Art. 10 Kommunikation und Transparenz — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler legen Ausgabedaten nach Möglichkeit vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes oder dem Abschluss eines Verkehrsvertrags in klarer und eindeutiger Form offen. Bei der Offenlegung von Ausgabedaten fügen Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler der diese Offenlegung begleitenden Mitteilung die Erklärung „Treibhausgasemissionen berechnet gemäß der Verordnung (EU) 2026/1030“ in mindestens einer der Amtssprachen der Unionsorgane und, soweit möglich, auch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verkehrsdienst erbracht wird, bei.
(2) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler können sich dafür entscheiden, die folgenden Informationen sichtbar anzugeben:
a) ob ihre Daten der Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 unterliegen;
b) ob sie ausschließlich Primärdaten für ihre Berechnungen der Ausgabedaten verwendet haben;
c) ob sie das in Artikel 8 genannte Berechnungsinstrument der EU verwendet haben.
(3) Werden Ausgabedaten von einem Datenmittler erhoben und offengelegt, der die Emissionen nicht auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen berechnet, so finden Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 9 Absatz 3 Anwendung. Legt der Datenmittler Ausgabedaten offen, so verweist er auf die Quelle dieser Ausgabedaten.
(4) Werden Primärdaten verwendet, so sind Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler berechtigt, diesen Umstand Dritten mitzuteilen, sofern die Verwendung der Primärdaten gemäß der Überprüfung nach den Artikeln 12 und 13 bestätigt wurde.
(5) Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Treibhausgasemissionen berechnen, müssen Belege darüber vorlegen können, wie die Ausgabedaten erstellt wurden. Diese Belege werden im Einklang mit der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik erbracht und
a) dienen als Grundlage für die gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführte Überprüfung;
b) werden auf Ersuchen einer nach Unionsrecht oder nationalem Recht benannten zuständigen Behörde oder im Falle gesonderter rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einem Dritten zugänglich gemacht;
c) enthalten, sofern die Überprüfung gemäß den Artikeln 12 und 13 durchgeführt wurde, einen Verweis auf den Konformitätsnachweis gemäß Artikel 13 Absatz 6 und die Kontaktdaten der Konformitätsbewertungsstelle, die den Konformitätsnachweis erstellt hat;
d) enthalten, sofern die Ausgabedaten unter Verwendung eines externen Berechnungsinstruments gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellt wurden, einen Verweis auf dieses Berechnungsinstrument.
(6) Die Ausgabedaten und die entsprechenden Belege gemäß Absatz 5 müssen in klarer und eindeutiger Form in mindestens einer der Amtssprachen der Unionsorgane erstellt werden. Soweit möglich, werden sie in Form eines Weblinks, eines QR-Codes oder in gleichwertiger Form zugänglich gemacht.
(7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(8) Jeder Empfänger der Ausgabedaten und der entsprechenden Belege gemäß Absatz 5 trifft Maßnahmen, um die Vertraulichkeit relevanter Geschäftsdaten, die gemäß dieser Verordnung verarbeitet und übermittelt werden, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Ausgabedaten und Belege nur mit entsprechender Ermächtigung abgerufen, verarbeitet und offengelegt werden können.
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