Artikel 14 Inkrafttreten und Geltung — Verordnung zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Inkrafttreten und Geltung
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
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