Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt. Es gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Artikel 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze“) abgelehnt wurde. In der Verordnung werden ferner befristete spezifische Vorschriften für das Rückkehrverfahren an der Grenze in Krisensituationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 festgelegt.
Mit dieser Verordnung wird auch die Verordnung (EU) 2021/1148 geändert, um die Finanzierung der Unterstützung gemäß der genannten Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 zu ermöglichen.
(2) Die gemäß Kapitel III dieser Verordnung erlassenen befristeten Maßnahmen müssen den Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen, auf die Verwirklichung ihrer erklärten Ziele ausgerichtet sein und den Schutz der Rechte der Antragsteller gewährleisten sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Charta und dem Völkerrecht im Einklang stehen.
(3) Die Maßnahmen gemäß Kapitel III dieser Verordnung werden nur in dem angesichts der Lage unbedingt erforderlichen Maß, vorübergehend, in begrenztem Umfang und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt. Auf Antrag können die Mitgliedstaaten die in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen nur insoweit anwenden, als dies in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Beschluss vorgesehen ist.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1348;
b) „Antragsteller“ den Antragsteller gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(1) Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht gestattet.
(2) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
(3) Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 8 bis 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 2 bis 4 und die Artikel 16 bis 18 der Richtlinie 2008/115/EG finden für die Zwecke dieses Artikels Anwendung.
(4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter.
(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und darf weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleihen. Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer an die zuständigen Behörden, die zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.
(6) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(1) Eine Inhaftnahme darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn sich dies aufgrund einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist und andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.
(4) Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, wie eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht und während hierfür Vorkehrungen im Gange sind, die mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Die Haftdauer darf den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraum nicht überschreiten und wird auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG angerechnet, wenn unmittelbar nach einer Haft gemäß dem vorliegenden Artikel eine nachfolgende Inhaftnahme angeordnet wird.
(5) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).
12. Dezember 2024
(1) In einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 und in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 11 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde, die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet ist, können die Mitgliedstaaten folgendermaßen abweichen:
a) abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Höchstzeitraum, in dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose an den in dem genannten Artikel erwähnten Standorten festzuhalten sind, um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängern;
b) abweichend von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung darf die Haftdauer den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum nicht überschreiten und ist auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG anzurechnen.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, deren Antrag vor der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde und die nach Erlass dieses Beschlusses kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird.
(3) Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Rechtsauskunfts- und Beratungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn solche Beschränkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 befindet, kann er einen Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung stellen. Stellt ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag, so gelten soweit einschlägig die Artikel 2 bis 6 und Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1359. Wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1359 eingeleitet, so können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens die Anwendung der in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen beantragen.
Wendet ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 vorgesehene Ausnahmeregelung an, so unterrichtet er die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen und über die Dauer der Maßnahmen.
Die Verordnung (EU) 2021/1148 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
2. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
3. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
4. In Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
5. In Anhang II Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
6. Anhang VI wird wie folgt geändert:
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Die in dieser Verordnung angegebenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird; Der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche beziehungsweise im letzten Monat dieselbe Bezeichnung beziehungsweise dieselbe Zahl des Monats wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses letzten Monats um Mitternacht.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in dem betreffenden Mitgliedstaat; endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als letzter Tag der Frist.
Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, Kapitel II dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2026 durchzuführen, wobei sie die etwaigen ermittelten Lücken und erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, in dem die Maßnahmen und ein Zeitplan für deren Durchführung festgelegt sind. Jeder Mitgliedstaat schließt die Durchführung seines Plans bis zum 1. Juli 2026 ab.
Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, und aus den Unionsfonds kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Einrichtungen und sonstigen Stellen und Fonds geltenden Rechtsakte finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der nationalen Durchführungspläne.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen spätestens zum 12. September 2027.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.