Artikel 14 Inkrafttreten und Anwendung — Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL 3 Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten und Anwendung
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 3 wird ab dem 5. Januar 2025 wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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