Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar — Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
(1) Kraftstofferzeuger können Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in einer Gebotszone befindet, in der der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms im vorangegangenen Kalenderjahr 90 % überstieg und die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr eine Höchstzahl von Stunden nicht überschreitet, die im Verhältnis zum Anteil des erneuerbaren Stroms in der Gebotszone festgelegt wird.
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr in einer Gebotszone befindet, in der die Emissionsintensität von Strom unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Die Kraftstofferzeuger haben direkt oder über Mittler mit Wirtschaftsteilnehmern, die in einer oder mehreren Anlagen erneuerbaren Strom erzeugen, einen oder mehrere Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom in einer Menge geschlossen, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom wird tatsächlich in dieser Anlage bzw. diesen Anlagen erzeugt;
b) die Bedingungen für die zeitliche und geografische Korrelation gemäß den Artikeln 6 und 7 sind erfüllt.
(3) Strom aus dem Netz, der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzt wird, kann auch als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn der zur Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendete Strom während eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls verbraucht wird, für das der Kraftstofferzeuger anhand von Nachweisen des nationalen Übertragungsnetzbetreibers nachweisen kann, dass
a) ein abwärts gerichteter Redispatch von Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand;
b) der für die Erzeugung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr verbrauchte Strom die Notwendigkeit des Redispatch um eine entsprechende Menge verringert hat.
(4) Sind die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn er die Bedingungen der Zusätzlichkeit, der zeitlichen Korrelation und der geografischen Korrelation gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erfüllt.
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