Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Diese Vorschriften gelten für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr durch Elektrolyse und analog für weniger verbreitete Erzeugungswege.
Sie gelten unabhängig davon, ob flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Gebotszone“ bezeichnet eine Gebotszone im Sinne von Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates für Mitgliedstaaten oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer;
2. „Direktleitung“ bezeichnet eine Direktleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates;
3. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom“ bezeichnet einzelne Einheiten oder Gruppen von Einheiten, die an einem oder mehreren Standorten Strom aus einer oder mehreren erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erzeugen, mit Ausnahme von Einheiten zur Stromerzeugung aus Biomasse und von Speichereinheiten;
4. „Kraftstofferzeuger“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt;
5. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die Aufnahme der Produktion flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder von erneuerbarem Strom, und zwar zum ersten Mal oder im Anschluss an ein Repowering im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei dem Investitionen von mehr als 30 % der Investitionen erforderlich sind, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wären;
6. „intelligentes Messsystem“ bezeichnet ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944;
7. „Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.
Für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für die Anrechnung von Strom, der über einen Direktanschluss an eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bezogen wird, als vollständig erneuerbar legt der Kraftstofferzeuger Nachweise über Folgendes vor:
a) die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sind über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verbunden, oder die Erzeugung von erneuerbarem Strom und die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erfolgen innerhalb derselben Anlage;
b) die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurden frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in Betrieb genommen; wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr um zusätzliche Produktionskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Kapazität als Teil der bestehenden Anlage, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt;
c) die Stromerzeugungsanlage ist nicht an das Netz angeschlossen, oder sie ist an das Netz angeschlossen, aber ein intelligentes Messsystem, das alle Stromflüsse aus dem Netz misst, belegt, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr zu erzeugen.
Verwendet der Kraftstofferzeuger auch Strom aus dem Netz, so kann er ihn als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Vorschriften des Artikels 4 erfüllt.
(1) Kraftstofferzeuger können Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in einer Gebotszone befindet, in der der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms im vorangegangenen Kalenderjahr 90 % überstieg und die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr eine Höchstzahl von Stunden nicht überschreitet, die im Verhältnis zum Anteil des erneuerbaren Stroms in der Gebotszone festgelegt wird.
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in einer Gebotszone befindet, in der die Emissionsintensität von Strom unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Die Kraftstofferzeuger haben direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom wird tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt;
b) die Bedingungen für die zeitliche und geografische Korrelation gemäß den Artikeln 6 und 7 sind erfüllt.
(3) Strom aus dem Netz, der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzt wird, kann auch als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendete Strom während eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls verbraucht wird, für das der Kraftstofferzeuger anhand von Nachweisen des nationalen Übertragungsnetzbetreibers nachweisen kann, dass
a) ein abwärts gerichteter Redispatch von Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand;
b) der für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verbrauchte Strom die Notwendigkeit des Redispatch um eine entsprechende Menge verringert hat.
(4) Sind die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Bedingungen der Zusätzlichkeit, der zeitlichen Korrelation und der geografischen Korrelation gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erfüllt.
Die Bedingung der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Kraftstofferzeuger in ihren eigenen Anlagen eine Menge an erneuerbarem Strom erzeugen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, oder wenn sie direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen haben, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt wird, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurde frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in Betrieb genommen.
b) Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom hat keine Förderung in Form von Betriebs- oder Investitionsbeihilfen erhalten, mit Ausnahme von Förderung, die die Anlagen vor ihrem Repowering erhalten haben, finanzieller Förderung für Land oder für Netzanschlüsse, Förderung, die keine Nettoförderung darstellt, wie z. B. Förderung, die vollständig zurückgezahlt wurde, und Förderung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, die Anlagen zur Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr versorgen, die für Forschung, Erprobung und Demonstration genutzt werden.
Bis zum 31. Dezember 2029 gilt die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in demselben Kalendermonat erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die in demselben Kalendermonat geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde.
Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb desselben Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die innerhalb des Zeitraums von einer Stunde geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Vorschriften dieses Absatzes ab dem 1. Juli 2027 nach einer Mitteilung an die Kommission auf flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden.
Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(1) Die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der geografischen Korrelation gilt als erfüllt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien in Bezug auf den Standort des Elektrolyseurs erfüllt ist:
a) die Anlage, die im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erneuerbaren Strom erzeugt, befindet sich in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur, oder sie befand sich zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur;
b) die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom befindet sich in einer verbundenen Gebotszone, die auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen kann, und die Strompreise sind im betreffenden Zeitraum auf dem Day-Ahead-Markt gemäß Artikel 6 in der verbundenen Gebotszone mindestens so hoch wie in der Gebotszone, in der der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt wird;
c) die Anlage, die im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erneuerbaren Strom erzeugt, befindet sich in einer Offshore-Gebotszone, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich der Elektrolyseur befindet.
(2) Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2019/943 können die Mitgliedstaaten neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien für den Standort von Elektrolyseuren und der Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom einführen, um die Vereinbarkeit zusätzlicher Kapazitäten mit der nationalen Planung der Wasserstoff- und Stromnetze sicherzustellen. Zusätzliche Kriterien dürfen sich nicht negativ auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts auswirken.
Die Kraftstofferzeuger müssen zuverlässige Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Artikel 3 bis 7 erfüllt sind, darunter gegebenenfalls für jede Stunde:
a) die Strommenge, die für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet wird, weiter aufgeschlüsselt nach:
b) die Menge des erneuerbaren Stroms, der von den Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erzeugt wird, unabhängig davon, ob die Anlagen direkt an einen Elektrolyseur angeschlossen sind und ob der erneuerbare Strom für die Erzeugung der flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder für andere Zwecke verwendet wird;
c) die Mengen an erneuerbaren und nicht erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, die der Kraftstofferzeuger produziert hat.
Kraftstofferzeuger können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte nationale oder internationale freiwillige Systeme nutzen, um die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Einklang mit Artikel 8 nachzuweisen, unabhängig davon, ob die flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.
Legt ein Kraftstofferzeuger Nachweise oder Daten vor, die er im Einklang mit einem System erhalten hat, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist, so darf ein Mitgliedstaat die Anbieter flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr nicht dazu verpflichten, weitere Nachweise für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien vorzulegen, soweit der genannte Beschluss den Nachweis der Übereinstimmung des Systems mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsätze 5 und 6 der genannten Richtlinie betrifft.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Auswirkungen der zeitlichen Korrelation, auf die Erzeugungskosten, die Treibhausgaseinsparungen und das Energiesystem bewertet.
Artikel 5 Buchstaben a und b gelten bis zum 1. Januar 2038 nicht für Anlagen zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Kapazitäten, die nach dem 1. Januar 2028 für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr hinzugefügt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union