EU-Migrations- und Asylpolitik – Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung betrifft befristete Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Krisensituationen, einschließlich Instrumentalisierung, und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl innerhalb der Union. In der Verordnung sind verstärkte Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die sich auf die Verordnung (EU) 2024/1351 stützen und dabei die gerechte Aufteilung der Verantwortung gewährleisten, sowie befristete spezifische Vorschriften, die von denen der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 abweichen.
(2) Die gemäß dieser Verordnung erlassenen befristeten Maßnahmen müssen den Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen, im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer erklärten Ziele angemessen sein und den Schutz der Rechte der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, gewährleisten sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Völkerrecht und dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl im Einklang stehen. Diese Verordnung berührt nicht die grundlegenden Prinzipien und Garantien, die in den Gesetzgebungsakten festgelegt sind, von denen gemäß der vorliegenden Verordnung Ausnahmeregelungen zulässig sind.
(3) Die gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen werden nur in dem angesichts der Lage unbedingt erforderlichen Maß, befristet, in begrenztem Umfang und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Kapitel IV vorgesehenen Maßnahmen und die in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen nur auf Ersuchen und in dem Umfang anwenden und in Anspruch nehmen, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen ist, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Krisensituation“:
a) eine außergewöhnliche Situation von Massenankünften von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, die unter anderem im Hinblick auf die Bevölkerungszahl, das BIP und die geografischen Besonderheiten des Mitgliedstaats, einschließlich der Größe seines Hoheitsgebiets, ein solches Ausmaß hat und von solcher Art ist, dass das gut vorbereitete Asylsystem, Aufnahmesystem, einschließlich Kinderschutzdienste, oder Rückkehrsystem des Mitgliedstaats nicht mehr funktioniert, einschließlich infolge einer Situation auf lokaler oder regionaler Ebene, sodass es zu schwerwiegenden Folgen für das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems kommen könnte, oder
b) eine Instrumentalisierungssituation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an die Außengrenzen oder in einen Mitgliedstaat fördert oder erleichtert, mit dem Ziel, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren, wenn solche Handlungen wesentliche Funktionen eines Mitgliedstaats, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes seiner nationalen Sicherheit, gefährden könnten.
Die Mitgliedstaaten können um die Genehmigung der Anwendung der in den Kapiteln III und IV aufgeführten Maßnahmen insbesondere dann ersuchen, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen unerwartet stark angestiegen ist. Die Mitgliedstaaten können die in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehenen Ausnahmeregelungen in der Instrumentalisierungssituation nur in Bezug auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose anwenden, die instrumentalisiert werden und die in Verbindung mit einem unerlaubten Grenzübertritt auf dem Land-, See- oder Luftweg in der Nähe der Außengrenze, d. h. der Landgrenzen des Mitgliedstaats, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind, entweder aufgegriffen oder aufgefunden wurden oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden oder die sich an Grenzübergangsstellen gemeldet haben.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „höhere Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können und die diesen Mitgliedstaat daran hindern, seinen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1348 nachzukommen.
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so kann er angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände bei der Kommission ein begründetes Ersuchen stellen, um Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die die ordnungsgemäße Bewältigung dieser Situation und eine mögliche Ausnahme von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren ermöglichen, wobei er gleichzeitig sicherstellt, dass die Grundrechte der Antragsteller gewahrt werden.
(2) Ein begründetes Ersuchen gemäß Absatz 1 umfasst
a) eine Beschreibung
b) gegebenenfalls Art und Umfang der Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, die er für erforderlich hält;
c) gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 13, die er für erforderlich hält, und
d) bei Ersuchen eines Mitgliedstaats um Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 6, ob er beabsichtigt, den Ausschluss bestimmter Kategorien von Antragstellern gemäß Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe b jenes Artikels oder die Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern im Anschluss an eine Einzelfallprüfung gemäß Absatz 9 jenes Artikels vorzusehen.
(1) Nach Einreichung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ersuchenden Mitgliedstaat und in Absprache mit den einschlägigen Agenturen der Union und internationalen Organisationen, insbesondere UNHCR und IOM, unverzüglich die Lage und erlässt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt sind, einen Durchführungsbeschluss nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels.
(2) Die Kommission kann auch eine Empfehlung zur Anwendung eines raschen Verfahrens für die Gewährung internationalen Schutzes für bestimmte Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 14 annehmen.
(3) Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzüglich mit, dass sie eine gemäß Absatz 1 genannte Bewertung vornimmt.
(4) Bei der Bewertung, ob der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist, bewertet die Kommission unter anderem Folgendes:
a) ob ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in die Union erleichtert,
b) ob die durch den Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen angemessen zum Ausdruck bringen, dass jegliche der unter Buchstabe a fallenden Maßnahmen darauf abzielen, die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat zu destabilisieren,
c) ob die Anzahl der Anträge auf internationalen Schutz an den Außengrenzen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl der Anträge unerwartet stark gestiegen ist,
d) ob die Auswirkungen der Instrumentalisierungssituation auf das Migrations- und Asylsystem des betreffenden Mitgliedstaats mit den im Instrumentarium zur Unterstützung der Migration enthaltenen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht ausreichend bewältigt werden können.
(5) Die Kommission stellt unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 fest, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Situation, mit der der Mitgliedstaat konfrontiert ist, erfüllt sind. Die Kommission bewertet die in dem begründeten Ersuchen vorgelegten Informationen anhand der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat in den vorangegangenen zwei Monaten und vergleicht sie mit der Gesamtlage in der Union.
(6) Die Kommission legt insbesondere Folgendes fest:
a) ob das Asylsystem, das Aufnahmesystem, einschließlich der Kinderschutzdienste, oder das Migrationssystem des ersuchenden Mitgliedstaats infolge der Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — obwohl es gut vorbereitet ist und trotz der bereits ergriffenen Maßnahmen — nicht mehr funktionsfähig und der Mitgliedstaat nicht mehr in der Lage ist, die Situation zu bewältigen und ob dies schwerwiegende Folgen für das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems haben könnte,
b) ob der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist, die mit der erforderlichen und verhältnismäßigen Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen angegangen werden soll,
c) ob der Mitgliedstaat mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert ist, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, und inwiefern diese Situation höherer Gewalt ihn daran hindert, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 27, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 und den Artikeln 39, 40, 41 und 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 nachzukommen.
(7) Beim Erlass eines Durchführungsbeschlusses gemäß Absatz 8 gibt die Kommission an, warum die Instrumentalisierungssituation mit den im Instrumentarium zur Unterstützung der Migration gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Maßnahmen nicht ausreichend bewältigt werden kann.
(8) Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung unter Berücksichtigung des begründeten Ersuchens gemäß Artikel 2 und der bereitgestellten Informationen und der Indikatoren für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, erlässt die Kommission unverzüglich und keinesfalls später als zwei Wochen nach Übermittlung des in Artikel 2 dieser Verordnung genannten begründeten Ersuchens einen Durchführungsbeschluss, in dem sie feststellt, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung oder mit einer Situation höherer Gewalt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist. Die Kommission übermittelt den Durchführungsbeschluss an das Europäische Parlament und den Rat.
(1) Gleichzeitig mit dem Erlass des in Artikel 3 genannten Durchführungsbeschlusses der Kommission unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über diesen Vorschlag.
(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 stellt sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, und umfasst Folgendes:
a) soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13, die der Mitgliedstaat sollte anwenden dürfen,
b) soweit angemessen, wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation konfrontiert ist, nach Abstimmung mit dem Mitgliedstaat einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen, der das uneingeschränkte Ermessen der beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritätsmaßnahmen gewährleistet und Folgendes umfasst:
c) wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist, die Ermittlung der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von dieser Situation betroffen sind.
Bei der Festlegung des Solidaritätsbedarfs des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission, ob es sich bei dem Mitgliedstaat bereits um einen begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 handelt.
Hat der Mitgliedstaat in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen die Übernahme als vorrangige oder einzige Solidaritätsmaßnahme angesehen, um die Situation zu bewältigen, so berücksichtigt die Kommission dies in ihrem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, unbeschadet des Ermessens der beitragenden Mitgliedstaaten, zwischen den Arten von Solidaritätsmaßnahmen zu wählen.
(3) Der Rat bewertet den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Absatz 1 und erlässt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieses Vorschlags einen Durchführungsbeschluss, in dem der Mitgliedstaat ermächtigt wird, die Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 anzuwenden und in dem ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufgestellt wird, der die Solidaritätsmaßnahmen enthält, die der Mitgliedstaat zur Bewältigung der Situation nutzen kann.
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels beträgt der Zeitraum für die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen, die in Artikel 4 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses des Rates festgelegt werden, drei Monate. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht.
(2) Am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates zur Änderung oder Verlängerung der spezifischen Ausnahmeregelungen oder des Plans für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorlegen. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Artikel 4 Absätze 3 und 5 finden Anwendung.
(3) Die mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierten Mitgliedstaaten wenden die Artikel 10 bis 13 nur so lange an, wie dies unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen, keinesfalls jedoch über den im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum hinaus. Die Gesamtdauer der Anwendung der Maßnahmen darf die Dauer der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt nicht überschreiten und darf höchstens zwölf Monate betragen.
(1) Die Kommission und der Rat überwachen fortlaufend, ob eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt, die in einem Durchführungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 8 festgestellt wurde, fortbesteht.
(2) Die Kommission achtet besonders auf die Einhaltung der Grundrechte und humanitären Standards und kann die Asylagentur ersuchen, ein besonderes Überwachungsverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 einzuleiten.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Umstände, die zur Feststellung einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt geführt haben, nicht mehr gegeben sind, so schlägt sie die Aufhebung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vor. Hält die Kommission es auf der Grundlage einschlägiger Informationen für angemessen, so schlägt sie die Annahme eines neuen Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung der Änderung oder Verlängerung der Maßnahmen vor, wie in Artikel 5 Absatz 2 festgelegt.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates Bericht über dessen Anwendung gemäß Artikel 4 Absatz 3, insbesondere über die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt, und stellt fest, ob die Situation fortbesteht und ob die Maßnahmen weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sind.
Der gemäß Artikel 15 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingesetzte EU-Solidaritätskoordinator hat zusätzlich zu den in diesen Artikeln aufgeführten Funktionen folgende Aufgaben:
a) Unterstützung der im Rahmen dieser Verordnung erfolgenden Übernahmen von dem betreffenden Mitgliedstaat in den beitragenden Mitgliedstaat,
b) Förderung einer Kultur der Vorsorge, der Zusammenarbeit und der Widerstandsfähigkeit in den Mitgliedstaaten im Bereich Asyl und Migration, unter anderem durch den Austausch hinsichtlich bewährter Verfahren.
Zu diesem Zweck wird der EU-Solidaritätskoordinator vom EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration im Rahmen der einschlägigen Phasen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 in der ursprünglichen Fassung auf dem Laufenden gehalten.
Der EU-Solidaritätskoordinator legt alle zwei Wochen ein Bulletin über den Stand der Umsetzung und der Funktionsweise des Übernahmemechanismus vor. Dieses Bulletin wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(1) Ein Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation konfrontiert ist, kann die folgenden Beitragsarten in dem in Artikel 2 genannten begründeten Ersuchen beantragen:
a) Übernahmen nach den Verfahren gemäß Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351
b) Finanzbeiträge, die auf Maßnahmen abzielen, die für die Bewältigung der Krisensituation in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einschlägigen Drittländern unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte relevant sind, und die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1351 bereitzustellen sind;
c) alternative Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351, die speziell erforderlich sind, um die Krisensituation zu bewältigen, und im Einklang mit Artikel 65 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung stehen; solche Maßnahmen werden als finanzielle Solidarität gezählt, und ihr tatsächlicher Wert wird anhand objektiver Kriterien festgelegt.
(2) Bei der Durchführung von Übernahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig die Übernahme vulnerabler Personen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(1) Liegen die im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 festgelegten zusätzlichen Übernahmezusagen und die im jährlichen Solidaritätspool verfügbaren Zusagen unter dem in diesem Durchführungsbeschluss des Rates ermittelten Übernahmebedarf,
a) übernehmen die beitragenden Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, für die der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, in einer Größenordnung von bis zu 100 % des Übernahmebedarfs, der in dem im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten Plan für Solidaritätsmaßnahmen ermittelt wurde;
b) bei der Anwendung des Buchstabens a dieses Unterabsatzes und falls erforderlich übernehmen die beitragenden Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 die Zuständigkeit über ihren gerechten Anteil hinaus;
c) bei der Anwendung der Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes gelten Artikel 63 Absätze 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend.
Wird die Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf eine Situation aktiviert, die derjenigen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a entspricht und vereinbaren die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Aktivierung, Artikel 11 der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, so werden keine obligatorischen Verrechnungen gemäß diesem Artikel vorgenommen. Wird der betreffende Mitgliedstaat mit dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungsbeschluss des Rates ermächtigt, Artikel 13 anzuwenden, so werden keine obligatorischen Verrechnungen gemäß diesem Artikel vorgenommen.
(2) Reicht die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels nicht aus, um 100 % des in dem Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 ermittelten Übernahmebedarfs zu decken, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich wieder einberufen.
(3) Ein begünstigter Mitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu übernehmen, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, und zwar anstelle von Übernahmen nach dem Verfahren des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(4) Ist ein beitragender Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder Artikel 13 für Anträge zuständig geworden, die über seinen gerechten Anteil hinausgehen, so ist er berechtigt,
a) seinen gerechten Anteil an künftigen Solidaritätsbeiträgen im Rahmen der folgenden jährlichen Zyklen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend der Anzahl an Anträgen, die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, über einen Zeitraum von fünf Jahren proportional zu kürzen, oder
b) seinen gerechten Anteil an künftigen Solidaritätsbeiträgen, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt sind, entsprechend der Anzahl an Anträgen zu kürzen, die der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat; eine solche Kürzung kann nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Durchführungsbeschluss des Rates, der den Mitgliedstaat dazu veranlasst hat, über seinen gerechten Anteil hinauszugehen, nicht mehr in Kraft ist.
(5) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Absatz 4 Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die Zahl der Anträge, für die der Mitgliedstaat die Zuständigkeit über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat, und die Kürzung, die er im Rahmen der anstehenden jährlichen Zyklen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 oder während der Durchführung eines bestimmten gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschlusses des Rates vorzunehmen beabsichtigt.
Wenn die Kommission nach Abschluss der Prüfung der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bestätigt, dass der betreffende Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, ermächtigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, seinen gerechten Anteil um die entsprechende Anzahl der Anträge zu kürzen, die dieser Mitgliedstaat über seinen gerechten Anteil hinaus beigetragen hat, im Rahmen der folgenden jährlichen Zyklen der Verordnung (EU) 2024/1351, bei der Durchführung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsbeschlusses des Rates innerhalb des in Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums, um einen anderen Mitgliedstaat zu unterstützen, oder wenn nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eine Verrechnung der Verantwortlichkeiten erforderlich ist.
(6) Kann der Solidaritätsbedarf anderer Mitgliedstaaten, die begünstigte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 oder 59 der Verordnung (EU) 2024/1351 sind, aufgrund der Inanspruchnahme der verfügbaren Zusagen im jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 4Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels durch den mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaat nicht bewältigt werden, so wird das Hochrangige EU-Migrationsforum im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1351 und dem Verfahren gemäß Artikel 57 der genannten Verordnung vordringlich einberufen.
(7) Ist ein anderer Mitgliedstaat infolge der im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 enthaltenen Maßnahmen, die zur Unterstützung des mit einer Krisensituation konfrontierten Mitgliedstaats notwendig sind, der Auffassung, dass er einem Migrationsdruck ausgesetzt ist oder mit einer ausgeprägten Migrationslage gemäß Artikel 2 Nummern 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder mit einer Krisensituation konfrontiert ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat um Solidaritätsmaßnahmen oder eine vollständige oder teilweise Kürzung seiner Solidaritätsbeiträge gemäß der genannten Verordnung oder Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung ersuchen.
Bei der Prüfung des in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten begründeten Ersuchens des Mitgliedstaats berücksichtigt die Kommission zusätzlich zu den Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung 2024/1351 auch, ob dieser Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz über seinen gerechten Anteil hinaus übernommen hat.
(1) In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt kann der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat Anträge, die innerhalb des Zeitraums, in dem dieser Absatz angewendet wird, gestellt werden, abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1348 spätestens vier Wochen nach Antragstellung registrieren.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 registriert der betreffende Mitgliedstaat vorrangig Anträge von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen.
(3) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so kann er bei der Registrierung Anträgen, die wahrscheinlich begründet sind, Vorrang einräumen.
(4) In einer Krisensituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a kann die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 dieses Artikels nur während des Zeitraums angewendet werden, der im ursprünglichen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegt ist, und nicht bei späteren Verlängerungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 oder 2.
(5) Im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Antragsteller in der Lage sind, ihre Rechte gemäß diesen Instrumenten wirksam in Anspruch zu nehmen und auszuüben, sobald sie einen Antrag stellen, unabhängig davon, wann die Registrierung stattfindet. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandte Maßnahme, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahme.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat ein begründetes Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 1 stellt, kann er der Kommission mitteilen, dass er es als notwendig erachtet, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden, bevor er im Rahmen des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 dazu ermächtigt wird, und gibt die genauen Gründe dafür an, aufgrund derer ein sofortiges Handeln erforderlich ist.
In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels für einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen ab dem auf die Einreichung des Ersuchens folgenden Tag anwenden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 ermächtigt, diese Ausnahmeregelung weiterhin anzuwenden.
(7) Die Verlängerung der Frist für die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegten Fristen.
(1) In einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt können die Mitgliedstaaten bei Anträgen, die innerhalb des Geltungszeitraums des vorliegenden Artikels eingereicht werden, von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 abweichen, indem die Höchstdauer des Grenzverfahrens für die Prüfung der Anträge gemäß jenem Artikel durch einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängert wird. Dieser Zeitraum wird nicht zusätzlich zu der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung genannten Frist angewendet.
(2) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder einer Situation höherer Gewalt kann von Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 von der Verpflichtung nicht verlangt werden, Anträge von Antragstellern gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung in einem Grenzverfahren zu prüfen, wenn die Maßnahmen im Notfallplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht ausreichen, um dieser Situation zu begegnen.
(3) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j vorgesehenen Schwellenwert auf 5 % herabsetzen.
(4) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 — auch in Fällen, in denen der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde zur Gewährung internationalen Schutzes nach den neuesten verfügbaren jährlichen Eurostat-Daten im Unionsdurchschnitt 50 % oder weniger beträgt, sowie in den in [Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung genannten Fällen — in einem Grenzverfahren unter Berücksichtigung des sich rasch entwickelnden Schutzbedarfs, der im Herkunftsland auftreten könnte, nach den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten über die Begründetheit eines Antrags entscheiden.
(5) Bei der Anwendung von Absatz 4 oder 5 dieses Artikels prüft der betreffende Mitgliedstaat vorrangig Anträge auf internationalen Schutz von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 und von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen. Wendet der betreffende Mitgliedstaat Absatz 3, 4 oder 6 dieses Artikels an, so kann er auch Anträgen auf internationalen Schutz, die wahrscheinlich begründet sind, bei der Prüfung Vorrang einräumen.
(1) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder in einer Situation höherer Gewalt, die es dem mit einer solchen Situation konfrontierten Mitgliedstaat unmöglich macht, die in den Artikeln 39, 40, 41 und 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen einzuhalten oder Personen aufzunehmen, für die er nach der genannten Verordnung zuständig ist, kann der Mitgliedstaat von allen in den Artikeln 39, 40 und 41 sowie in Artikel 46 der genannten Verordnung festgelegten Fristen gleichzeitig abweichen.
(2) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung an, so muss er
a) ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von vier Monaten nach dem Tag stellen, an dem der Antrag registriert wurde,
b) auf ein Aufnahmegesuch nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs antworten,
c) eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb eines Monats nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung übermitteln oder den Eingang innerhalb eines Monats nach einer solchen Mitteilung bestätigen und
d) eine Überstellung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, die nach Artikel 43 Absatz 3 der genannten Verordnung aufschiebende Wirkung hat, vornehmen.
(3) Hält der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat die Fristen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder d des vorliegenden Artikels nicht ein, so liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1351 bei ihm oder wird ihm übertragen.
(1) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351, in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, wenn die Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher Intensität sind, dass sie ein ernstes Risiko schwerwiegender Mängel bei der Behandlung von Antragstellern bergen können und somit zu einer ernsten Gefahr dafür werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht mehr funktionsfähig ist, kann ein mit dieser Situation konfrontierter Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung entbunden werden,
a) einen Antragsteller, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde, wieder aufzunehmen, — wenn diese Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegt wurde — oder
b) einen Antragsteller gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen.
Der vorliegende Absatz findet nur Anwendung, wenn der Antrag in dem mit der Situation konfrontierten Mitgliedstaat innerhalb des Zeitraums, der in dem in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt ist, und höchstens vier Monate vor dem Datum der Annahme dieses Durchführungsbeschlusses des Rates registriert wurde.
(2) Findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung und wurde der mit dieser Situation konfrontierte Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 als zuständig bestimmt, so wird dieser Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden, und die Zuständigkeit wird auf den Mitgliedstaat übertragen, in dem der zweite Antrag registriert wurde.
Der Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständig wird, gibt in Eurodac an, dass er gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
(3)
(1) Legen objektive Umstände nahe, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder aus einem Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder aus einem Teil eines solchen Landes oder aufgrund der in der Verordnung (EU) 2024/1347 festgelegten Kriterien begründet sein könnten, so kann die Kommission nach Abstimmung mit dem Hochrangigen EU-Migrationsforum eine Empfehlung für die Anwendung eines raschen Verfahrens erlassen, indem sie alle sachdienlichen Informationen bereitstellt, um insbesondere die Anwendung von Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 durch die Asylbehörden zu erleichtern.
(2) Wenn die Asylbehörde nach dem Erlass einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfehlung Artikel 13 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 anwendet, um auf die persönliche Anhörung zu verzichten, und Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung anwendet, um die Prüfung des Antrags vorzuziehen, weil er wahrscheinlich begründet ist, stellt sie abweichend von Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung sicher, dass die Prüfung der Begründetheit des Antrags spätestens vier Wochen nach Einreichung des Antrags abgeschlossen wird.
(3) Bei der Prüfung, ob eine Empfehlung nach Absatz 1 zu erlassen ist, kann die Kommission die einschlägigen Agenturen der Union, UNHCR und andere einschlägige Organisationen konsultieren.
Wendet der betreffende Mitgliedstaat in einer Krisensituation eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 10 bis 13 an, so unterrichtet er die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ordnungsgemäß in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen, über den Standort der Registrierungsstellen, einschließlich der Grenzübergangsstellen, die für die Registrierung und die Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz zur Verfügung stehen, sowie über die Dauer der Maßnahmen.
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten nationalen Strategien umfassen auch
a) Präventivmaßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Vorsorge und zur Verringerung des Risikos von Krisensituationen und eine Notfallplanung unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2303 und (EU) 2019/1896 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte der Kommission, die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration veröffentlicht wurden;
b) eine Analyse der Maßnahmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt in dem betreffenden Mitgliedstaat und zu deren Behebung erforderlich sind, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Personen, die internationalen Schutz oder sonstige Formen des Schutzes beantragen oder genießen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, und, soweit angemessen, die regionalen und lokalen Behörden konsultieren, sofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht.
(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten erforderlichenfalls die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 erstellten nationalen Strategien, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Krisensituation gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
(1) Um die reibungslose Anwendung der im Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen zu gewährleisten, beruft der EU-Solidaritätskoordinator unmittelbar nach dem Erlass dieses Durchführungsbeschlusses des Rates eine erste Sitzung der Fachebene des EU-Migrationsforums gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 ein. Nach dieser ersten Sitzung tritt die Fachebene des EU-Migrationsforums so oft wie nötig zusammen.
(2) Der mit einer Krisensituation konfrontierte Mitgliedstaat kann die Unterstützung aller Behörden, die kurzfristig in der Lage sind, das Personal ihrer zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufzustocken, und die Unterstützung durch von der Asylagentur entsandte Experten im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der genannten Verordnung und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2303 anfordern.
(3) Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die einschlägigen Agenturen der Union und der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeiten eng zusammen und unterrichten einander regelmäßig über die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3.
(4) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat meldet der Kommission weiterhin alle für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Daten, einschließlich Statistiken. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auch die für die Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 und für den Vorschlag zur Aufhebung oder Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates erforderlichen spezifischen Informationen sowie alle sonstigen Informationen, die die Kommission gegebenenfalls anfordern kann.
(5) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat arbeitet weiterhin eng mit UNHCR und anderen Organisationen, die der Mitgliedstaat mit Aufgaben gemäß dem vorliegenden Kapitel, der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 betraut hat, zusammen.
(6) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel stellen die Kommission und der Rat jederzeit sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
(1) Mitgliedstaaten, die eine Übernahme als Solidaritätsmaßnahme durchführen, können unter den in Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1147 festgelegten Bedingungen finanzielle Unterstützung der Union erhalten, einschließlich für Maßnahmen zur frühzeitigen Integration, die von regionalen und lokalen Behörden durchgeführt werden.
(2) Einem Mitgliedstaat, der sich in einer Krisensituation befindet, kann Soforthilfe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1147 gewährt werden, auch für den Bau, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Aufnahmeeinrichtungen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Standards.
In Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird folgender Buchstabe angefügt:
„ba) eine Krisensituation im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates.
im Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
(4) Bei Erlass des in Absatz 1 genannten Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates kann die Kommission gegebenenfalls eine Empfehlung zur Anwendung eines raschen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes auf bestimmte Kategorien von Antragstellern gemäß Artikel 14 erlassen.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, es werden die Gründe aufgeführt, auf die er sich stützt, und der Termin festgelegt, ab dem die in den Artikeln 10 bis 13 genannten Ausnahmeregelungen angewendet werden dürfen, sowie der Zeitraum ihrer Anwendung gemäß Artikel 5. In dem Durchführungsbeschluss des Rates
a) werden, soweit angemessen, die spezifischen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 angegeben, die der betreffende Mitgliedstaat anwenden darf;
b) wird, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen aufgestellt, der Folgendes umfasst:
c) werden die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen angegeben, die von dieser Situation betroffen sind, sofern der betroffene Mitgliedstaat mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b konfrontiert ist.
Der Rat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Durchführungsbeschluss.
(6) In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 in einem Grenzverfahren über die Begründetheit aller Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entscheiden, die instrumentalisiert und innerhalb des Zeitraums, in dem der vorliegende Absatz angewendet wird, registriert werden.
(7) Bei der Anwendung von Absatz 6 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) Minderjährige unter zwölf Jahren und ihre Familienangehörigen sowie Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1348 werden vom Grenzverfahren ausgeschlossen, oder
b) die Anwendung des Grenzverfahrens in Bezug auf die folgenden Kategorien von Antragstellern wird eingestellt, wenn auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass ihre Anträge wahrscheinlich begründet sind:
Dieser Absatz lässt den verpflichtenden Charakter des Grenzverfahrens gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1348 unberührt.
(8) Wird der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 6 dieses Artikels anzuwenden, so wird in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 angegeben, ob Absatz 7 Buchstabe a oder b auf der Grundlage der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Anwendung findet.
(9) Der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat wendet die in den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen von den Asylverfahrensregeln nicht an oder beendet deren Anwendung, wenn gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 oder mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann.
(10) Bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Ausnahmen gelten die Grundsätze des Rechts auf Asyl und die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie die in den Kapiteln I und II der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Garantien, damit die Rechte von Personen, die internationalen Schutz suchen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, geschützt sind.
Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen berühren nicht das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351. Ist dieses Verfahren länger als die Höchstdauer des Asylverfahrens an der Grenze in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt, so wird das Verfahren und das restliche Asylverfahren im Hoheitsgebiet des die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1348 abgeschlossen.
(4) Findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung, so werden Überstellungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 an den zuständigen Mitgliedstaat, der mit einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist, erst dann durchgeführt, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mehr mit dieser Situation konfrontiert ist, es sei denn, der zuständige Mitgliedstaat hat aufgrund der individuellen Umstände des Antragstellers der Aufnahme der betreffenden Person zugestimmt. Findet die Überstellung innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, die nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufschiebende Wirkung hat, auch aufgrund des Fortbestehens der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt, nicht statt, so wird der zuständige Mitgliedstaat, der mit dieser Situation konfrontiert ist, abweichend von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von seinen Verpflichtungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden, und die Zuständigkeit dem überstellenden Mitgliedstaat übertragen.
Kann nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, so ist der Mitgliedstaat, in dem der zweite Antrag registriert wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat vor dem Datum der Annahme des in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt hat, bleiben von diesem Unterabsatz unberührt.
Der Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes zuständig wird, gibt in Eurodac an, dass er gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.