Artikel 4 Rückkehrverfahren an der Grenze — Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
Gliederung
KAPITEL II RÜCKKEHRVERFAHREN AN DER GRENZE
Artikel 4 Rückkehrverfahren an der Grenze
Rückverweise
(1) Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht gestattet.
(2) Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).
(3) Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 8 bis 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 2 bis 4 und die Artikel 16 bis 18 der Richtlinie 2008/115/EG finden für die Zwecke dieses Artikels Anwendung.
(4) Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter.
(5) Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und darf weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleihen. Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer an die zuständigen Behörden, die zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.
(6) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
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