Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1348;
b) „Antragsteller“ den Antragsteller gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Keine Ergebnisse gefunden