EU-RechtVerordnungenEU-Migrations- und Asylpolitik – Krisensituationen und Situationen höherer GewaltKAPITEL IV AUSNAHMENArtikel 13

Artikel 13Ausnahmen von der Pflicht zur Wiederaufnahme eines Antragstellers im Fall von außergewöhnlichen Massenankünften

In Kraft seit 11. Juni 2024
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