Artikel 7 Geografische Korrelation — Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
Rückverweise
(1) Die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der geografischen Korrelation gilt als erfüllt, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien in Bezug auf den Standort des Elektrolyseurs erfüllt ist:
a) die Anlage, die im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erneuerbaren Strom erzeugt, befindet sich in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur, oder sie befand sich zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur;
b) die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom befindet sich in einer verbundenen Gebotszone, die auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen kann, und die Strompreise sind im betreffenden Zeitraum auf dem Day-Ahead-Markt gemäß Artikel 6 in der verbundenen Gebotszone mindestens so hoch wie in der Gebotszone, in der der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt wird;
c) die Anlage, die im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erneuerbaren Strom erzeugt, befindet sich in einer Offshore-Gebotszone, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich der Elektrolyseur befindet.
(2) Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2019/943 können die Mitgliedstaaten neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien für den Standort von Elektrolyseuren und der Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom einführen, um die Vereinbarkeit zusätzlicher Kapazitäten mit der nationalen Planung der Wasserstoff- und Stromnetze sicherzustellen. Zusätzliche Kriterien dürfen sich nicht negativ auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts auswirken.
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