Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
Die Kraftstofferzeuger müssen zuverlässige Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Artikel 3 bis 7 erfüllt sind, darunter gegebenenfalls für jede Stunde:
a) die Strommenge, die für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet wird, weiter aufgeschlüsselt nach:
b) die Menge des erneuerbaren Stroms, der von den Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erzeugt wird, unabhängig davon, ob die Anlagen direkt an einen Elektrolyseur angeschlossen sind und ob der erneuerbare Strom für die Erzeugung der flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr oder für andere Zwecke verwendet wird;
c) die Mengen an erneuerbaren und nicht erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, die der Kraftstofferzeuger produziert hat.
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