Artikel 8 Besondere Bestimmungen und Garantien — Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
Gliederung
KAPITEL III IN EINER KRISENSITUATION ANWENDBARE AUSNAHMEREGELUNGEN
Artikel 8 Besondere Bestimmungen und Garantien
Rückverweise
Wendet ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 vorgesehene Ausnahmeregelung an, so unterrichtet er die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen und über die Dauer der Maßnahmen.
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