Artikel 10 Anfechtung durch die Behörden — Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10 Anfechtung durch die Behörden
Rückverweise
Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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