Artikel 4 Referenzmodell und Informationen zur Marktorganisation — Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL 2 Interoperabilitätsanforderungen und transparente und diskriminierungsfreie Verfahren für den Datenzugang
Abschnitt 1 Interoperabilitätsanforderungen — Referenzmodell
Artikel 4 Referenzmodell und Informationen zur Marktorganisation
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß Artikel 10 Bericht über die nationale Praxis zur Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Datenzugang und stellen sicher, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen einfachen Zugang aller berechtigten Parteien und Endkunden zu den Informationen über die Organisation des nationalen Marktes hinsichtlich der in Tabelle I des Anhangs aufgeführten spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten.
(3) Zu den in Absatz 2 genannten Informationen gehört die Identifizierung der Stellen, die auf dem nationalen Markt als Datenerfassungsadministrator(en), Messstellenadministrator(en), Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator(en), deren Zuständigkeiten in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegt sind, tätig sind.
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