Artikel 2 Begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaats — EU-Migrations- und Asylpolitik – Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt
Gliederung
KAPITEL II GOVERNANCE
Artikel 2 Begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaats
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so kann er angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände bei der Kommission ein begründetes Ersuchen stellen, um Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die die ordnungsgemäße Bewältigung dieser Situation und eine mögliche Ausnahme von den einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren ermöglichen, wobei er gleichzeitig sicherstellt, dass die Grundrechte der Antragsteller gewahrt werden.
(2) Ein begründetes Ersuchen gemäß Absatz 1 umfasst
a) eine Beschreibung
b) gegebenenfalls Art und Umfang der Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, die er für erforderlich hält;
c) gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 13, die er für erforderlich hält, und
d) bei Ersuchen eines Mitgliedstaats um Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 6, ob er beabsichtigt, den Ausschluss bestimmter Kategorien von Antragstellern gemäß Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe b jenes Artikels oder die Einstellung des Grenzverfahrens für bestimmte Kategorien von Antragstellern im Anschluss an eine Einzelfallprüfung gemäß Absatz 9 jenes Artikels vorzusehen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
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