Artikel 24 Bewertung — Überprüfung von Nicht-EU-Staatsangehörigen an den EU-Außengrenzen
Rückverweise
Bis zum 12. Juni 2028 erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.
Bis zum 12. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 12. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
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