Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Gebotszone“ bezeichnet eine Gebotszone im Sinne von Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates für Mitgliedstaaten oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer;
2. „Direktleitung“ bezeichnet eine Direktleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates;
3. „Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom“ bezeichnet einzelne Einheiten oder Gruppen von Einheiten, die an einem oder mehreren Standorten Strom aus einer oder mehreren erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erzeugen, mit Ausnahme von Einheiten zur Stromerzeugung aus Biomasse und von Speichereinheiten;
4. „Kraftstofferzeuger“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr erzeugt;
5. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die Aufnahme der Produktion flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder von erneuerbarem Strom, und zwar zum ersten Mal oder im Anschluss an ein Repowering im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei dem Investitionen von mehr als 30 % der Investitionen erforderlich sind, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wären;
6. „intelligentes Messsystem“ bezeichnet ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944;
7. „Bilanzkreisabrechnungszeitintervall“ bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…