Artikel 6 Zuständigkeiten des Messstellenadministrators — Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL 2 Interoperabilitätsanforderungen und transparente und diskriminierungsfreie Verfahren für den Datenzugang
Abschnitt 1 Interoperabilitätsanforderungen — Referenzmodell
Artikel 6 Zuständigkeiten des Messstellenadministrators
Rückverweise
Der Messstellenadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator und, soweit auf nationaler Ebene relevant, den Datenerfassungsadministrator unverzüglich über alle Änderungen bei der Zuordnung von Endkunden zu Messstellen und über alle anderen externen Ereignisse, die dazu führen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten aktiven Genehmigungen ungültig werden.
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