Art. 15 Akkreditierungsverfahren — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die eine aktuelle Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen führt. Die benannte nationale Behörde macht die Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass diese Aufgabe von der in Absatz 1 genannten nationalen Akkreditierungsstelle wahrzunehmen ist.
(3) Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 1 der Kommission die Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zusammen mit allen relevanten Kontaktdaten.
(4) Sind in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen niedergelegt, so findet die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Anwendung.
(5) Unbeschadet des Artikels 16 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um weitere Methoden und Kriterien für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festzulegen.
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