Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) In dieser Durchführungsverordnung werden Interoperabilitätsanforderungen und Vorschriften für diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang von Endkunden und berechtigten Parteien zu Strommess- und -verbrauchsdaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegt. Ferner werden diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten festgelegt, für die eine Berichterstattung und Veröffentlichung der nationalen Praxis bei der Umsetzung des Referenzmodells erforderlich ist.
(2) Zur Gewährleistung der Anwendung der Interoperabilitätsanforderungen wird mit dieser Verordnung ein Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten festgelegt, das die Vorschriften und Verfahren umfasst, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Interoperabilität anwenden müssen. In der Verordnung sind die von diesem Rechtsakt betroffenen Strommarktteilnehmer sowie die Funktionen und Zuständigkeiten festgelegt, die diese gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 sowie dem Anhang dieser Verordnung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen, wobei ein Strommarktteilnehmer auch mehr als eine Funktion wahrnehmen kann.
Zur Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen wenden die Elektrizitätsunternehmen auf dem Stromendkundenmarkt das in diesem Kapitel und im Anhang dieser Verordnung festgelegte Referenzmodell an.
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß Artikel 10 Bericht über die nationale Praxis zur Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Datenzugang und stellen sicher, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen einfachen Zugang aller berechtigten Parteien und Endkunden zu den Informationen über die Organisation des nationalen Marktes hinsichtlich der in Tabelle I des Anhangs aufgeführten spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten.
(3) Zu den in Absatz 2 genannten Informationen gehört die Identifizierung der Stellen, die auf dem nationalen Markt als Datenerfassungsadministrator(en), Messstellenadministrator(en), Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator(en), deren Zuständigkeiten in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegt sind, tätig sind.
(1) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Datenzugangs von Endkunden und berechtigten Parteien muss der Datenerfassungsadministrator
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 3 wird ab dem 5. Januar 2025 wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten besteht aus einer Reihe von Referenzverfahren für den Datenzugang und dem erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Marktakteuren in den von ihnen im jeweiligen Fall ausgeübten Funktionen.
Diese Informationen, aus denen sich das Referenzmodell zusammensetzt, sind in den Tabellen dieses Anhangs aufgeführt. Bei der Anwendung auf nationaler Ebene können die in diesem Anhang aufgeführten Verfahrensschritte miteinander kombiniert oder in einer anderen Reihenfolge ausgeführt werden.
Tabelle I enthält Informationen über die nationale Marktstruktur und das nationale Umfeld, die insbesondere für berechtigte Parteien von Nutzen sind, die in dem entsprechenden Gebiet tätig werden wollen und in jedem Mitgliedstaat den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten nutzen möchten. In Tabelle I sind in erster Linie Informationen aufgeführt, die zugänglich sein müssen, damit die berechtigten Parteien sich registrieren, sich anmelden oder die erforderliche Infrastruktur aufbauen können, um an den in Tabelle III aufgeführten Verfahren teilzunehmen und dazu mit den einschlägigen Marktakteuren, die die in Tabelle II genannten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnehmen, zu kommunizieren und Informationen auszutauschen.
| ID | Bezeichnung | Beschreibung | |
| I1 | Zuständige nationale Behörde | Bezeichnung | Bezeichnung der benannten zuständigen nationalen Behörde. |
| Website | Website der benannten zuständigen nationalen Behörde. | ||
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktangaben der für die Bestandsaufnahme der nationalen Praxis zuständigen Stelle. | ||
| Anmerkung: Bei dieser zuständigen Behörde kann es sich um eine öffentliche oder private Stelle handeln | |||
| I2 | Informationen über den Aufbau der Datenverwaltung in den Mitgliedstaaten | Bezeichnung | Gegebenenfalls Bezeichnung der Datenverwaltungs- und Datenaustauschumgebung gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944. |
| Website | |||
Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Referenzmodell“ bezeichnet die Verfahren, die für den Datenzugang erforderlich sind und den mindestens erforderlichen Informationsaustausch zwischen Marktteilnehmern betreffen;
2. „Mess- und Verbrauchsdaten“ bezeichnet Zählerauslesungen in Bezug auf den aus dem Netz bezogenen oder in das Netz eingespeisten Strom oder in Bezug auf den Verbrauch durch standorteigene, an das Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen, einschließlich validierter historischer Daten und nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten;
3. „validierte historische Mess- und Verbrauchsdaten“ bezeichnet historische Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem Zähler, d. h. einem konventionellen Zähler oder einem intelligenten Zähler, oder von einem intelligenten Messsystem stammen oder durch auf andere Weise bestimmte Ersatzwerte ergänzt werden, wenn ein Zähler nicht verfügbar ist;
4. „intelligenter Zähler“ bezeichnet ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird;
5. „Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten“ bezeichnet Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem intelligenten Zähler oder einem intelligenten Messsystem in einem kurzen Zeitraum, der in der Regel von Sekunden bis hin zum Bilanzkreisabrechnungszeitintervall des nationalen Markts reicht, kontinuierlich bereitgestellt werden, nicht validiert sind und über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 verfügbar gemacht werden;
6. „berechtigte Partei“ bezeichnet eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten;
7. „Datenerfassungsadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist;
8. „Genehmigung“ bezeichnet die Genehmigung, die ein Endkunde einer berechtigten Partei auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen vertraglichen Vereinbarung erteilt und die die Berechtigung betrifft, für die Erbringung eines bestimmten Dienstes auf seine vom Datenerfassungsadministrator verwalteten Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen;
9. „aktive Genehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die nicht widerrufen wurde und nicht abgelaufen ist;
10. „Genehmigungsadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt;
11. „Datenzugangsprotokoll“ bezeichnet eine mit Zeitstempel versehene Aufzeichnung der abgerufenen Datenelemente, die mindestens die Identität des Endkunden oder der berechtigten Partei, der/die auf die Daten zugreift, und gegebenenfalls die Identifikation der für den Zugang zu den Daten genutzten Genehmigung umfasst;
12. „Messstellenadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden;
13. „Datenzugangsanbieter“ bezeichnet eine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen;
14. „Genehmigungsprotokoll“ bezeichnet eine mit einem Zeitstempel versehene Aufzeichnung über die Erteilung, den Widerruf oder die Beendigung einer Genehmigung für einen Endkunden oder eine berechtigte Partei, einschließlich der Kennung der Genehmigung und der Kennung der Beteiligten;
15. „Identitätsdienstleister“ bezeichnet eine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt;
16. „Authentifizierung“ bezeichnet ein elektronisches Verfahren, das die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ermöglicht;
17. „Zählerbetreiber“ bezeichnet eine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist;
18. „System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten“ bezeichnet ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.
b) sicherstellen, dass die Endkunden i) auf ihre validierten Mess- und Verbrauchsdaten zugreifen können, ii) sie den berechtigten Parteien zur Verfügung stellen können und iii) sie in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format empfangen;
c) ein Datenzugangsprotokoll auf dem aktuellen Stand halten und den Endkunden über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zur Verfügung stellen;
d) bei der Übermittlung von Daten an berechtigte Parteien unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Genehmigungsadministrator sicherstellen, dass eine aktive Genehmigung oder eine andere Rechtsgrundlage für die rechtmäßige Übermittlung oder Verarbeitung der Daten vorliegt, gegebenenfalls auch gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Datenerfassungsadministratoren bewahren ergänzende Informationen über historische Mess- und Verbrauchsdaten gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2019/944 auf. Die historischen Mess- und Verbrauchsdaten werden während des Speicherzeitraums zusammen mit den entsprechenden Protokollinformationen für Endkunden und berechtigte Parteien bereitgehalten und auf Anfrage der Endkunden herausgegeben.
(3) Die Datenerfassungsadministratoren gewähren berechtigten Parteien Zugang zu Prüfeinrichtungen, in denen diese prüfen können, ob ihre Systeme mit den Systemen des Datenerfassungsadministrators zur Anwendung der Verfahren dieser Verordnung kompatibel sind. Die Prüfeinrichtung muss vor und während der Anwendung der Verfahren zur Verfügung stehen.
(4) Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenerfassungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.
Der Messstellenadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator und, soweit auf nationaler Ebene relevant, den Datenerfassungsadministrator unverzüglich über alle Änderungen bei der Zuordnung von Endkunden zu Messstellen und über alle anderen externen Ereignisse, die dazu führen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten aktiven Genehmigungen ungültig werden.
(1) Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 machen die Datenzugangsanbieter Folgendes über eine Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich:
a) alle einschlägigen Verfahren, die sie für die Gewährung des Datenzugangs gemäß dem in diesem Kapitel und im Anhang beschriebenen Referenzmodell in Bezug auf den Zugang des Endkunden im jeweiligen Einzelfall anwenden;
b) die Möglichkeiten der Endkunden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenerfassungsadministrator unverzüglich auf ihre historischen Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen. Dies muss gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren für den Zugang des Endkunden zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten möglich sein.
(2) Die Datenzugangsanbieter bewahren ihre Protokollinformationen auf und stellen sie den Endkunden zur Verfügung, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem eine berechtigte Partei oder ein Endkunde Zugang zu den Daten erhalten hat, und der Art der betreffenden Daten. Diese Informationen werden immer dann kostenlos unverzüglich online zur Verfügung gestellt, wenn ein Endkunde den Zugang anfordert.
(3) Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenzugangsanbieter und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.
(1) Der Genehmigungsadministrator
a) erteilt und widerruft auf Anfrage der Endkunden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren unverzüglich Genehmigungen für den Zugang berechtigter Parteien zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten;
b) stellt Endkunden auf Anfrage einen Überblick über aktive Genehmigungen für den Austausch historischer Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereit;
c) bearbeitet Benachrichtigungen über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen, die er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhält;
d) informiert den Datenerfassungsadministrator (Schritte 3.5 und 4.9 im Anhang) sowie erforderlichenfalls die berechtigte Partei (Schritt 4.11) und den Endkunden (Schritte 3.4 und 4.13), sobald er über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen informiert wird;
e) führt für die Endkunden ein Protokoll über die Erteilung von Genehmigungen und stellt ihnen diese Informationen auf Anfrage kostenlos und unverzüglich online zur Verfügung;
f) veröffentlicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 die im Referenzmodell dargelegten und im Anhang näher beschriebenen Verfahren, die er bei der Gewährung des Datenzugangs anwendet.
(2) Die Genehmigungsadministratoren arbeiten mit den berechtigten Parteien und den Datenerfassungsadministratoren zusammen, um die Prüfung der Verfahren zur Anwendung des Referenzmodells zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit erfolgt vor und während der Anwendung der Verfahren.
(3) Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Genehmigungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.
Um den Zugang der Endkunden zu nicht validierten Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff zu gewährleisten, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß den Verfahren 5 und 6 im Anhang dieser Verordnung festgelegten Methoden an.
(1) Zur Gewährleistung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der nationalen Verfahren für den Datenzugang im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten
a) auf nationaler Ebene eine Bestandsaufnahme der nationalen Praxis vornehmen und auf dem aktuellen Stand halten und darin auch detailliert beschreiben und erläutern, wie die Verfahrensschritte der Tabellen III.1 bis III.6 des Anhangs dieser Verordnung durchgeführt werden, wobei anzugeben ist, welche Schritte gegebenenfalls kombiniert wurden und in welcher Reihenfolge die Schritte durchgeführt werden, und
b) der Kommission die unter Buchstabe a genannte Bestandsaufnahme über die nationale Praxis übermitteln, die in einem gemäß Artikel 12 einzurichtenden öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht wird.
(2) Die Berichterstattung muss Informationen über die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen, den Informationsaustausch und die Verfahren umfassen.
(3) Bei der Berichterstattung werden die von der Kommission gemäß Artikel 13 entwickelten Leitlinien berücksichtigt.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 5. Juli 2025 den Bericht über die nationale Praxis gemäß Absatz 1.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat vor dem 5. Januar 2025 zu einem neuen nationalen Datenverwaltungssystem übergeht, kann sich die Berichterstattung auf die neuen Regelungen beschränken, sofern dieses System bis zum 5. Juli 2026 mehr als 90 % der Endkunden umfasst.
(1) Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und k und Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“) kann über eine gemeinsame Arbeitsgruppe erfolgen, die ein Verfahren zur Erfassung und Veröffentlichung der nationalen Praxis der Mitgliedstaaten entwickelt. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO können auch auf diese Weise zusammenarbeiten, um die Kommission bei der Überwachung der Umsetzung und bei der Weiterentwicklung der Durchführungsrechtsakte zur Dateninteroperabilität gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu beraten und zu unterstützen.
(2) Bei der Vorbereitung ihrer Beratung und der Durchführung ihrer unterstützenden Tätigkeiten für die Kommission arbeiten ENTSO (Strom) und die EU-VNBO eng mit Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden, zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen, die auf nationaler Ebene institutionelle Aufgaben in Bezug auf die Zugangsrechte für Mess- und Verbrauchsdaten wahrnehmen, sowie mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen, einschließlich Verbraucherverbänden, Stromendkundenversorgern, europäischen Normungsorganisationen, Dienstleistungs- und Technologieanbietern sowie Herstellern von Ausrüstung und Komponenten.
(1) Um in der gesamten EU einen transparenten Datenzugang zu gewährleisten, nehmen ENTSO (Strom) und die EU-VNBO im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Datentransparenz unter anderem folgende Hauptaufgaben wahr:
a) Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die nationale Praxis gemäß Artikel 13;
b) Entgegennahme der Berichte der Mitgliedstaaten über die nationale Praxis zur Umsetzung des Referenzmodells gemäß Artikel 10;
c) Veröffentlichung der Berichte über die nationale Praxis in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, das auf dem aktuellen Stand gehalten wird.
(2) Zudem können ENTSO (Strom) und die EU-VNBO zusammenarbeiten, um die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 bei der Überwachung der Umsetzung des in dieser Verordnung beschriebenen Referenzmodells und seiner Weiterentwicklung infolge regulatorischer, marktbezogener oder technologischer Änderungen zu unterstützen, und sie können sie auf ihr Ersuchen im Rahmen künftiger Durchführungsrechtsakte bei der Entwicklung von Interoperabilitätsanforderungen sowie von diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten unterstützen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944für einen Versorgerwechsel, für die Laststeuerung sowie für andere Dienste erforderlich sind.
Bis spätestens 5. Juli 2024 erarbeitet und veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis.
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktangaben der für die nationalen Datenverwaltungsbestimmungen zuständigen Stelle. |
| Nationale Rechtsgrundlage | Verweis auf die Rechtsgrundlage der Infrastruktur für den Datenaustausch. |
| Dokumentation | Eine umfassende Beschreibung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten für den Datenzugang. |
| I3 | Informationen über die Datenerfassungsadministratoren in einem Mitgliedstaat(eine Bestandsaufnahme pro aktivem Datenerfassungsadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat) | Bezeichnung | Bezeichnung der Organisation |
| Art der Identifikation | ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC). |
| Identifikation der Organisation | Code oder Identifikation der (als „Datenerfassungsadministrator“ bezeichneten) Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten. |
| Website | Gegebenenfalls Link zur Website oder zur Anwendung, die zum Herunterladen von Daten verwendet wird. |
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktangaben der für den Datenzugang von Endkunden oder berechtigten Parteien zuständigen Stelle. |
| Messstellennetzbereich | Beschreibung, für welche Messstellen der Datenerfassungsadministrator die erfassten Daten verwaltet. |
| I4 | Informationen über die Messstellenadministratoren in einem Mitgliedstaat(eine Bestandsaufnahme pro aktivem Messstellenadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat) | Bezeichnung | Bezeichnung der Organisation |
| Art der Identifikation | ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC). |
| Identifikation der Organisation | Code oder Identifikation der (als „Messstellenadministrator“ bezeichneten) Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten. |
| Website | Gegebenenfalls Link zur Website oder zur Anwendung, die zum Herunterladen von Daten verwendet wird. |
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktangaben der für den Datenzugang von Endkunden oder berechtigten Parteien zuständigen Stelle. |
| Messstellennetzbereich | Beschreibung, für welche Messstellen der Messstellenadministrator zuständig ist. |
| I5 | Informationen über den Datenzugangsanbieter(im jeweiligen Mitgliedstaat muss bei der Bestandsaufnahme pro Messstelle mindestens ein Akteur verzeichnet werden) | Bezeichnung | Bezeichnung der Organisation |
| Art der Identifikation | ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC). |
| Identifikation der Organisation | Code oder Identifikation der Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten. |
| Website | Gegebenenfalls Link zur Website einer Web-Anwendung, die für den Zugang zu den Endkundendaten verwendet wird. |
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktangaben der für den Zugang zu den Endkundendaten zuständigen Stelle. |
| Zuständigkeit für die Genehmigungsverwaltung | Datenerfassungsadministratoren, für die der Datenzugangsanbieter den Zugang zu den Endkundendaten verwaltet. |
| Identitätsdienstleister | Identitätsdienstleister, dessen Dienste der Datenzugangsanbieter für die Authentifizierung der Endkunden nutzt. |
| I6 | Informationen über die Genehmigungsadministratoren in einem Mitgliedstaat(mindestens eine Bestandsaufnahme pro aktivem Genehmigungsadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat) | Bezeichnung | Bezeichnung der Organisation |
| Art der Identifikation | ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC). |
| Identifikation der Organisation | Code oder Identifikation der Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten. |
| Website | Gegebenenfalls Link zur Website einer Web-Anwendung, die für die Verwaltung der Genehmigungen verwendet wird. |
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktangaben der für den Datenaustausch zuständigen Stelle. |
| Zuständigkeit für die Genehmigungsverwaltung | Datenerfassungsadministratoren, für die der Genehmigungsadministrator die Genehmigungen verwaltet.Anmerkung: Dies gilt auch für Datenerfassungsadministratoren, die die Dienste mehrerer Genehmigungsadministratoren nutzen, sowie für Genehmigungsadministratoren, die für mehrere Datenerfassungsadministratoren tätig sind. |
| Dokumentation des Zugangs | Eine umfassende Erläuterung der Bestimmungen des Mitgliedstaats in Bezug auf die Nutzung des Verfahrens „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei“. Es wird empfohlen, auch eine englische Fassung dieser Dokumentation beizufügen. |
| Identitätsdienstleister | Identitätsdienstleister, dessen Dienste der Genehmigungsadministrator für die Authentifizierung der Endkunden nutzt. |
| Anmeldung der berechtigten Partei | Entweder ein Link zur englischen Dokumentation des Anmeldeverfahrens oder eine vollständige, umfassende Erläuterung in englischer Sprache, wie sich eine berechtigte Partei in der Produktionsumgebung anmelden kann, um den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei zu nutzen. |
| Testanmeldung der berechtigten Partei | Gegebenenfalls entweder ein Link zur englischen Dokumentation des Anmeldeverfahrens oder eine vollständige, umfassende Erläuterung in englischer Sprache, wie sich eine berechtigte Partei in einer Testumgebung anmelden kann, um den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei zu nutzen. |
| Preisliste für den Datenzugang der berechtigten Parteien | Vollständige Beschreibung aller Kosten für die berechtigten Parteien. |
| I7 | Informationen über standardisierte Fast-Echtzeit-Schnittstellen intelligenter Zähler oder intelligenter Messsysteme in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944(für jede Schnittstellenspezifikation, die für nach dem 4. Juli 2019 in dem jeweiligen Mitgliedstaat installierte intelligente Zähler verwendet wird, muss mindestens eine gültige Bestandsaufnahme erfolgen) | Bezeichnung | Typbezeichnung des Zählermodells. |
| Grundklasse der genutzten Schnittstelle | Angabe der Spannungsebene, für die das Zählermodell verwendet wird.Bei Mittel- und Hochspannung bitte Einzelheiten zur verwendeten standardisierten Schnittstelle oder zum verwendeten Fernzugriff angeben.Bei Niederspannung sollten die Angaben anhand der folgenden Klassifizierung erfolgen (zutreffende Option(en) auswählen):H1 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)H2 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)H3 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)Fernzugriff (Einzelheiten angeben) |
| Lieferant | Name der Organisation, die die Komponenten des intelligenten Zählers oder des intelligenten Messsystems geliefert hat |
| Messstellenadministratoren, die das Modell verwenden | Kennungen der Messstellenadministratoren, die das Modell verwenden |
| Norm für die physische Schnittstelle | Bezeichnung und Fassung der verwendeten Norm. |
| Kommunikationsprotokoll | Bezeichnung und Fassung der verwendeten Norm. |
| Datenformate | Bezeichnung und Fassung der verwendeten Norm. |
| Bezeichnung der Funktion | Funktionsebene | Beschreibung der Funktion |
| Endkunde | Geschäftsebene | Im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/944.Dies bezieht sich auf eine Partei mit Netzanschluss, die Strom für den Eigenbedarf bezieht. Anmerkung: Dies umfasst auch aktive Kunden und Mitglieder von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften. |
| Zuständige Behörde | Geschäftsebene | Die zuständige Behörde kann eine öffentliche oder private Stelle sein. |
| Berechtigte Partei | Geschäftsebene | Eine „berechtigte Partei“ ist eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten. |
| Datenerfassungsadministrator | Geschäftsebene | Eine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist. |
| Messstellenadministrator | Geschäftsebene | Eine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden. |
| Datenzugangsanbieter | Geschäftsebene | Eine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen. |
| Genehmigungsadministrator | Geschäftsebene | Eine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt. |
| Identitätsdienstleister | Geschäfts- und/oder Systemebene | Eine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt. |
| Zählerbetreiber | Geschäfts- und/oder Systemebene | Eine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist. |
| Intelligenter Zähler | Systemebene | Ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird.Anmerkung: Ein solches intelligentes Messsystem unterstützt die in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 beschriebenen Funktionen. |
| System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten | Systemebene | Ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.Anmerkung: Dies könnte z. B. ein Energiemanagementsystem, ein Anzeigegerät im Haushalt oder ein anderes Gerät sein. |
Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler
Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers
| Nr. | Bezeichnung des Verfahrens | Hauptakteur | Voraussetzungen |
| 1 | Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden | Endkunde | Endkunde ist angemeldet. |
| 2 | Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei | Endkunde | Endkunde ist angemeldet.Berechtigte Partei ist angemeldet. |
| 3 | Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei | Berechtigte Partei | Es liegt eine aktive Genehmigung oder eine andere rechtliche oder vertragliche Grundlage vor. |
| 4 | Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden | Endkunde | Es liegt eine aktive Genehmigung vor. |
| 5 | Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem | Endkunde | An der Messstelle des Endkunden wird ein intelligenter Zähler oder ein intelligentes Messsystem installiert. |
| 6 | Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems | System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten | Die Schritte im Verfahren 5 sind abgeschlossen. |
nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten
1
Bei der Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten über eine standardisierte Schnittstelle tragen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls der Anwendung einschlägiger verfügbarer Normen Rechnung, darunter auch Normen, die die Interoperabilität ermöglichen. Unbeschadet künftiger Entwicklungen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung folgende Normen verfügbar und werden in der nationalen Praxis verwendet (nicht erschöpfende Liste):
EN 50491-11
EN-Reihe 62056 — DLMS/COSEM
EN-Reihe 13757 — Drahtgebundene und drahtlose M-Bus-Kommunikation
EN 16836 — Zigbee SEP 1.1
Business Process Model and Notation 2.0
Business Process Model and Notation 2.0: https://www.omg.org/spec/BPMN/2.0.2/PDF.
Ausgetauschte Informationen (IDs)
| Bezeichnung des Verfahrens | Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden | ||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) |
| 1.1 | Identifizierung des Datenzugangsanbieters | Die Endkunden identifizieren den Datenzugangsanbieter, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist. | Zuständige Behörde | Endkunde | [entfällt] |
| 1.2 | Authentifizierung des Endkunden | Die Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Datenzugangsanbieter. | Endkunde | Datenzugangsanbieter | [entfällt] |
| 1.3 | Prüfung der Berechtigungsnachweise | Der Datenzugangsanbieter übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister. | Datenzugangsanbieter | Identitätsdienstleister | [entfällt] |
| 1.4 | Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der Berechtigungsnachweise | Der Datenzugangsanbieter übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe. | Datenzugangsanbieter | Endkunde | [entfällt] |
| 1.5 | Verbindung zwischen dem Endkunden und der Messstelle | Der Endkunde ermittelt die Kennung der Messstelle, für die er Daten anfordert. | Datenzugangsanbieter | Endkunde | A — Identifikation der Messstelle |
| 1.6 | Anforderung von Daten | Der Endkunde spezifiziert die angeforderten Daten. | Endkunde | Datenzugangsanbieter | C — Anforderung erfasster Daten |
| 1.7 | Validierung der Anforderung beim Datenzugangsanbieter | Der Datenzugangsanbieter validiert die Anforderung der spezifizierten erfassten Daten und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe. | Datenzugangsanbieter | Endkunde | D — Anforderung von Validierungsinformationen |
| 1.8 | Weiterleitung der Anforderung an den Datenerfassungsadministrator | Prüfung, ob die Spezifizierung der angeforderten Daten in Bezug auf Zeit, Umfang, Zugänglichkeit usw. akzeptabel ist. | Datenzugangsanbieter | Datenerfassungsadministrator | C — Anforderung erfasster Daten |
| 1.9 | Validierung der spezifizierten Anforderung beim Datenerfassungsadministrator | Der Datenerfassungsadministrator validiert die Anforderung der spezifizierten erfassten Daten. | Datenerfassungsadministrator | Datenzugangsanbieter | D — Anforderung von Validierungsinformationen |
| 1.10 | Unterrichtung des Endkunden über die Validierungsergebnisse | Ist die Eingabe ungültig, sollte der Grund dafür in einer aussagekräftigen Nachricht angegeben werden. | Datenzugangsanbieter | Endkunde | D — Anforderung von Validierungsinformationen |
| 1.11 | Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators | Um das angeforderte Datenpaket bereitstellen zu können, muss die Anforderung der erfassten Daten mitgeteilt werden. | Datenzugangsanbieter | Datenerfassungsadministrator | C — Anforderung erfasster Daten |
| 1.12 | Datenübermittlung | Die Endkunden erhalten die angeforderten Daten unverzüglich. | Datenerfassungsadministrator | Endkunde | E — Validierte historische Daten |
| Bezeichnung des Verfahrens | Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei | ||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) |
| 2.1 | Identifizierung des Genehmigungsadministrators | Die Endkunden identifizieren den Genehmigungsadministrator, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist. | Zuständige Behörde | Endkunde | [entfällt] |
| 2.2 | Identifizierung der berechtigten Partei | Die Endkunden identifizieren die berechtigte Partei, der sie Daten zur Verfügung stellen wollen. | [entfällt] | Endkunde | [entfällt] |
| 2.3 | Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen | Spezifizierung der erforderlichen Daten durch die berechtigte Partei. Fakultative (aber breit verfügbare) Möglichkeiten zur Spezifizierung der erforderlichen Daten (z. B. durch Auswahl einer Schaltfläche „Meine Daten teilen“), um zu vermeiden, dass der Endkunde komplizierte Eingaben vornehmen muss. | Berechtigte Partei | Genehmigungsadministrator | G — Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen |
| 2.4 | Authentifizierung des Endkunden | Die Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Genehmigungsadministrator. | Endkunde | Genehmigungsadministrator | [entfällt] |
| 2.5 | Prüfung der Berechtigungsnachweise | Der Genehmigungsadministrator übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister. | Genehmigungsadministrator | Identitätsdienstleister | [entfällt] |
| 2.6 | Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der Berechtigungsnachweise | Der Genehmigungsadministrator übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | [entfällt] |
| 2.7 | Verbindung zwischen dem Endkunden und der Messstelle | Der Endkunde ermittelt die Kennung der Messstelle, für die er Daten anfordert. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | A — Identifikation der Messstelle |
| 2.8 | Spezifizierung der Genehmigungsattribute | Die Endkunden spezifizieren die Daten, die sie zur Verfügung stellen wollen, und bestätigen ihre Genehmigung gegenüber dem Genehmigungsadministrator. Dabei können auch vorausgefüllte Genehmigungsanforderungen der berechtigten Partei gemäß Schritt 2.3 zum Einsatz kommen. | Endkunde | Genehmigungsadministrator | H — Grundlegende Genehmigungsinformationen |
| 2.9 | Validierung der Genehmigungsanforderung beim Genehmigungsadministrator | Der Genehmigungsadministrator validiert die spezifizierte Genehmigungsanforderung und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | D — Anforderung von Validierungsinformationen |
| 2.10 | Weiterleitung der Genehmigungsanforderung an den Datenerfassungsadministrator | Gegebenenfalls Prüfung, ob die Spezifizierung der angeforderten Daten in Bezug auf Zeit, Umfang, Zugänglichkeit, Berechtigung usw. akzeptabel ist. | Genehmigungsadministrator | Datenerfassungsadministrator | H — Grundlegende Genehmigungsinformationen |
| 2.11 | Validierung der spezifizierten Genehmigungsanforderung beim Datenerfassungsadministrator | Der Datenerfassungsadministrator validiert gegebenenfalls die spezifizierte Genehmigungsanforderung. | Datenerfassungsadministrator | Genehmigungsadministrator | D — Anforderung von Validierungsinformationen |
| 2.12 | Unterrichtung des Endkunden über das Validierungsergebnis | Ist die Eingabe ungültig, sollte der Grund dafür in einer aussagekräftigen Nachricht angegeben werden. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | D — Anforderung von Validierungsinformationen |
| 2.13 | Speicherung der Genehmigung | Der Genehmigungsadministrator speichert die Genehmigung zusammen mit einer eindeutigen Kennung (für die Bezugnahme) und einem Zeitstempel (für den Zeitpunkt der Erstellung). | Genehmigungsadministrator | Genehmigungsadministrator | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 2.14 | Benachrichtigung des Endkunden | Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Endkunden über die Erstellung der Genehmigung. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 2.15 | Benachrichtigung der berechtigten Partei | Der Genehmigungsadministrator unterrichtet die berechtigte Partei über die Erstellung der Genehmigung. | Genehmigungsadministrator | Berechtigte Partei | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 2.16 | Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators | Fakultativer Schritt. Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über die Erstellung der Genehmigung. | Genehmigungsadministrator | Datenerfassungsadministrator | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 2.17 | Übermittlung bereits verfügbarer Daten | Die Daten werden entweder bis zum gewünschten Ausleseendzeitpunkt oder bis zum aktuellen Zeitstempel (in den Fällen, in denen der gewünschte Ausleseendzeitpunkt in der Zukunft liegt) von dem in der Genehmigung angegebenen Datenerfassungsadministrator an die berechtigte Partei übermittelt.Anmerkung: In diesem Schritt sind die Merkmale für die Einleitung der Übermittlung dieser Art von Daten zu verzeichnen. | [entfällt] | [entfällt] | [entfällt] |
| 2.18 | Übermittlung von Daten, die künftig verfügbar werden | Für die einer Genehmigung unterliegenden Zeiträume, für die derzeit keine Daten verfügbar sind, werden die zu einem künftigen Zeitpunkt verfügbaren Daten vom Datenerfassungsadministrator unter Verwendung der Angabe übermittelt, die dem Attribut „Übermittlungszeitplan“ des in Tabelle IV beschriebenen Informationsobjekts entspricht.Anmerkung: In diesem Schritt sind die Merkmale für die Einleitung der Übermittlung dieser Art von Daten zu verzeichnen. | [entfällt] | [entfällt] | [entfällt] |
| 2.19 | Datenübermittlung | Die Daten werden tatsächlich an die berechtigte Partei übermittelt.Anmerkung: In diesem Schritt sind der Kommunikationsansatz (z. B. das Einholen von Daten („Pull“) über REST API oder das Senden von Daten („Push“) mittels nachrichtenbasierter Kommunikation), die Voraussetzungen und die Merkmale der tatsächlichen Übermittlung zu verzeichnen. | Datenerfassungsadministrator | Berechtigte Partei | F — Validierte historische Daten mit Endkundeninformationen |
| Bezeichnung des Verfahrens | Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei | ||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) |
| 3.1 | Einleitung der Beendigung der Genehmigung | Die berechtigte Partei betrachtet den Dienst oder den Zweck, auf den sich die Genehmigung bezieht, als beendet bzw. erfüllt. | Berechtigte Partei | - | [entfällt] |
| 3.2 | Ausführung abschließender Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung | Die berechtigte Partei muss alle Aufgaben, die zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten erforderlich sind, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar und unverzüglich wahrnehmen. | Berechtigte Partei | - | [entfällt] |
| 3.3 | Benachrichtigung des Genehmigungsadministrators | Die berechtigte Partei unterrichtet unmittelbar und unverzüglich den Genehmigungsadministrator. | Berechtigte Partei | Genehmigungsadministrator | J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes |
| 3.4 | Benachrichtigung des Endkunden | Der Genehmigungsadministrator teilt dem Endkunden mit, dass die Genehmigung widerrufen wurde. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes |
| 3.5 | Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators | Der Genehmigungsadministrator leitet die entsprechende Benachrichtigung an den Datenerfassungsadministrator weiter. | Genehmigungsadministrator | Datenerfassungsadministrator | J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes |
| 3.6 | Ende des Datenaustauschs | Der Datenerfassungsadministrator stellt die Übermittlung von Daten an die berechtigte Partei ein. | Datenerfassungsadministrator | Berechtigte Partei | J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes |
| Bezeichnung des Verfahrens | Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden | ||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) |
| 4.1 | Identifizierung des Genehmigungsadministrators | Die Endkunden identifizieren den Genehmigungsadministrator, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist. | Zuständige Behörde | Endkunde | [entfällt] |
| 4.2 | Authentifizierung des Endkunden | Die Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Genehmigungsadministrator. | Endkunde | Genehmigungsadministrator | [entfällt] |
| 4.3 | Prüfung der Berechtigungsnachweise | Der Genehmigungsadministrator übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister. | Genehmigungsadministrator | Identitätsdienstleister | [entfällt] |
| 4.4 | Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der Berechtigungsnachweise | Der Genehmigungsadministrator übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | [entfällt] |
| 4.5 | Verzeichnis der Genehmigungen | Der Genehmigungsadministrator stellt dem Endkunden ein Verzeichnis der von ihm bisher erteilten aktiven und abgelaufenen Genehmigungen zur Verfügung. | Genehmigungsadministrator | Endkunde | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 4.6 | Einleitung des Widerrufs der Genehmigung (explizit) | Der Endkunde teilt dem Genehmigungsadministrator mit, welche Genehmigung widerrufen werden soll. | Endkunde | Genehmigungsadministrator | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 4.7 | Eingang einer Änderung der Messstellenberechtigung (implizit) | Externe Gründe (z. B. ein Umzug) führen zur Ungültigerklärung der Berechtigung eines Endkunden in Bezug auf eine Messstelle. Der Messstellenadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über diese Ereignisse. | Messstellenadministrator | Datenerfassungsadministrator | [entfällt] |
| 4.8 | Benachrichtigung des Genehmigungsadministrators | Der Datenerfassungsadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator über die Notwendigkeit, alle Genehmigungen für die Messstelle zu widerrufen. | Datenerfassungsadministrator | Genehmigungsadministrator | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 4.9 | Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators | Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über den Widerruf. | Genehmigungsadministrator | Datenerfassungsadministrator | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 4.10 | Ende des Datenaustauschs | Der Datenerfassungsadministrator darf im Rahmen der widerrufenen Genehmigung keine Daten mehr übertragen. | Datenerfassungsadministrator | [entfällt] | [entfällt] |
| 4.11 | Benachrichtigung der berechtigten Partei | Der Genehmigungsadministrator muss die betroffene berechtigte Partei unmittelbar und unverzüglich unterrichten. | Genehmigungsadministrator | Berechtigte Partei | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| 4.12 | Ausführung abschließender Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung | Die berechtigte Partei nimmt alle Aufgaben, die zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten erforderlich sind, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar und unverzüglich wahr. | Berechtigte Partei | [entfällt] | [entfällt] |
| 4.13 | Benachrichtigung des Endkunden | Der Genehmigungsadministrator teilt dem Endkunden mit, dass die Genehmigung widerrufen wurde. | Genehmigungsadministrator | Kunde | I — Angaben zur erstellten Genehmigung |
| Bezeichnung des Verfahrens | Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem (soweit relevant) | ||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) |
| 5.1 | Identifizierung des Zählerbetreibers | Der Endkunde ermittelt die Kontaktangaben der Stelle, die für die Aktivierung des Datenflusses zuständig ist. | Zuständige Behörde | Endkunde | [entfällt] |
| 5.2 | Anforderung der Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses durch den Endkunden | Der Endkunde übermittelt dem Zählerbetreiber die Informationen, die erforderlich sind, um den Datenfluss zugänglich zu machen. | Endkunde | Zählerbetreiber | M — Anforderung der Datenflussaktivierung |
| 5.3 | Bereitstellung von Zählerberechtigungsnachweisen | Der Zählerbetreiber übermittelt dem Endkunden alle Informationen, die erforderlich sind, um aus dem Zähler übertragene Daten zu verwenden und/oder zu entschlüsseln. | Zählerbetreiber | Endkunde | N — Bestätigung der Datenflussaktivierung |
| Bezeichnung des Verfahrens | Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems | ||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) |
| 6.1 | Verbinden des Systems für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten mit dem Zähler | Gegebenenfalls verbindet der Endkunde das System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten mit einer Fast-Echtzeit-Schnittstelle und stellt Berechtigungsnachweise oder Zertifikate gemäß den nationalen Verfahren bereit. | Endkunde | [entfällt] | [entfällt] |
| 6.2 | Datenübertragung über die Fast-Echtzeit-Schnittstelle | Die Daten werden über die Lokal- oder Remote-Schnittstelle für Fast-Echtzeit-Daten gesendet („Push“) oder eingeholt („Pull“). | Intelligenter Zähler oder intelligentes Messsystem | System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten | Zählerrohdaten |
| 6.3 | Interpretation der Daten | Das System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten verarbeitet die Daten, die im vorangegangenen Schritt empfangen wurden. Erforderlichenfalls entschlüsselt es die Daten mithilfe des vom Zählerbetreiber in Schritt 5.3 bereitgestellten Schlüssels. Es wird empfohlen, dass am Ende von Schritt 6.3 Attribute des Informationsobjekts P in einer Form zur Verfügung gestellt werden, in der sie in den nachfolgenden Prozessen leicht verwendet werden können. Bei der Bestandsaufnahme dieses Schritts reicht es nicht aus, auf eine Norm Bezug zu nehmen; es müssen erschöpfende Beschreibungen aller erforderlichen Schritte vorgelegt werden.Anmerkung: Die Weiterverwendung, Verarbeitung oder Übertragung verwertbarer Zählerdaten ist nicht Teil dieses Referenzmodells. | System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten | System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten | P — Verwertbare Zählerdaten |
| Ausgetauschte Informationen, ID | Bezeichnung der Informationen | Beschreibung der ausgetauschten Informationen | |
| A | Identifikation der Messstelle | Kennung der Messstelle | Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators. |
| B | Spezifizierung der erfassten Daten | Zeitstempel für den Auslesebeginn | Beginn des vom Datenpaket abgedeckten Zeitintervalls. |
| Zeitstempel für das Ausleseende | Ende des vom Datenpaket abgedeckten Zeitintervalls. | ||
| Richtung | An der Messstelle gemessene Flussrichtung. Dabei kann es sich entweder ausschließlich um Daten zur Erzeugung oder zum Verbrauch oder zu einer Kombination von beiden handeln. | ||
| Energieerzeugnis | Von der Messstelle gemessenes Energieerzeugnis (z. B. Wirkenergie, Blindenergie). | ||
| C | Anforderung erfasster Daten | Kennung der Messstelle | Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators. |
| Spezifizierung der erfassten Daten | Informationsobjekt B — Spezifizierung der erfassten Daten | ||
| D | Anforderung von Validierungsinformationen | Validierungsergebnis | Informationen über das Ergebnis des Validierungsschritts. |
| E | Validierte historische Daten | Metadaten | |
| Kennung der Messstelle | Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators. | ||
| Zeitstempel für den Zeitpunkt der Erstellung | Zeitstempel für den Zeitpunkt der Erzeugung des Datenpakets. | ||
| Energieerzeugnis | Von der Messstelle gemessenes Energieerzeugnis (z. B. Wirkenergie, Blindenergie). | ||
| Zeitstempel für den Auslesebeginn | Zeitstempel für den Beginn der Zeitreihe. | ||
| Zeitstempel für das Ausleseende | Zeitstempel für das Ende der Zeitreihe. | ||
| Maßeinheit | Die Maßeinheit, in der die Mengen im Feld „Menge“ angegeben wurden. | ||
| Zeitreihendaten (einmal pro Intervall beim Auslesen) | |||
| Zeitstempel Beginn | Zeitstempel für den Beginn des Intervalls. | ||
| Zeitstempel Ende | Zeitstempel für das Ende des Intervalls. | ||
| Richtung | An der Messstelle gemessene Flussrichtung. Dabei kann es sich entweder um Daten zur Erzeugung oder zum Verbrauch oder zu einer Kombination von beiden handeln. | ||
| Auslesequalität | Angabe der Qualität der Intervallauslesung (z. B. abhängig davon, ob der Wert gemessen oder geschätzt wird). | ||
| Menge | Verbrauchte oder erzeugte Menge. | ||
| F | Validierte historische Daten mit Endkundeninformationen | Validierte historische Daten | Informationsobjekt E — Validierte historische Daten |
| Endkunde | Informationen, die es der berechtigten Partei ermöglichen zu überprüfen, ob sie die Daten für den richtigen Endkunden empfängt. | ||
| G | Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen | Berechtigte Partei | Berechtigte Partei, für die die Genehmigung erteilt wurde. |
| Kennung der Messstelle | Fakultativ. Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators. | ||
| Spezifizierung der erfassten Daten | Informationsobjekt B — Spezifizierung der erfassten Daten | ||
| Zweck | Der spezifizierte, eindeutige und rechtmäßige Zweck, für den die berechtigte Partei die Daten zu verarbeiten beabsichtigt. Bei nicht personenbezogenen Daten ist dies fakultativ. | ||
| Übermittlungszeitplan | Die Periodizität (wann und wie häufig), mit der gegebenenfalls künftige Daten, die unter die Genehmigung fallen, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Genehmigung noch nicht verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden. | ||
| Zeitstempel für die Genehmigungsfrist | Der Zeitstempel für den Zeitpunkt, an dem die berechtigte Partei die empfangenen Daten löschen muss, auch wenn der Verarbeitungszweck noch nicht erfüllt wurde. | ||
| H | Grundlegende Genehmigungsinformationen | Endkunde | Endkunde, der die Genehmigung erteilt hat. |
| Berechtigte Partei | Berechtigte Partei, für die die Genehmigung erteilt wurde. | ||
| Anforderung erfasster Daten | Informationsobjekt C — Anforderung erfasster Daten | ||
| Zweck | Der spezifizierte eindeutige und rechtmäßige Zweck, zu dem die Daten verarbeitet werden. Bei nicht personenbezogenen Daten ist dies fakultativ. | ||
| Übermittlungszeitplan | Die Periodizität (wann und wie häufig), mit der gegebenenfalls künftige Daten, die unter die Genehmigung fallen, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Genehmigung noch nicht verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden (z. B. in Datenaustauschszenarien, in denen Daten eher nach dem Push-Prinzip gesendet und nicht angefordert werden). | ||
| Maximale Laufzeit der Genehmigung | Der Zeitstempel für den Zeitpunkt, nach dem die berechtigte Partei die Genehmigung als abgelaufen oder widerrufen ansehen muss, auch wenn der Verarbeitungszweck noch nicht erfüllt wurde. | ||
| I | Angaben zur erstellten Genehmigung | Genehmigungskennung | Eine eindeutige Kennung der Genehmigung. |
| Zeitstempel für den Zeitpunkt der Erstellung | Zeitstempel für die Erstellung, den der Genehmigungsadministrator der Genehmigung zugewiesen hat. | ||
| Grundlegende Genehmigungsinformationen | Informationsobjekt H — Genehmigungsinformationen | ||
| J | Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes | Genehmigungskennung | Eine eindeutige Kennung der Genehmigung, die auf das Informationsobjekt I — „Angaben zur erstellten Genehmigung“ verweist. |
| Zeitstempel für den Zeitpunkt der Beendigung | Zeitstempel für den Zeitpunkt, an dem die berechtigte Partei den Dienst als beendet betrachtet. | ||
| K | Angaben zu den im Verzeichnis aufgeführten Genehmigungen | Angaben zur Genehmigung | Attribute der Genehmigung gemäß I — „Angaben zur erstellten Genehmigung“. |
| Grund für das Erlöschen der Genehmigung | Sofern die Genehmigung nicht mehr aktiv ist, der Grund, warum der Genehmigungsadministrator die Genehmigung als erloschen ansieht. Gründe können beispielsweise die Erfüllung des Zwecks, die Erreichung des Genehmigungsendes laut Zeitstempel, der Widerruf durch den Endkunden oder die Beendigung durch die berechtigte Partei sein. | ||
| Zeitstempel für das Erlöschen der Genehmigung | Sofern die Genehmigung nicht mehr aktiv ist, der Zeitstempel für den Zeitpunkt, ab dem der Genehmigungsadministrator die Genehmigung als erloschen ansieht. | ||
| L | Widerrufsbenachrichtigung durch Genehmigungsadministrator | Genehmigungskennung | Eine eindeutige Kennung der Genehmigung, die auf das Informationsobjekt I — „Angaben zur erstellten Genehmigung“ verweist. |
| Zeitstempel für das Erlöschen der Genehmigung | Zeitstempel für den Zeitpunkt, zu dem der Widerruf als aktiv anzusehen ist. | ||
| M | Anforderung der Datenflussaktivierung | Zählerkennung | Kennung des Messgeräts oder der Messstelle, die der Zählerbetreiber benötigt, um den richtigen Zähler zu identifizieren. |
| Sonstige erforderliche Informationen | Auflistung aller sonstigen Attribute, die der Zählerbetreiber benötigt, um den Datenfluss zu ermöglichen. | ||
| N | Bestätigung der Datenflussaktivierung | Physische Konnektivität | Angaben zur physischen Schnittstelle des Zählers und zum Anschluss externer Geräte. |
| Schlüssel | Obligatorische Angabe, falls ein Schlüssel benötigt wird, um den Informationsfluss zu entschlüsseln. | ||
| Berechtigungsnachweise | Obligatorische Angabe, falls für den Zugang zur Schnittstelle des intelligenten Zählers Berechtigungsnachweise erforderlich sind. | ||
| Sonstige erforderliche Informationen | Auflistung aller sonstigen Attribute, die der Zählerbetreiber benötigt, um den Datenfluss zu ermöglichen und semantisch zu interpretieren. | ||
| O | Zählerrohdaten | Datenpaket | Auflistung der Attribute in den empfangenen Rohdaten. Wird hier in der Bestandsaufnahme der nationalen Praxis auf eine Norm Bezug genommen, so muss sie in leicht zugänglicher Form oder kostenlos öffentlich verfügbar sein. Andernfalls müssen alle Elemente des jeweiligen Datenpakets aufgelistet und verzeichnet werden. |
| P | Verwertbare Zählerdaten(die beschriebenen Attribute sind ein Minimum; es können weitere Datenelemente bereitgestellt und dokumentiert werden, sofern sie im jeweiligen nationalen Kontext verfügbar sind) | Zeitstempel Zählerdaten | Zeitpunkt der Datenerfassung laut intelligentem Zähler oder intelligentem Messsystem. |
| Importwirkleistung — Wert | Unverzögerte Vorwärtswirkleistung P+ (in W) | ||
| Importwirkleistung — Maßeinheit | - | ||
| Exportwirkleistung — Wert | Unverzögerte Rückwärtswirkleistung P- (in W) | ||
| Exportwirkleistung — Maßeinheit | - | ||
| Import Wirkenergie A+ | Vorwärtswirkenergie A+ (in Wh) | ||
| Import Wirkenergie A+ — Maßeinheit | - | ||
| Export Wirkenergie | Rückwärtswirkenergie A+ (in Wh) | ||
| Export Wirkenergie A+ — Maßeinheit | - | ||