänge durchführt, bei denen Güter oder Personen oder beides befördert werden;
13. „Betreiber von Verkehrsknotenpunkten“ einen Rechtsträger, der Verkehrsknotenvorgänge für die Beförderung von Gütern oder Personen durchführt;
14. „Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte“ Veranstalter von Verkehrsdiensten, Verkehrsunternehmen und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten;
15. „Datenmittler“ eine juristische oder natürliche Person, die Informationen über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Gebiet der Union bereitstellt, diese Dienste jedoch weder erbringt noch veranstaltet;
16. „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;
17. „Standardwert“ einen Sekundärdatenwert aus einer veröffentlichten Quelle, der standardmäßig verwendet wird, wenn keine Primärdaten oder modellierten Daten vorliegen;
18. „Energieträger“ einen Stoff oder Vorgang, der genutzt werden kann, um mechanische Arbeit oder Wärme zu erzeugen oder chemische oder physikalische Prozesse durchzuführen;
19. „modellierte Daten“ Sekundärdaten, die unter Verwendung eines Modells erstellt werden, das Primärdaten und/oder auf die Treibhausgasemission bezogene Parameter eines Beförderungsvorgangs oder eines Verkehrsknotenvorgangs berücksichtigt, auch unter Verwendung eines Modells, das durch ein Berechnungsinstrument bereitgestellt wird;
20. „Ausgabedaten“ aufgeschlüsselte Daten über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes, die unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Methodik und Eingabedaten erstellt werden;
21. „Fahrzeug“ ein Mittel zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem, unabhängig vom Verkehrsträger;
22. „Treibhausgastätigkeit“ eine Tätigkeit, die eine Treibhausgasemission zur Folge hat;
23. „Treibhausgastätigkeitsdaten“ das quantitative Maß für eine Treibhausgastätigkeit;
24. „Treibhausgasemissionsintensität“ einen Koeffizienten, der die Verkehrstätigkeit oder die Tätigkeit eines Verkehrsknotens mit der Treibhausgasemission in Beziehung setzt;
25. „Treibhausgasemissionsfaktor“ einen Koeffizienten, der die Daten einer Treibhausgastätigkeit mit der Treibhausgasemission in Beziehung setzt;
26. „Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen“ Emissionen, die den Treibhausgasauswirkungen entsprechen, die sich aus der Nutzung von Fahrzeugen und dem Betrieb von Verkehrsknotenpunkten sowie aus der Bereitstellung von Energie für diese Dienste ergeben;
27. „Berechnungsinstrument“ eine Anwendung, ein Modell oder eine Software, die bzw. das eine automatische Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes ermöglicht;
28. „externes Berechnungsinstrument“ ein Berechnungsinstrument, das von Dritten für eine breite gewerbliche oder nichtgewerbliche Nutzung auf dem Markt bereitgestellt wird;
29. „CO2-Äquivalent (CO2-Äq)“ eine Einheit zum Vergleich des Strahlungsantriebs eines Treibhausgases mit dem von CO2;
30. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(4) Verwenden Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler als Eingabedaten diejenigen Primärdaten, die bereits als Grundlage für die Erstellung von Ausgabedaten verwendet wurden, die im Rahmen anderer Rechtsakte der Union von einer akkreditierten Stelle gemäß Artikel 16 überprüft wurden, so ist die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Überprüfung nicht erforderlich, um die Quellen der für die Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b verwendeten Eingabedaten festzustellen.
(5) Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen aus verbrauchtem Strom können sich Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler dafür entscheiden, anstelle der standortbezogenen Sekundärdaten den marktbasierten Ansatz zu verwenden, sofern die in Anhang J der EN ISO-Norm festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Werden die in der Unionsbasisdatenbank enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten aktualisiert, so macht die Kommission die aktualisierten Standardwerte unverzüglich öffentlich zugänglich. Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler verwenden die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die Aktualisierung öffentlich zugänglich gemacht wurde, zu berechnen und offenzulegen.
Die Verpflichtung zur Verwendung der aktualisierten Standardwerte gemäß Unterabsatz 2 gilt nur für neue Ausgabedaten, die nach der Aktualisierung zu berechnen und offenzulegen sind, ohne dass eine rückwirkende Überarbeitung bereits veröffentlichter Informationen erforderlich ist.
(6) Der Zugang der Öffentlichkeit zur Unionsbasisdatenbank zur Abfrage oder Verwendung von Standardwerten für Treibhausgasemissionsintensitäten ist unentgeltlich und in allen Amtssprachen der Unionsorgane möglich.
(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zur zentralen Unionsdatenbank zur Abfrage oder Verwendung von Standardwerten für Treibhausgasemissionsfaktoren für die Verkehrsenergieträger ist unentgeltlich und in allen Amtssprachen der Unionsorgane möglich.
a) dienen als Grundlage für die gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführte Überprüfung;
b) werden auf Ersuchen einer nach Unionsrecht oder nationalem Recht benannten zuständigen Behörde oder im Falle gesonderter rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einem Dritten zugänglich gemacht;
c) enthalten, sofern die Überprüfung gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführt wurde, einen Verweis auf den Konformitätsnachweis gemäß Artikel 13 Absatz 6 und die Kontaktdaten der Konformitätsbewertungsstelle, die den Konformitätsnachweis erstellt hat;
d) enthalten, sofern die Ausgabedaten unter Verwendung eines externen Berechnungsinstruments gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellt wurden, einen Verweis auf dieses Berechnungsinstrument.
(6) Die Ausgabedaten und die entsprechenden Belege gemäß Absatz 5 müssen in klarer und eindeutiger Form in mindestens einer der Amtssprachen der Unionsorgane erstellt werden. Soweit möglich, werden sie in Form eines Weblinks, eines QR-Codes oder in gleichwertiger Form zugänglich gemacht.
(7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(8) Jeder Empfänger der Ausgabedaten und der entsprechenden Belege gemäß Absatz 5 trifft Maßnahmen, um die Vertraulichkeit relevanter Geschäftsdaten, die gemäß dieser Verordnung verarbeitet und übermittelt werden, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Ausgabedaten und Belege nur mit entsprechender Ermächtigung abgerufen, verarbeitet und offengelegt werden können.
(7) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle erstellt und führt eine aktuelle Liste der Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, bei denen die Überprüfung gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde. Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle der Kommission diese Liste.
(8) Wurden Ausgabedaten bereits im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, die spezifische Vorschriften für die Überprüfung von Ausgabedaten enthalten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen, überprüft, so gelten diese Ausgabedaten als gemäß dem vorliegenden Artikel überprüft.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Überprüfung der Ausgabedaten, die angemessene Häufigkeit dieser Überprüfung und den entsprechenden Konformitätsnachweis. Diese Vorschriften müssen Bestimmungen über die Belege gemäß Artikel 10 Absatz 5 und die Kommunikationsrechte im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärdaten gemäß Artikel 10 Absatz 4 enthalten. Bei der Festlegung dieser Vorschriften trägt die Kommission objektiven Kriterien gebührend Rechnung, einschließlich der Art und des Umfangs des betreffenden Verkehrsdienstes, des relativen Risikos der Nichteinhaltung und der Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.