Artikel 1 Gegenstand — Überprüfung von Nicht-EU-Staatsangehörigen an den EU-Außengrenzen
Rückverweise
Diese Verordnung sieht Folgendes vor:
a) die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen, eine Außengrenze unbefugt überschritten haben, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden, und
b) die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie an den Außengrenzen kontrolliert wurden, bevor sie an das geeignete Verfahren verwiesen werden.
Das Ziel der Überprüfung besteht darin, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken, alle von der Überprüfung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu kontrollieren, ob die der Überprüfung unterzogenen Personen möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten. Die Überprüfung umfasst auch eine vorläufige Gesundheitsprüfung und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität, um Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, und Personen, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie vulnerable Personen zu ermitteln. Diese Prüfungen erleichtern die Verweisung der betreffenden Personen an das geeignete Verfahren.
Diese Verordnung sieht ferner in jedem Mitgliedstaat einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), während der Überprüfung vor.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…