EU-RechtVerordnungenEU-Migrations- und Asylpolitik – Krisensituationen und Situationen höherer GewaltKAPITEL IV AUSNAHMENArtikel 12

Artikel 12Verlängerung der festgelegten Fristen für Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen und Überstellungen in einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder einer Situation höherer Gewalt

In Kraft seit 11. Juni 2024
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