Art. 16 Überprüfung im Rahmen anderer Rechtsakte der Union unter Einschluss des See- und des Luftverkehrssektors — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/757 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1805 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung durchführen. Diese Prüfstellen gelten als gemäß den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten für den Seeverkehrssektor akkreditiert.
(2) Die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung durchführen. Diese Prüfstellen gelten als gemäß den Artikeln 14 und 15 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten für den Luftverkehrssektor akkreditiert.
(3) Die Prüfstellen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterrichten die Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 2 über ihre Absicht, die Überprüfungstätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, bevor sie ihre erste Überprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen.
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