EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den VerkehrArtikel 4

Artikel 4Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar

In Kraft seit 10. Juli 2023
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