Artikel 10 Berichterstattung — Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie die Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Auswirkungen der zeitlichen Korrelation, auf die Erzeugungskosten, die Treibhausgaseinsparungen und das Energiesystem bewertet.
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