Artikel 25 Inkrafttreten — Überprüfung von Nicht-EU-Staatsangehörigen an den EU-Außengrenzen
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Die Geltung der Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 über Abfragen in EU-Informationssystemen, dem CIR und dem ESP beginnt erst nach Inbetriebnahme der einzelnen betreffenden Informationssysteme, des CIR und des ESP.
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