Art. 12 Umfang der Überprüfung — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Konformität der Ausgabedaten gemäß Artikel 9 mit den Anforderungen der Artikel 3 bis 9 wird von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 überprüft.
(2) Absatz 1 gilt für Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Emissionen berechnen, mit Ausnahme von KMU. Bei KMU kann eine Überprüfung gemäß dieser Verordnung auf deren Ersuchen erfolgen.
Keine Ergebnisse gefunden